Hundeverordnung: Gefährliche Hunde dürfen nur einzeln geführt werden.

7. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
stothez
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 5x hilfreich)
Hundeverordnung: Gefährliche Hunde dürfen nur einzeln geführt werden.

Hallo zusammen,

ich habe einen etwas speziellen Fall und bin mir über folgenden Sachverhalt unklar.

Halter A: Besitzer eines gefährlichen Hundes mit positivem Wesenstest und eines "normalen" Hundes.
Halter B: Besitzer eines "normalen Hundes".

Halter B holt Halter A zu Hause ab. Halter A übergibt den "normalen" Hund dem Halter B, so dass dieser zwei "normale" Hunde an der Leine führt. Halter A geht normal mit dem gefährlichen Hund" Sind also 2 Personen und 3 Hunde.

Beim Spaziergang muss Halter B stehen bleiben wegen einem Telefonat. Daraufhin fangen alle Hunde an zu Spielen an und die Leinen verheddern sich. Halter A leint alle 3 Hunde ab und alle spielen. Kurz darauf kommt ein Unbeteiligter Hund dazu und wird vom "normalen" Hund des Halter A's gebissen.

Die Frage ist wurde jetzt gegen den § Gefährliche Hunde dürfen nur einzeln geführt werden verstoßen? Kennt sich hiermit jemand aus?

Vielen Dank für alle Rückmeldungen.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von stothez):
Die Frage ist wurde jetzt gegen den § Gefährliche Hunde dürfen nur einzeln geführt werden verstoßen?

Kommt halt auf den genauen Wortlaut des § an.


Der gefährliche Hund wurde offensichtlich gar nicht geführt, was in der Regel zu größeren Probleme führt als ihn nicht einzel zu führen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
stothez
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Kommt halt auf den genauen Wortlaut des § an.

Der genaue Wortlaut des § lautet "Gefährliche Hunde dürfen nur einzeln geführt werden".

Zitat (von Harry van Sell):
Der gefährliche Hund wurde offensichtlich gar nicht geführt, was in der Regel zu größeren Probleme führt als ihn nicht einzel zu führen.

Dem ist nicht so.. Ableinen ist durchaus erlaubt bzw. nicht verboten.


-- Editiert von stothez am 07.08.2017 13:38

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Ich gehe davon aus, dass es sich um Hessen handelt? Da gilt u. a. "Zudem gilt für alle Hunde eine Leinenpflicht (max. 2 Meter lang) bei öffentlichen Versammlungen sowie Veranstaltungen, in Gaststätten, Aufzügen, öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in Park-, Garten- und Grünanlagen oder Fußgängerzonen."

Wenn es also ein Park, Garten- oder Grünanlage war, hätten die Hunde angeleint sein müssen. Da droht also tatsächlich Ungemach.

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
stothez
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 5x hilfreich)

Es geht um Hessen ja und es geht wirklich nur um die Frage ob ein Verstoß gegen das einzeln führen vorliegt oder nicht... Alles andere ist in diesem Fall nicht von Bedeutung.

0x Hilfreiche Antwort

stothez hat einen Anwalt dazugeholt. Die Antwort finden Sie unten in diesem Thread.

Einschätzung von
Rechtsanwalt Jannis Geike
Northeim
dazugeholt von stothez
#6

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Nach meiner Einschätzung liegt hier kein Verstoß gegen das Gebot des § 8 Abs. 3 HundeVO-Hessen, einen gefährlichen Hund einzeln zu führen, vor.

Der Gesetzgeber hat nicht festgelegt, dass neben einem gefährlichen Hund keine weiteren Hunde, welche nicht als gefährlich im Sinne des Gesetzes einzuordnen sind, geführt werden dürfen.

Jedoch müssen bei dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt sowohl Halter A als auch Halter B gemäß § 8 Abs. 2 HundeVO-Hessen über einen Sachkundenachweis gemäß § 6 HundeVO-Hessen verfügen.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit telefonisch unter 0511 12356736 zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen

J. Geike
Rechtsanwalt

1x Hilfreiche Antwort

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