Hallo, ich habe eine Frage zu einer Honorarrechnung. Es fand eine Beratung statt und ich habe eine Seite des Ergebnisses dazu zugesandt bekommen. Die Rechnung für diese Tädigkeit betrug 600 Euro und zwar wurde 0,80 VV 2100 Beratungsgebühr nach dem Gegenstandswert (§23 RVG) auf 480,- Euro, zuzügl. 7002 Post-und Telekom-Entgeld und 19% Umsatzsteuer angegeben. Ist es richtig, dass sich eine Beratungsgebühr nach dem Gegenstandwert richtet? Für hilfreiche Antworten besten Dank im voraus!
Offensichtlich hat der Anwalt schon lange mehr kein neues RVG angeschafft.. Die Nr. 2100 ist abgeschafft (bzw. beinhaltet etwas anderes). Diese Beratungsgebühr gibt es nicht mehr. Die Gebühren richten sich nach dem, was "üblich" ist, falls kein Honorar vereinbart wurde (§ 612 BGB). Im Ergebnis darf aber meines Erachtens die Schutzgrenze von 190,- Euro + MwSt nicht überschrittten werden, solange es tatsächlich nur eine Erstberatung war. Vor dem Hintergrund, dass der Anwalt ein offenbar überholtes RVG zu seiner Berechnung herangezogen hat, wäre eine Beanstandung der Rechnung dringend zu empfehlen. -- Editiert am 04.07.2009 11:01