Hallo liebe Gemeinschaft!Wie würdet ihr folgenden Fall betrachten.Ausgangslage.Ein Anwalt fordert Gebühren von seinem Mandanten, von denen der Mandant nichteinmal weiss, ob er ihm diese schuldet. Der Anwalt beruft sich auf eine "Pauschalvergütungsvereinbarung" vom 10 März 2007 (Tag der Verhaftung). Der Mandant ist sich aber nicht mehr sicher, ob er jemals eine unterschrieben hat. Ihm liegt auch keine Kopie vor. Diese angeblich existierende Pauschelvergütungsvereinbarung wurde, wenn sie denn unterschrieben wurde, in einer sehr misslichen Lage unterschrieben. Der Mandant wurde am 10 März 2007 wegen gewerblicher Hehlerei verhaftet. Er hatte sich zuvor noch NIE etwas zu schulden kommen lassen und kannte sich somit in keinem Fall mit der Gebührenverordnung RVG aus und wusste auch nicht was eine Pauschalvergütung ist. Der Anwalt schlug den Mandanten bei seinen Besuch am ersten Tag in der Untersuchungshaft, beim ERSTEN Treffen eine Honorar- oder Pauschalvergütung vor, ohne dass der Mandant sich informieren konnte, worum es sich hierbei handelt, da er in Haft saß. Nun kommt es zu Streitigkeiten bei der Rechnungsstellung, da der Anwalt nun "horrende" Preise für seine Tätigkeiten verlangt (ca. 200 Euro die Stunde). Der Mandant weiß, dass 200,- Euro pro Stunde durchaus angemessen sein können. Der Mandant ist sich aber auch sicher, dass der abgerechnete Aufwand (insgesamt ca. 5000,- Euro) nicht gerechtfertig ist. Wie sollte der Mandant sich am besten verhalten? Er fühlt sich übergangen und aufgrund seiner damaligen misslichen Lage ausgenutzt. Ist diese "Honorar- oder Pauschalvergütungsvereinbarung" zulässig? Der Mandant wurde nicht von dem Anwalt aufgeklärt. Hinzu kommt, dass der RA am ersten von sieben Verhandlungstagen als Pflichtverteidiger bestellt wurde. In der Rechnung aber auch Aufwand, der nach dem Tag an dem er als Pflichtverteidiger berufen wurde, abgerechnet wird. Ist dies überhaupt zulässig? Desweiteren DRÄNGTE der Anwalt, während er schon Pflichtverteidiger war, darauf, dass der Mandant ihm weitere Vereinbarungen in Höhe von 8000,- Euro unterschreibt. Mit diesem Drängen zur Unterschrift viel auch der Bergriff Erfolgsvereinbarung. Kann hier schon fast von §352 StGB Gebührenüberhebung die Rede sein? Falls mehr Hintergrundinformationen notwendig sein sollten, dann werde ich diese gerne nachreichen. Tausend Dank Tails
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quote: Ist diese "Honorar- oder Pauschalvergütungsvereinbarung" zulässig?
Generell ja. 200 EUR ist auch kein extrem hoher Stundensatz. Und gewerbliche Hehlerei ist auch kein Peanuts-Vorwurf (was man hier schon daran sieht, daß U-Haft für geboten erachtet wurde), für den man ein Mini-Honorar erwarten könnte.
quote:dass der RA am ersten von sieben Verhandlungstagen als Pflichtverteidiger bestellt wurde
Das ist doch unerheblich, wenn bereits eine Honorarvereinbarung existiert.
quote:Kann hier schon fast von §352 StGB Gebührenüberhebung die Rede sein?
Solange der Mandant nicht mal weiß, was er unterschrieben hat und ob die abgerechneten 25 Stunden wirklich angefallen sind, kann er wohl auch von keinem Dritten erwarten, dazu eine auch nur entfernt substantiierte Prognose abzugeben. Ebenso bedürfte eine solche Einschätzung einen Vergleich mit den Gebühren, die er nach RVG hätte festsetzen dürfen.
quote:wusste auch nicht was eine Pauschalvergütung ist
Hat er in der Schule nicht aufgepaßt oder konnte er das Wort nicht ggfs. im Duden nachschlagen?
quote:Desweiteren DRÄNGTE der Anwalt, während er schon Pflichtverteidiger war, darauf, dass der Mandant ihm weitere Vereinbarungen in Höhe von 8000,- Euro unterschreibt. Mit diesem Drängen zur Unterschrift viel auch der Bergriff Erfolgsvereinbarung.
Solche mündlichen Zusicherungen kann der Mandant vermutlich nicht beweisen, oder? Dann ist es auch müßig, darüber zu spekulieren, ob das nun böse vom RA war oder nicht.
quote:Wie sollte der Mandant sich am besten verhalten?
Er könnte den RA bitten, ihm eine Kopie der vertraglichen Vereinbarung zukommen zu lassen.
>Ist diese "Honorar- oder Pauschalvergütungsvereinbarung" zulässig? Sie ist u.a. dann zulässig, wenn sie schriftl,ich vereinbart worden ist und nicht in der Vollmacht oder in einem besonderen Papier enthalten ist.Der 9. Zivilsenat des BGH hat eine Entscheidung über die Unangemessenheit von Strafverteidigerhonorar getroffen, die künftig nur noch im Leitsatz Beachtung finden wird, der wie folgt lautet: „Vereinbart ein Rechtsanwalt bei Strafverteidigungen eine Vergütung, die mehr als das 5-fache über den gesetzlichen Höchstgebühren liegt, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie unangemessen hoch und das Mäßigungsgebot des § 3 Abs. 3 BRAGO verletzt ist.“ (§ 3 BRAGO findet sich in § 4 RVG wieder).http://www.rak-nbg.de/cmsupload/img/Verguetungsvereinbarungen.pdfEs wird dringend empfohlen, die´Rechtmäßigkeit der Forderung durch einen Anwalt prüfen zu lassen.
Nachzutragen ist, daß das Bundesverfassungsgericht diese vom BGH festgelegte allgemeine Honorargrenze kassiert hathttp://www.jurablogs.com/de/bundesverfassungsgericht-kassiert-allgemeine-honorargrenze-strafverteidigerhonoraren