How I Met Your Mother - Waldorf Frommer fordern € 469,50

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Die Kanzlei Waldorf verschickt Abmahnungen wegen Filesharing der Serie über Tauschbörsen

Die US-Serie "How I Met Your Mother", in der die Hauptperson Ted im Jahr 2030 seinen Kindern erzählt, wie er ihre Mutter kennengelernt hat. erfreut sich auch unter Filesharern steigender Beliebtheit.

Was hat es mit der "How I Met Your Mother"-Abmahnung auf sich?

Die Kanzlei Waldorf behauptet, über den Anschluss des Betroffenen seien 1 oder mehrere Folge der US-Serie "How I Met Your Mother" via Tauschbörsensofrtware (eMule, eDonkey, Bittorrent) illegal angeboten worden. Dies stimmt auch in den meisten Fällen.

Die Frage ist nur, ob der Anschlussinhaber überhaupt hierfür gerade stehen muss. In vielen Fällen muss er die geforderten € 469,50, die sich aus € 169,50 an Anwaltsgebühren und € 300,00 Schadensersatz zusammensetzen, nicht bezahlen und auch keine Unterlassungserklärung abgeben.

Der Anschlussinhaber haftet bei "How I Met Your Mother"-Filesharing nicht automatisch!

Wenn der Anschlussinhaber nämlich weder Täter noch Störer oder lediglich Störer ist, muss man gar keine bzw. eine sehr eingeschränkte modifizierte Unterlassungserklärung abgeben, in allen anderen Fällen nicht.

Die Anwaltskanzlei Hechler warnt ausdrücklich vor Ratschlägen von Rechtsschutzversicherungen, Verbraucherzentralen und von manchen Anti-Abmahn-Anwälten. Diese raten – ohne Betrachtung des Einzelfalls – zur Abgabe einer „modifizierten Unterlassungserklärung“, oft auch noch zur Zahlung von € 150,00 an die Gegenseite. Beides ist sträflich falsch, wenn der Anschlussinhaber weder als Täter noch als Störer haftet.

Lassen Sie sich nicht von Anwälten eine lebenslang geltende modifizierte Unterlassungserklärung aufreden, die Vertragsstrafen von mehreren tausend Euro auslösen kann. In vielen Fällen ist dies blanker Unsinn.

Wer haftet für den Upload von einer Folge von "How I Met Your Mother"

Verantwortlich ist nur das Täter oder Störer. Wenn Dritte wie Ehepartner, Kinder, Mitbewohner oder Gäste den Anschluss auch nutzen, kann die Tätervermutung entfallen, wenn z. B. der Anschlussinhaber außer Haus und sein PC ausgeschaltet war.

Ziel unserer Verteidigung ist die Abwehr der Zahlungsforderungen und des Unterlassungsanspruchs, je nach Lage des Einzelfalls. Wir können Ihnen optimal helfen und bieten Ihnen:

  • Erfahrung aus über 17.000 Abmahnfällen
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