I.-net

18. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
guest-12321.07.2017 21:43:12
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)
I.-net

Hallo,
ich will mich möglichst knapp und kurz halten...
Ich bräuchte nur eine generelle einschätzung, meiner Lage und wie ich mich verhalten soll.
Also Ich werde des 8 fachen Computerbetruges bezichtigt,(den genauen Betrag, will ich nicht nennen aber es sind ca 2500) erschwerend kommt hinzu das ich eine Eidesstattliche Versicherung abgeben habe etwa 2015 die so wie es ausieht noch gültig ist.
Ich war heute, auch bei meinem Pflichtverteitiger ..und es war katastrophal.
Wir verstehen uns ,überhaupt nicht in keinerlei weise ..
Ich habe keine Ahnung, was jetzt auf mich zu kommt...
Er würde das ganze gerne, über die ``Psyche`` abhandeln doch dabei fühle ich mich nicht wohl..
Er meinte, auch das ich mit einem Jahr zu rechnen habe..(nicht auf bewährung) wenn ich es nicht so mache.
Vorstrafen sind keine Verzeichnet..und ja ich habe Schulden und empfange Hartz 4..
Womit, kann ich wircklich rechnen ...brauche ich überhaupt einen Anwalt vor Gericht ..soll ich schweigen oder alles auf mich laden ?
mfg

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Wirtschaftsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Wirtschaftsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Zitat:
Womit, kann ich wircklich rechnen

Es scheint gewerbsmäßiger Computerbetrug angeklagt zu sein, richtig?
Wenn das der Fall ist und die Gerichtsverhandlung den Anklagevorwurf bestätigt, dann liegt die Prognose des Pflichtverteidigers (1 Jahr) durchaus im realistischen Bereich.
Die Frage, ob es noch Bewährung gibt oder nicht, steht jedoch auf einem ganz anderen Blatt. Bei einem nicht-vorbestraften Täter geben Gerichte eigentlich erstmal Bewährung. Gegen eine Bewährung würde sprechen, dass Sie derzeit nicht berufstätig sind und wahrscheinlich noch keine Schadenswiedergutmachung betrieben haben.

Zitat:
brauche ich überhaupt einen Anwalt vor Gericht

Wenn eine Fall der Pflichtverteidigung vorliegt, brauchen Sie einen Anwalt.

Sie sollten deshalb sehen, dass Sie das Vertrauensverhältnis zum Anwalt kitten.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12321.07.2017 21:43:12
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)

Also Gewerbsmäßig, war es nicht.. aber ja
so wie ich das verstanden habe, läuft es auch unter Wirtschaftsr.
Ich kenne mich da, leider mal so gar nicht aus mit der ganzen Beamten-/Gerichtsprache.
Ich bin aus gesundheitlichen Gründen, nicht Arbeitsfähig aber ich glaube das hat vor Gericht kein gewicht ..kann ich mir zumindest vorstellen.
Und ja das mit dem Anwalt, Er wirkt eben nicht so als hätte Er besondere Lust/Interesse Überhaupt daran zu Arbeiten ..
Auf mich wirkte Er eher so, als wenn es ihm nur rechtens wäre wenn Ich nach jemand anderem fragen würde..
vielleicht versuche ich das auch .. kp, ob das So einfach ist ..aber Danke für die Antwort.
Und ja ich denke auch, das Ich einen brauchen werde.
Ich habe mich da, etwas irritieren lassen durch einen anderen Beitrag.

-- Editiert von Bieni am 19.07.2017 00:53

-- Editiert von Bieni am 19.07.2017 00:54

-- Editiert von Bieni am 19.07.2017 00:57

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Zitat:
Also Gewerbsmäßig, war es nicht.. aber ja

"Gewerbsmäßig" bedeutet etwas anderes als "gewerblich". In der Gerichtssprache ist mit "gewerbsmäßig" folgendes gemeint: Mit den Gewinnen aus der Tat sollte der Lebensunterhalt ganz oder teilweise finanziert werden.
Wer betrügt, um sich aus den Betrugsgewinnen ein schönes/schöneres Leben zu machen, begeht gewerbsmäßigen Betrug. Das wird härter bestraft als gewöhnlciher Betrug.

Zitat:
Ich bin aus gesundheitlichen Gründen, nicht Arbeitsfähig aber ich glaube das hat vor Gericht kein gewicht ..kann ich mir zumindest vorstellen.

ich glaube auch nicht, dass sich das auswirkt.
Grundsätzlich ist die Kombination aus einer eigenen prekären Finanzlage (Schulden, Hartz4) und einer "gewinnorientierten" Straftat eine eher ungünstige Gemengelage. Denn da klingt Rechtfertigung an ("weil ich finanziell so arm dran war, hatte ich keine andere Wahl als zu betrügen") und - viel schlimmer - Wiederholungspotenzial ("wenn ich finanziell immer noch so arm dran bin, werde ich in Zukunft vielleicht wieder betrügen").

Zitat:
Und ja das mit dem Anwalt, Er wirkt eben nicht so als hätte Er besondere Lust/Interesse Überhaupt daran zu Arbeiten ..

Ein Pflichtverteidiger bekommt ca. 20% weniger Geld als ein Wahlverteidiger. Für einen Fall, den ein Pflichtverteidiger nach Anklageerhebung übernimmt, bekommt er 532€ zzgl. MwSt. incl. 1 Tag Gerichtsverhandlung. Klingt viel - aber wenn man bedenkt, dass ein Anwalt davon Steuern, Krankenversicherung, Altersvorsorge, Kanzlei, Lohn für Mitarbeiter, Beiträge für Rechtsanwaltskammer, Haftpflichtversicherung usw. bezahlen muss, dann kann ein Anwalt nicht viel Zeit in eine Pflichtverteidigung investieren, sonst ist er in der Verlustzone.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12321.07.2017 21:43:12
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)

Ich denke, da wurde gerade etwas falsch verstanden, das aber ja gehört zum nächsten Satz dazu es war weder gewerblich noch gewerbsmäßig ..
Nur wie ich das verstanden habe, wird es dennoch als gewerbsmäßiger Computerbetrug angeklagt warum auch immer..
Aus, mir unerfindlichen Gründen ..

Ja es liegt nicht nur an dieser Art, wenn wir tatsächlich gezwungen sind zusammen zu arbeiten wird das eher schwerlich funktionieren. Wie gesagt, es war nicht nur dieser Eindruck.. Ich weiß, Er kann den Fall nicht einfach ablehnen aber deswegen finktioniert es dennoch nicht ..Sprich wir sind uns, absolut nicht Grün der Anwalt und meine wenigkeit ..

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo,

auch wenn du es nicht gerne hörst, aber das war gewerbsmässiger Betrug!

drkabo hat schon versucht dir das zu erklären. Allerdings kommt zur Einschättzung, dass es sich um gewerbsmässigen Betrug handelt auch die Anzahl der Einzelfälle hinzu. Eine genaue Zahl gibt es nicht, aber allgemein würde ich sagen, dass alles über 5 Einzelfällen als gewerbsmässig anzusehen ist (dabei spielt es dann nichtmal eine Rolle, ob der Schaden pro Fall bei einem Euro liegt oder bei 10.000). Hier werden 8 Fälle angeklagt, also deutlich über dem was man als Einzeltat ansehen kann...

Zitat:
dann kann ein Anwalt nicht viel Zeit in eine Pflichtverteidigung investieren, sonst ist er in der Verlustzone.
Sorry, aber das sehe ich anderst! Ich ehe das als Unternehmerisches Risiko des Anwaltes! Er sollte genau so gewissenhaft und angagiert arbeiten wi bei einer Wahlverteidigung!

Zitat:
Er würde das ganze gerne, über die ``Psyche`` abhandeln doch dabei fühle ich mich nicht wohl.
Du musst das mal anderst sehen, dein Anwalt will versuchen, dass beste (in dem Fall das kürtztmöglichste Straffmass) für Dich herauszuholen! Du solltest wissen, bei gewerbsmässigem Betrug wird für jeden Einzelfall eine MINDESSTRAFE von 6 Monaten angesetzt! Aus der Anzahl der Einzelfälle für die du schuldig gesprochen wirst wird dann die Gesammtstrafe gebildet (Keine Sorge, hier wird dann anderst gerechnet und nicht einfach 8 mal 6 Monate).

DU musst für dich entscheiden, was ist dir lieber, evtl eine STrafe die deutlich länger ausfallen kann (dann ist dir wohl dabei) oder eine STrafe die evtl deutlich kürtzer ausfallen kann (dann ist dir jedoch nicht so wohl dabei)!? Evtl mal etwas darüber nachdenken...

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120357 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von Bieni):
Womit, kann ich wircklich rechnen ...

Hier liegt offenaber ein "Fall der notwendigen Verteidigung" vor, sonst wäre kein Pflichtverteidiger beigeordent worden.
Das ist z.B. dann der Fall wenn „wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint, oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann".

Bei einer zu erwartenden Freiheitsstrafe von einem Jahr wäre das Kriterium "Schwere der Tat" erfüllt.
Und wenn ich mir die Posts so ansehe, dürfte aufgrund der Ahnungslosigkeit auch noch "wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann" erfüllt sein.



Zitat (von Bieni):
brauche ich überhaupt einen Anwalt vor Gericht

Du hast keine Wahl. Pflichtverteidigung = Zwangsverteidigung.



Zitat (von Bieni):
Ich denke, da wurde gerade etwas falsch verstanden,

Ja, aber von Dir.



Zitat (von Bieni):
das aber ja gehört zum nächsten Satz dazu es war weder gewerblich noch gewerbsmäßig ..

Ach, man macht das also als Hobby? Oder wie kam das zustande, gleich 8x?



Zitat (von Bieni):
so wie ich das verstanden habe, läuft es auch unter Wirtschaftsr.

Nein, das ist eindeutig Strafrecht.



:forum:
Die Admins werden das verschieben.




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12321.07.2017 21:43:12
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)

Erstens @Harry von so und so, solche beiträge braucht kein Mensch ..
In Zukunft besser nachdenken, Sie sagen mir nichts was ich nicht schon wusste im gegenteil
dieses besserwissertum sollten Sie sich verkneifen..
Fragen beantworten, die bereits geklärt sind und noch munter Senf dazu geben..
zu dem wer hat Ihnen bitte gestattet, zu Richten und mich zu Dutzen.. (ohne Worte)
Ps.: Klar, sie kennen ja auch die Klageschrift !

Zweitens @ Denken...Danke
ich werde über manches, nach sinnen...
klar, ist mir dabei ebenso wenig wohl ..
Nur mich kränker zu stellen, als ich bin wäre nicht von Vorteil eher im Gegenteil.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120357 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von Bieni):
Ps.: Klar, sie kennen ja auch die Klageschrift !

Nö, deshalb ist so eine Frage
Zitat (von Bieni):
Womit, kann ich wircklich rechnen

logischerweise auch recht sinnlos.

Da kann man dem
Zitat (von Bieni):
In Zukunft besser nachdenken,

eigentlich nur beipflichten.



Zitat (von Bieni):
Sie sagen mir nichts was ich nicht schon wusste

Und woher sollte man das jetzt wissen?
Die bisherigen Fragen strotzen ja nur so von Ahnunglosigkeit.

Ich bitte daher um detaillierte Auflistung was man schon weis, damit dann in Zukunft keiner mehr Fragen beantwortet deren Antwort man schon kennt.



Zitat (von Bieni):
und noch munter Senf dazu geben..

Tja, das ist der Sinn eines Meinungsforums ...



Zitat (von Bieni):
zu dem wer hat Ihnen bitte gestattet, zu Richten und mich zu Dutzen.. (ohne Worte)

Ich richte nicht und habe auch nicht gerichtet.
Und in Internetforen ist das DU üblich.



Zitat (von Bieni):
Wir verstehen uns ,überhaupt nicht in keinerlei weise ..

Wenn man gegenüber den Anwalt genauso aufgetreten ist wie hier, dann wundert es mich nicht, das der die Kommunikation auf das nötigste beschränkt.


Das mantraartige widerholen, das man eben nicht gewerbsmäßig betrogen hat, hilft nicht.
Denn Staatanwalt und Gericht sind da offenbar ganz anderer Meinung, das wurde auch schon in einer Anklage formuliert. Und dummerweise zählt deren Meinung mehr als die des Angeklagten. Das sollte man mal realisieren.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Dann fangen wir mal vorne an:
Für eine ernsthafte Einschätzung muss die Fragestellerin schon ein paar mehr Details liefern, sonst braucht Sie sich nicht zu wundern, dass bei den Antworten viel Raterei dabei ist.

In der Anklageschrift steht erstens was genau angeklagt ist. Da stehen viele § und Zahlen, z.B. "§263a Abs. 4 StGB ".
Alle Paragraphen die da genannt werden, müsste man genau aufzählen (und nicht nur ungefähr).

Und dann müsste man wissen, an welchem Gericht die Anklage erhoben wurde. Damit ist nicht der Ort gemeint, sondern "Anklage zum Amtsgericht - Strafrichter" oder "Anklage zum Amtsgericht - Schöffengericht". Daraus kann man schon auf die Strafhöhe schließen, die die Staatsanwaltschaft anpeilt.

Und dann müssten Sie erzählen, wie Sie zu Ihrem Pflichtverteidiger gekommen sind. Normalerweise bekommt man zusammen mit der Anklageschrift einen Brief, wo drinsteht, dass man sich einen Pflichtverteidiger suchen soll, ansonsten bekommt man einen zugeteilt. In diesem Brief steht auch drin, weshalb ein Pflichtverteidiger nötig ist. Manchmal ist das auch sehr versteckt. (z.B. "Es liegt ein Fall des §170 .... vor."). Das ist auch sehr aufschlussreich für die Prognose, was Sie erwartet. Denn Computerbetrug alleine ist kein Grund für eine Pflichtverteidigung. Es muss also irgendwas besonderes sein, dass das Gericht einen Pflichtverteidiger als nötig ansieht. Das kann zum einen am Fall liegen (es droht eine hohe Strafe), kann aber auch an Ihnen liegen (Gericht denkt, sie sind damit überfordert, sich alleine zu verteidigen). Von daher hatte Harry schon nicht ganz unrecht.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.350 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen