Honorarvertrag, Arbeitnehmer und die Sozialversicherung

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I. Der Honorarvertrag

Wird ein Honorarvertrag zwischen zwei Parteien geschlossen, soll eins vermieden werden – die Arbeitnehmereigenschaft desjenigen, der seine Leistung gegenüber dem „Auftraggeber" erbringt. Der Sinn einer solchen Vertragsgestaltung liegt in der Vermeidung von Beiträgen zu den Sozialversicherungsträgern, der Kranken- und Pflegeversicherung, der Rentenversicherung.

Grundsätzlich ist die Vereinbarung eines Honorarvertrages absolut legitim. Er definiert kein Arbeitsverhältnis, sondern einen Werkliefervertrag, eine so genannte Mischform aus Werkvertrag und Kaufvertrag. Hierbei sind der sachbezogen definierte Honorarvertrag (Gutachten, Studie, u.a.) und der dienstleistungsbezogen (auf ein bestimmtes Ereignis bezogen) definierte Honorarvertrag (Vorträge, Veranstaltungen, u.a.) zu unterscheiden.

Per Definition ist der Leistungserbringer im Rahmen des Honorarvertrages gegenüber dem Auftraggeber ein Selbständiger.

Der besondere Vorteil ist die Nichtanwendbarkeit der Sozialgesetze, von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen. Das Arbeitsrecht, mit den Inhalten des individuellen und kollektiven Arbeitsrecht, findet keine Anwendung in diesem Vertragsverhältnis. Eine vertragliche Bindung besteht nur für die vereinbarte Leistung, das Kündigungsschutzrecht ist ohne Bedeutung, Abgaben an die Sozialversicherungsträger sind nicht zu leisten .

II. Freies Dienstverhältnis oder abhängiges Arbeitsverhältnis?

Unangenehme Folgen kann ein Honorarvertrag haben, wenn er zwar als solcher bezeichnet wird (oder auch z.B. als freier Dienstvertrag o.ä.), die tatsächliche Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses jedoch auf einen Arbeitsvertrag in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis schließen lässt. Entscheidend ist, dass die Parteien das vertraglich Vereinbarte auch „leben". Bestehen zwischen Vertrag und Durchführung Differenzen, ist nämlich der Vertrag anhand der tatsächlichen Vertragsdurchführung auszulegen. Wird bei einer entsprechenden Prüfung des Honorarvertrages und seiner tatsächlichen Durchführung (z.B. durch die Rentenversicherung) festgestellt, dass es sich tatsächlich, aufgrund der charakterlichen Ausprägung und tatsächlichen Ausgestaltung um ein abhängiges Arbeitsverhältnis handelt, werden nicht selten erhebliche Nachzahlungen an die Sozialversicherungsträger zu leisten sein. Entsprechende Nachzahlungsaufforderungen sind die Folge, die mitunter empfindliche Höhen erreichen können. Der Arbeitgeber ist von diesen Nachentrichtungsansprüchen zu vorderst betroffen. Und dies ist nur die sozialversicherungsrechtliche Seite. Des Weiteren dürften dem „Einzelunternehmer", der plötzlich zum Angestellten wird, entsprechende Arbeitnehmerrechte zustehen. Denn es wird ja tatsächlich ein Arbeitsverhältnis „gelebt", und nicht nur ein freies Dienstverhältnis. Auch unter diesem Aspekt mag der „Auftraggeber" sich nicht zu unterschätzenden Ansprüchen gegenüber sehen, diesmal von dem nicht gewollten Arbeitnehmer.

III. Einzelfallentscheidung

Ob die Kriterien für das Vorliegen eines abhängigen Arbeitsverhältnisses gegeben sind, unterliegt einer Einzelfallentscheidung. Für die Beurteilung ist die Eigenart der jeweiligen Tätigkeit entscheidend (BAG, Urteil v. 15.3.1978 EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 17). Die Arbeitnehmereigenschaft kann sich schon aus der Art oder Organisation der Tätigkeit ergeben. Unter Umständen können schon wenige organisatorische Weisungen den „Leistungserbringer" in der Ausübung der Leistung so festlegen, dass von einer im Wesentlichen freien und unabhängigen Gestaltung der Tätigkeit nicht mehr gesprochen werden kann. In derartig gelagerten Fällen kann die Arbeitnehmereigenschaft des „freien" Mitarbeiters auch nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass entsprechende Weisungen bereits in den Vertrag mit aufgenommen wurden und nicht mündlich im Rahmen des Direktionsrechts kommuniziert wurden (BAG, Urteil v. 16.7.1997 EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 61).

Entscheidend sind vielmehr die das jeweilige Rechtsverhältnis prägenden charakteristischen Merkmale, wie sie sich aus dem Inhalt des Vertrages (LAG Nds., 28.1.2000 NZA-RR 2000, 315) sowie insbesondere der praktischen Durchführung und Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen ergeben (BAG, 9.5.1984 EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 30).

IV. Rechtliche Konsequenzen

Im öffentlich-rechtlichen Bereich liegt dann grundsätzlich ein Arbeitsverhältnis vor, für dessen gesamte Dauer die Höhe der Vergütung nicht bestimmt ist. Liegt eine anwendbare tarifliche Vergütungsregelung nicht vor, wird grundsätzlich die übliche Vergütung geschuldet (BAG, Urteil v. 21.11.2001 EzA § 612 BGB Nr. 23). Außerhalb der öffentlich-rechtlichen Bereichs wird sich dagegen die Vergütung in der Regel unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung des Vertragsverhältnisses als für die Vergangenheit und für die Zukunft oftmals als maßgeblich erweisen (BAG, Urteil v. 21.11.2001 EzA § 612 BGB Nr. 23).

Im Übrigen wird sich der „freie" Mitarbeiter ggf. auf Kündigungsschutzvorschriften berufen können, hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Anspruch auf bezahlten Urlaub, u.a.

Sozialversicherungsrechtlich kann der Arbeitgeber für die Nachleistung der unterbliebenen Sozialversicherungsbeiträge in Anspruch genommen werden. Er ist der primäre Schuldner der Sozialversicherungsbeiträge, § 28e Abs.1 SGB IV. Die Nachleistungspflicht betrifft Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile, wobei ein Rückgriff auf den Arbeitnehmer nur sehr beschränkt möglich ist, § 28g SGB IV. Die Verjährung dieser Nachentrichtungsansprüche beträgt nach § 25 SGB IV 4 bzw. 30 Jahre.

Zudem ist auf die nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe des Arbeitnehmeranteils Lohnsteuer entrichten, denn die Bezahlung der Arbeitnehmeranteile stellt einen geldwerten Vorteil dar, den der Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers leistet und grundsätzlich lohnsteuerpflichtig ist.

V. Fazit

Es ist stets anzuraten, bei entsprechenden Zweifeln am tatsächlichen Rechtscharakter eines solchen Vertragsverhältnisses eine Überprüfung zu veranlassen, um bösen Überraschungen vorzubeugen.  

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