Honorarvereinbarung zulässig? §352 StGB anwendbar?

Leserwertung: 
0,0 (von 0)
 Thema bewerten!

384 Aufrufe

Honorarvereinbarung zulässig? §352 StGB anwendbar?

Hallo liebe Gemeinschaft!

Wie würdet ihr folgenden Fall betrachten.

Ausgangslage.

Ein Anwalt fordert Gebühren von seinem Mandanten, von denen der Mandant nichteinmal weiss, ob er ihm diese schuldet.
Der Anwalt beruft sich auf eine "Pauschalvergütungsvereinbarung" vom 10 März 2007 (Tag der Verhaftung). Der Mandant ist sich aber nicht mehr sicher, ob er jemals eine unterschrieben hat. Ihm liegt auch keine Kopie vor. Diese angeblich existierende Pauschelvergütungsvereinbarung wurde, wenn sie denn unterschrieben wurde, in einer sehr misslichen Lage unterschrieben. Der Mandant wurde am 10 März 2007 wegen gewerblicher Hehlerei verhaftet. Er hatte sich zuvor noch NIE etwas zu schulden kommen lassen und kannte sich somit in keinem Fall mit der Gebührenverordnung RVG aus und wusste auch nicht was eine Pauschalvergütung ist. Der Anwalt schlug den Mandanten bei seinen Besuch am ersten Tag in der Untersuchungshaft, beim ERSTEN Treffen eine Honorar- oder Pauschalvergütung vor, ohne dass der Mandant sich informieren konnte, worum es sich hierbei handelt, da er in Haft saß.
Nun kommt es zu Streitigkeiten bei der Rechnungsstellung, da der Anwalt nun "horrende" Preise für seine Tätigkeiten verlangt (ca. 200 Euro die Stunde). Der Mandant weiß, dass 200,- Euro pro Stunde durchaus angemessen sein können. Der Mandant ist sich aber auch sicher, dass der abgerechnete Aufwand (insgesamt ca. 5000,- Euro) nicht gerechtfertig ist. Wie sollte der Mandant sich am besten verhalten? Er fühlt sich übergangen und aufgrund seiner damaligen misslichen Lage ausgenutzt. Ist diese "Honorar- oder Pauschalvergütungsvereinbarung" zulässig? Der Mandant wurde nicht von dem Anwalt aufgeklärt.
Hinzu kommt, dass der RA am ersten von sieben Verhandlungstagen als Pflichtverteidiger bestellt wurde. In der Rechnung aber auch Aufwand, der nach dem Tag an dem er als Pflichtverteidiger berufen wurde, abgerechnet wird. Ist dies überhaupt zulässig?
Desweiteren DRÄNGTE der Anwalt, während er schon Pflichtverteidiger war, darauf, dass der Mandant ihm weitere Vereinbarungen in Höhe von 8000,- Euro unterschreibt. Mit diesem Drängen zur Unterschrift viel auch der Bergriff Erfolgsvereinbarung.
Kann hier schon fast von §352 StGB Gebührenüberhebung die Rede sein?
Falls mehr Hintergrundinformationen notwendig sein sollten, dann werde ich diese gerne nachreichen.
Tausend Dank
Tails

-----------------
""

-- Editiert am 29.01.2010 23:39

-- Editiert am 30.01.2010 00:38

-- Editiert am 30.01.2010 00:39

-- Editiert am 30.01.2010 00:41

-- Editiert am 30.01.2010 00:43

-- Editiert am 30.01.2010 00:47



von Tails am 29.01.2010 23:34
Status: Frischling (3 Beiträge)
Userwertung:  0,0  (von 0 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

Ihre Antwort erhalten Sie in der Regel innerhalb von 2 Stunden. Durchschnittspreis 35 Euro.

>Honorarvereinbarung zulässig? §352 StGB anwendbar
quote:
Ist diese "Honorar- oder Pauschalvergütungsvereinbarung" zulässig?

Generell ja. 200 EUR ist auch kein extrem hoher Stundensatz. Und gewerbliche Hehlerei ist auch kein Peanuts-Vorwurf (was man hier schon daran sieht, daß U-Haft für geboten erachtet wurde), für den man ein Mini-Honorar erwarten könnte.

quote:
dass der RA am ersten von sieben Verhandlungstagen als Pflichtverteidiger bestellt wurde

Das ist doch unerheblich, wenn bereits eine Honorarvereinbarung existiert.

quote:
Kann hier schon fast von §352 StGB Gebührenüberhebung die Rede sein?

Solange der Mandant nicht mal weiß, was er unterschrieben hat und ob die abgerechneten 25 Stunden wirklich angefallen sind, kann er wohl auch von keinem Dritten erwarten, dazu eine auch nur entfernt substantiierte Prognose abzugeben.
Ebenso bedürfte eine solche Einschätzung einen Vergleich mit den Gebühren, die er nach RVG hätte festsetzen dürfen.

quote:
wusste auch nicht was eine Pauschalvergütung ist

Hat er in der Schule nicht aufgepaßt oder konnte er das Wort nicht ggfs. im Duden nachschlagen?

quote:
Desweiteren DRÄNGTE der Anwalt, während er schon Pflichtverteidiger war, darauf, dass der Mandant ihm weitere Vereinbarungen in Höhe von 8000,- Euro unterschreibt. Mit diesem Drängen zur Unterschrift viel auch der Bergriff Erfolgsvereinbarung.

Solche mündlichen Zusicherungen kann der Mandant vermutlich nicht beweisen, oder? Dann ist es auch müßig, darüber zu spekulieren, ob das nun böse vom RA war oder nicht.

quote:
Wie sollte der Mandant sich am besten verhalten?

Er könnte den RA bitten, ihm eine Kopie der vertraglichen Vereinbarung zukommen zu lassen.

-----------------
""


von Jennifer_A am 31.01.2010 02:50
Status: Unsterblich (994 Beiträge)
Userwertung:  2,4  (von 44 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Honorarvereinbarung zulässig? §352 StGB anwendbar?
--- editiert vom Admin



von guest-12301.02.2010 16:32:26 am 31.01.2010 10:13
Status: Senior (103 Beiträge)
Userwertung:  1,7  (von 6 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Honorarvereinbarung zulässig? §352 StGB anwendbar?
>Ist diese "Honorar- oder Pauschalvergütungsvereinbarung" zulässig?

Sie ist u.a. dann zulässig, wenn sie schriftl,ich vereinbart worden ist und nicht in der Vollmacht oder in einem besonderen Papier enthalten ist.

Der 9. Zivilsenat des BGH hat eine Entscheidung über die Unangemessenheit von
Strafverteidigerhonorar getroffen, die künftig nur noch im Leitsatz Beachtung finden
wird, der wie folgt lautet:
„Vereinbart ein Rechtsanwalt bei Strafverteidigungen eine Vergütung, die
mehr als das 5-fache über den gesetzlichen Höchstgebühren liegt, spricht eine
tatsächliche Vermutung dafür, dass sie unangemessen hoch und das Mäßigungsgebot
des § 3 Abs. 3 BRAGO verletzt ist.“
(§ 3 BRAGO findet sich in § 4 RVG wieder).

http://www.rak-nbg.de/cmsupload/img/Verguetungsvereinbarungen.pdf

Es wird dringend empfohlen, die´Rechtmäßigkeit der Forderung durch einen Anwalt prüfen zu lassen.

-----------------
""


von Dieter25 am 31.01.2010 16:22
Status: Unsterblich (941 Beiträge)
Userwertung:  3,8  (von 42 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Honorarvereinbarung zulässig? §352 StGB anwendbar?
>(§ 3 BRAGO findet sich in § 4 RVG wieder).

Muß richtigerweise, was die Vergütungsvereinbarung betrifft, § 3a RVG heißen

-----------------
""


von Dieter25 am 31.01.2010 16:33
Status: Unsterblich (941 Beiträge)
Userwertung:  3,8  (von 42 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Honorarvereinbarung zulässig? §352 StGB anwendbar?
Nachzutragen ist, daß das Bundesverfassungsgericht diese vom BGH festgelegte allgemeine Honorargrenze kassiert hat

http://www.jurablogs.com/de/bundesverfassungsgericht-kassiert-allgemeine-honorargrenze-strafverteidigerhonoraren

-----------------
""


von Dieter25 am 31.01.2010 19:05
Status: Unsterblich (941 Beiträge)
Userwertung:  3,8  (von 42 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

Antwort schreiben


Lesezeichen hinzufügen:

Standesrecht, Anwalts- und Verfahrenskosten Rechtsberatung bei 123recht.net:
Persönliche
Beratung online

Schneller Rat in 48 Std.*
Mit Dokumentenupload.
Mehr Infos
Jetzt Online 408 Anwälte jetzt erreichbar. Beratung in diesem Rechtsgebiet bereits ab 20,00 €.
Zur Anwaltsliste
Telefonberatung
Rechtsauskunft sofort
mit Preissicherheit.*

Mehr Infos
Jetzt Online 33 Anwälte jetzt telefonisch erreichbar. Beratung in diesem Rechtsgebiet bereits ab 1,29 €/Min.
Zur Anwaltsliste
Verfahrensrecht auf www.frag-einen-anwalt.de

Anwälte antworten auf Ihre Fragen zum Thema Verfahrensrecht. Sie bestimmen den Preis!
Die neuesten 4 Antworten zu:
Erschließungskosten
beantwortet von RA Juhre für €35
eeg
beantwortet von RA Hesterberg für €100
Rücknahme einer Ernennung zum Beamten
beantwortet von RA Eichhorn für €45
Ankauf eines Gemeindegrundstücks
beantwortet von RA Juhre für €50
Mehr Fragen lesen