>Honorarrechnung für Beratung
Offensichtlich hat der Anwalt schon lange mehr kein neues RVG angeschafft..
Die Nr. 2100 ist abgeschafft (bzw. beinhaltet etwas anderes). Diese Beratungsgebühr gibt es nicht mehr.
Die Gebühren richten sich nach dem, was "üblich" ist, falls kein Honorar vereinbart wurde (
§ 612 BGB). Im Ergebnis darf aber meines Erachtens die Schutzgrenze von 190,- Euro + MwSt nicht überschrittten werden, solange es tatsächlich nur eine Erstberatung war.
Vor dem Hintergrund, dass der Anwalt ein offenbar überholtes RVG zu seiner Berechnung herangezogen hat, wäre eine Beanstandung der Rechnung dringend zu empfehlen.
-- Editiert am 04.07.2009 11:01
von justice005 am 04.07.2009 10:59
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