INBUS Markenrechtsverletzung

2. Dezember 2016 Thema abonnieren
 Von 
go454934-46
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
INBUS Markenrechtsverletzung

Hallo,

wir bitten nur um die Beantwortung unserer Fragen unten. Vielen Dank!

kürzlich erhielten wir folgende Abmahnung:
Sehr geehrte Damen und Herren,
die (Firma geschwärzt) ist Inhaberin verschiedener Wortmarken für die Bezeichnung "INBUS". Hierzu gehören unter anderem die deutschen Marken DE 1119802 und DE 477514 sowie die Gemeinschaftsmarke EM 009690876 – vgl. Anhang.

Leider mussten wir feststellen, dass Sie auf Ihrer Website unter (Webseite geschwärzt) Innensechskantschlüssel unter der Bezeichnung "INBUS" bewerben und anbieten.

Damit verletzen Sie unsere Rechte an den zuvor genannten Marken. Dritten ist es ohne Zustimmung des Inhabers der Marke grundsätzlich untersagt, ein mit der Marke identisches Zeichen für die durch die Marke geschützten Waren zu benutzen.

Das LG Düsseldorf (Az 4 O 136/89 ) hat entschieden, dass "INBUS" kein Freizeichen ist. Das Anbieten von "Inbusschrauben", "Inbusschlüsseln" oder eines "Inbus-Schlüsselsatzes" stellt eine markenmäßige Nutzung des Zeichens dar und damit eine Verletzung der Markenrechte des Inhabers.

Wir möchten Sie daher bitten, dies künftig zu unterlassen und die beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bis zum 15.12.2016 unterzeichnet vorab als pdf an (E-Mail Adresse geschwärzt) und dann postalisch an die (Firmensitz geschwärzt) zurückzusenden.

Bitte verwenden Sie künftig zur Bezeichnung Ihrer Produkte einen beschreibenden Begriff, wie beispielsweise "Innensechskant" oder "6-kant", jedenfalls nicht – auch nicht in Kombination mit einem beschreibenden Begriff – unseren Markennamen. Auch geringe Abweichungen, bspw. die Veränderung einzelner Buchstaben, reichen nicht aus, um eine Markenverletzung zu vermeiden.

Sofern uns die beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung rechtzeitig übersandt wird und Sie künftig die Bezeichnung "INBUS" nicht mehr verwenden, entstehen Ihnen keine Kosten.

Sollte uns die beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht bis zum Ablauf der zuvor genannten Frist vorliegen, sehen wir uns leider gezwungen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dadurch entstehen dann Anwaltskosten, die von Ihnen zu tragen wären. Auch die Geltendmachung von Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen behalten wir uns in diesem Fall ausdrücklich vor.

Wir hoffen jedoch, diese Angelegenheit einvernehmlich mit Ihnen lösen zu können.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne per E-Mail zur Verfügung.


Laut Recherchen wird ein deutsches Gericht wohl nicht zu unseren Gunsten entscheiden.

Unsere Fragen:
1. Stellt die Bezeichnung "Inbusschlüssel" bereits eine Markenrechtsverletzung dar?
2. Stellt die Bezeichnung "Imbusschlüssel" bereits eine Markenrechtsverletzung dar?
Zitat des Abmahnenden: Auch geringe Abweichungen, bspw. die Veränderung einzelner Buchstaben, reichen nicht aus, um eine Markenverletzung zu vermeiden.
3. Sofern man einen gebräuchlichen Begriff "Feuer", "Engel", "Eis", Pinoccio" beim DPMA registiert, reicht dies bereits aus um alle Gewerbetreibenden, die den Begriff verwenden abzumahnen (z.B. Die Bezeichnung "Feuer" auf einem T-Shirt, die Bezeichnung "Pinoccio" auf einer Speisekarte") ??

Gruß
go454934-46

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24 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
RaffayFleck
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 34x hilfreich)

Hallo,

dieses Forum kann, darf und soll konkreten Rechtsrat nicht liefern. Daher kann ich hier nur auf die allgemeine Frage antworten.

Grundsätzlich ist es so, dass Angaben, die nicht unterscheidungskräftig sind, wie "Eis" für die Ware "Speiseeis", nicht schutzfähig sind und vom Amt daher nicht eingetragen werden dürften. Passiert dies doch, kann man sich grundsätzlich mit einem entsprechenden Löschungsbegehren auf Grund absoluter Schutzhindernisse dagegen zur Wehr setzen.

Nun kann es aber passieren, dass zu einem früheren Zeitpunkt ein damals unbekannter oder neu geschaffener Begriff zu Recht geschützt wurde und sich dieser dann am Markt durchsetzt und (umgangssprachlich) auch für Konkurrenzprodukte verwendet wird. Es kann sogar passieren, dass der Begriff zur Gattungsbezeichnung wird und keinerlei Herkunftshinweis mehr trägt. Im letzteren Fall, der sehr selten ist und an den die Rechtsprechung hohe Anforderungen stellt, sieht das Gesetzt ebenfalls Mechanismen vor, den Nutzer vor ungerechtfertigten Ansprüchen zu schützen. Beispiele finden sich beispielsweise hier.

Sind diese (hohen) Anforderungen aber (noch) nicht erfüllt, sind die Markenrechte weiterhin durchsetzbar und ist der Inhaber auch gehalten, diese durchzusetzten, um eine (weitere) Verwässerung seines Rechtes zu verhindern.

----------------------------------------------------------------
Jan Wienhausen
Raffay & Fleck Patentanwälte
Große Bleichen 8
20354 Hamburg
info@raffay-fleck.de

Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar und kann eine solche nicht ersetzen.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von go454934-46):
. Sofern man einen gebräuchlichen Begriff "Feuer", "Engel", "Eis", Pinoccio" beim DPMA registiert,

"Feuer", "Engel", "Eis" sind freihaltebedürftige Begriffe, damit würde das so nicht funktionieren
Und bei "Pinoccio" hätte man wohl recht schnell eine (teure) Brieffeundschaft mit den Anwälten von Walt Disney.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von go454934-46):
Laut Recherchen wird ein deutsches Gericht wohl nicht zu unseren Gunsten entscheiden.
So sehe ich das auch.
Der Rechteinnehaber ist hier extrem kulant! Normalerweise wird man schon direkt zur Kasse gebeten, das solltest du ihm hoch anrechnen! Dir wird hier eine Gelegenheit gegeben mit einem blauen Auge davonzukommen, diese Gelegenheit solltest du nutzen! Schade, dass es nicht mehr solcher kulanten Firmen gibt.

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#4
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Ziemlich klare Sache. Ich würde das Angebot schleunigst annehmen bevor die sich das anders überlegen!

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#5
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat:
Sofern man einen gebräuchlichen Begriff "Feuer", "Engel", "Eis", Pinoccio" beim DPMA registiert, reicht dies bereits aus um alle Gewerbetreibenden, die den Begriff verwenden abzumahnen


Nö.

Erstens wären solche Begriffe nur dort eintragungsfähig, wo sie nicht glatt beschreibend sind (eine Marke "Feuer" für Regenschirme wäre problemlos möglich).
Zweitens könnte man damit nicht gegen Nutzer vorgehen, die eine prioritätsältere markengleiche Nutzung vorweisen können (also schon länger Verkehrsgeltung für den Verkauf von Regenschirmen mit der Aufschrift "Feuer" nachweisen können).
Drittens könnte damit nur gegen markenmäßige Benutzung vorgegangen werden. Die Registrierung einer Marke "Eis" für T-Shirts würde einem also nur erlauben, gegen den Verkauf von T-Shirts unter dem Produktnamen "Eis" vorzugehen, aber nicht gegen jede Variante, das Wort "Eis" auf ein T-Shirt zu drucken (zumal auch hier in den meisten Fällen Fall (2) vorliegen dürfte).

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Man könnte aber schon darüber diskutieren, ob "Inbus" nicht mittlerweile doch generalisiert ist und zum Gattungsbegriff für Innensechkant geworden ist, wodurchder Markenschutz verloren wäre.
Das hier vom Markeninhaber angeführte Urteil ist nun auch 27 Jahre alt. Die Verkehrsaunschauung ist einem Wandel unterworfen. Es ist gut möglich, dass ein Gericht heute anders urteilen würde.
Wenn man eine gewerbliche Rechtsschutzversicherung hätte, die das abdecken würde, könnte man es durchaus darauf ankommen lassen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort


#8
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Wenn man eine gewerbliche Rechtsschutzversicherung hätte, die das abdecken würde, könnte man es durchaus darauf ankommen lassen.
Warum sollte der TE das tun? Er braucht hier rein gar nichts zu zahlen.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

Ich dachte das mit Walt Disney und Pinocchio sei ein Witz. Ist doch Carlo Collodi gestorben noch bevor Disney geboren wurde. Aber in der Tat hat die Disney Company so ziemlich alle Nizzaklassen, inklusive Werkzeug, als internationale Marke abgedeckt. Feuerlöscher sind noch zu haben.

Was ich aber bei Inbus sehe: Die Klasse 8 (Werkzeuge) scheint erst seit 2011 geschützt zu sein (oder was übersehe ich da?).

Lustigerweise ist übrigens INBUS keine geschützte Marke in der Schweiz. Was gegen die Verwässerung im Deutschsprachigen Raum nicht unbedingt hilft.

Zitat (von micbu):
Warum sollte der TE das tun? Er braucht hier rein gar nichts zu zahlen.

Seine Angebote anpassen sollte er dann aber schon noch.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von FareakyThunder):
Seine Angebote anpassen sollte er dann aber schon noch.
Es ging um den Vorschlag dagegen zu klagen wenn RV vorhanden!

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Warum sollte der TE das tun? Er braucht hier rein gar nichts zu zahlen.

Weil es Leute gibt, denen es nicht nur ums Geld, sondern auch ums Recht geht.
Und es ist ja nicht so, dass es den Fragesteller nichts kostet, wenn er auf das Schreiben eingeht. Es kostet ihn das Recht, seine Ware als "Inbus"/"Imbus" beschreiben und verkaufen zu dürfen - was sich möglicherweise in sinkenden Verkaufserlösen niederschlägt.

Und wenn eine Rechtsschutzversicherung vorhanden sein sollte, die das abdecken würde, könnte man die Rechtsfrage gerichtlich klären. Ich denke nämlich schon, dass die Marke Inbus mittlerweile so verwässert ist, dass ein Markenschutz verloren gegangen sein könnte. Eine nicht-repräsentative Umfrage unter meinen Kollegen in der Mittagspause ergab, dass niemand von ihnen den Begriff "Inbus" mit einem konkreten Hersteller assoziiert, sondern allgemein beschreibend als Synonym für Innensechskantschrauben beliebiger Hersteller verstanden wird.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort



#14
 Von 
go454934-46
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Wer sich auf dem Gebiet des Markenrechts ohne anwaltliche Hilfe (von spezialisierten Anwälten) auf Streitigkeiten einlässt, begeht schlicht Harakiri und Kombination mit Kamikaze...


Hallo,
unsere Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung läuft bald ab!

Die Unterlassungserklärung ist viel zu weit gefasst. Demnach haften wir sogar für Produktrezessionen, die von Kunden verfasst worden sind, welche den Begriff "Inbus" enthalten (sogar: in der abgewandelten Schreibweise "Imbus).

Wie sieht eine beschränkte, dennoch rechtsgültige Unterlassungs-/Verpflichtungserklärung aus?
Für Betroffene wäre es hilfreich eine Muster-Unterlassungs-/Verpflichtungserklärung zu veröffentlichen. Wieso das Rad immer wieder neu erfinden und sich auf gute oder schlechte Anwälte verlassen?

Wir bitten um Tipps bzw. Linkverweise zu einer rechtsgültigen Unterlassungs-/Verpflichtungserklärung. Danke!

-- Editiert von go454934-46 am 13.12.2016 15:19

0x Hilfreiche Antwort


#16
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Sehe ich auch so.

Entweder man nimmt die vorgefertigte Erklärung (auch wenn Sie zu weit gefasst ist) - dann hat man keine Kosten.
Oder man beauftragt einen Anwalt - mit Kosten.

Da bei der Beaufragung eines Anwalts im Regelfall nach Streitwert abgerechnet wird, dürfte es preislich egal sein, ob man den Anwalt mit der Formulierung einer alternativen Unterlassungserklärung beauftragt, oder ob man den Anwalt prüfen lässt, ob das Markenrecht nicht schon erloschen ist und den Anspruch insgesamt abwehrt.
.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von go454934-46):
Wie sieht eine beschränkte, dennoch rechtsgültige Unterlassungs-/Verpflichtungserklärung aus?

Das ist eine, die der Abmahner vollumfänglich akzeptiert hat.



Zitat (von go454934-46):
Für Betroffene wäre es hilfreich eine Muster-Unterlassungs-/Verpflichtungserklärung zu veröffentlichen.

So etwas gibt es ja massenweise, z.B. hier: http://www.urheberrecht.justlaw.de/abmahnung-modifizierte-unterlassungserklaerung.htm
Nur auch hier das Problem, das da so Passagen wie
Zitat:
… (hier das beanstandete Verhalten nennen
drinstehen die bei falscher Formulierung schon jede Menge Ärger bedeuten können.



Zitat (von go454934-46):
Wir bitten um Tipps bzw. Linkverweise zu einer rechtsgültigen Unterlassungs-/Verpflichtungserklärung.

Die gibt es nicht, da - wie oben erwähnt - jede eigene Unterlassungs-/Verpflichtungserklärung vom Abmahner abgelehnt werden kann.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
go454934-46
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Die gibt es nicht, da - wie oben erwähnt - jede eigene Unterlassungs-/Verpflichtungserklärung vom Abmahner abgelehnt werden kann.


Betroffene werden abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungs-/Verpflichtungserklärung - die weit mehr umfasst als erforderlich - gezwungen,

Nehmen wir an, die Modifizierung der Unterlassungs-/Verpflichtungserklärung ist rechtskräftig (z.B. weil ein befreundeter Anwalt diese professionell formuliert hat, ohne den Abmahner darüber in Kenntnis zu setzen). Wieso darf oder kann der Abmahner diese dann ablehnen?? Wer trägt in diesem Fall die Kosten für den Rechtsstreit?


Zurück zum eigentlichen Problem, das mit Verlaub, wohl kaum ein Anwalt berücksichtigt hätte: Unsere Käufer schreiben regelmäßig Produktrezessionen. Bei Verwendung des streitigen Begriffes "Inbus" in Produktrezessionen droht uns eine Vertragsstrafe.

Wie hat Amazon dieses Problem bisher in den Griff bekommen?

-- Editiert von go454934-46 am 13.12.2016 19:27

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
go454934-46
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Weiteres:
Wieso weicht das Firmenlogo vom gleichlautenden Markenzeichen ab?
Ist diese Firma überhaupt Hersteller / Importeur / Markeninhaber des im 2.URL angebotenen Produkts?

http://www.inbus.de/

https://www.amazon.de/Original-INBUS-Schl%C3%BCssel-Innensechskantschl%C3%BCssel-Winkelschl%C3%BCssel/dp/B00ESYZ2N4/ref=sr_1_2?ie=UTF8&qid=1481653732&sr=8-2&keywords=inbus




Weiteres:
Ist die nachfolgende Bezeichnung erlaubt um die Kompatibilität von Produkten zu beschreiben:
"Innensechskant Schlüssel [...] Passend für alle gängigen 1,5mm Inbus Schrauben"

-- Editiert von go454934-46 am 13.12.2016 19:40

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von go454934-46):
Ist diese Firma überhaupt Hersteller / Importeur / Markeninhaber des im 2.URL angebotenen Produkts?

Muss sie nicht sein, es reicht, wenn sie entsprechende Nutzungsrechte hat.



Zitat (von go454934-46):
Wie hat Amazon dieses Problem bisher in den Griff bekommen?

Wie immer: Die (Markt-)Macht ist mit Ihnen.



Zitat (von go454934-46):
Zurück zum eigentlichen Problem, das mit Verlaub, wohl kaum ein Anwalt berücksichtigt hätte:

Wieso, steht doch in der Unterlassungserklärung. Warum hätte ein Anwalt das ignorieren sollen?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
go454934-46
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

So, nun haben wie eine hoffentlich gut modifizierte Unterlassungserklärung erhalten.

Ursprüngliche Unterlassungserklärung die unterschrieben werden sollte
ABGEMAHNTER, verpflichtet sich gegenüber ABMAHNER,
1. es ab sofort zu unterlassen, die Bezeichnung "INBUS" im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Europäischen Union für Schrauben, Werkzeuge und Werkzeugzubehör, insbesondere zur Bewerbung und Beschreibung von Innensechskantschlüsseln in Anzeigen, Prospekten oder sonstigen Werbemitteln und auf der Website DOMAIN verwenden und/oder durch Dritte verwenden zu lassen, insbesondere wenn dies wie nachfolgend eingeblendet geschieht: [FOTO GELÖSCHT]
2. für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen nach Ziffer 1 eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.100,00 an ABMAHNER zu bezahlen.

Neue modifizierte Unterlassungserklärung:
ABGEMAHNTER, verpflichtet sich gegenüber ABMAHNER,
1. es ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Europäischen Union, Schrauben, Werkzeuge und Werkzeugzubehör unter Verwendung der Marke "INBUS" zu bewerben, anzubieten und zu verkaufen, sofern die Produkte nicht von der Firma ABMAHNER oder in deren Auftrag, bzw. mit deren Zustimmung in den Verkehr gebracht worden sind;
2. für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen nach Ziffer
1 eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.100,00 an ABMAHNER zu bezahlen.

Das besondere an der ursprünglichen Ausführung:
1. Der Inhaber der Marke untersagt, die Marke beschreibend zu verwenden (z.B. No-Name Ladekabel für iPhone, oder No-Name Sechskantschraubendreher geeignet für 1,5mm Inbus-Schrauben)
Im Sinne des Urheberrechtes § 23 Nr. 3:
[...] 3. die Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig ist
sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.
2. Man haftet auch für Inhalte Dritter (z.B. Kunde verfasst eine Produktrezension)

Hat jemand noch einen Vorschlag zur Modifizierung?
Was passiert, wenn der Abmahnende die modifizierte Unterlassungserklärung in der oben dargestellten Ausführung nicht akzeptiert?

0x Hilfreiche Antwort


#23
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Hat jemand noch einen Vorschlag zur Modifizierung?

Konsultieren Sie einen Anwalt.
Konkrete Rechtsberatung im Einzelfall ist nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) ohnehin zugelassenen Anwälten vorbehalten.
Wenn wir Ihnen hier eine Erklärung vorformulieren würden, wäre das sowohl nach dem RDG als auch nach den Forenregeln verboten.

Zitat:
Was passiert, wenn der Abmahnende die modifizierte Unterlassungserklärung in der oben dargestellten Ausführung nicht akzeptiert?

Er könnte eine Unterlassungsklage einreichen. Ob er das wirklich tut, müsste man ein einem Hellseher-Forum nachfragen. Ich würde darauf tippen, dass keine Unterlassungsklage kommt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von go454934-46):
Hat jemand noch einen Vorschlag zur Modifizierung?

Hier gibt es keine Rechtsberatung, wurde ja nun schon mehrfach gesagt.



Zitat (von go454934-46):
Was passiert, wenn der Abmahnende die modifizierte Unterlassungserklärung in der oben dargestellten Ausführung nicht akzeptiert?

Dann kann er Dich verklagen.
Streitwerte im gewerblichen Bereich liegen schnell bei 50000 EUR, das bedeutet dann ca. 10000 EUR kosten für den Verlierer, selbst bei 10000 EUR wäre man immer noch bei ca. 4500 EUR.




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