Hoher Hartz-IV-Richter sieht "Gerechtigkeitsproblem"
AFP VOM 28.10.2009 | Nachrichten - Nachrichten | 2170 Aufrufe Mehr zum Thema:Hartz-IV
Koalitionspläne würden Problem verschärfen
Der Vorsitzende Richter am Bundessozialgericht (BSG), Peter Udsching, hält die Anrechnung von Erbschaften und anderer hoher einmaliger Einkünfte beim Arbeitslosengeld II für ungerecht. Durch die Pläne der neuen Regierungskoalition, die Freibeträge für die Altersvorsorge deutlich zu erhöhen, werde dies noch verschärft, sagte Udsching am Mittwoch bei einer Verhandlung in Kassel. Dadurch ergebe sich "ein echtes Gerechtigkeitsproblem".
Im Streitfall hatte ein Arbeitsloser aus Göttingen nach dem Tod seiner Großmutter 10.700 Euro aus einer Lebensversicherung der Großmutter ausbezahlt bekommen. Das Geld wollte er für seine Altersvorsorge sparen, der Landkreis rechnete es aber als Einkommen an und stoppte die Hartz-IV-Zahlungen für ein Jahr. Das BSG konnte den Streit aus formalen Gründen nicht entscheiden und verwies ihn an das Landessozialgericht Celle zurück (Az: B 14 AS 62/08 R)
Hintergrund ist das sogenannte Zuflussprinzip bei Hartz IV. Danach können die Behörden alles Geld, das einem Arbeitslosen während des Leistungsbezugs zufließt, als Einkommen anrechnen. Ein schon vor dem Antrag auf Arbeitslosengeld II vorhandenes Vermögen ist dagegen durch Freibeträge zumindest teilweise geschützt. Im konkreten Fall hätte der Mann daher das Geld für seine Altersvorsorge behalten können, wenn seine Großmutter schon vor Beginn seiner Arbeitslosigkeit gestorben wäre. "Viele empfinden das als ungerecht", sagte Udsching, einer der beiden obersten Hartz-IV-Richter in Deutschland. Durch die geplante Anhebung der Freibeträge werde sich die Ungleichbehandlung verschärfen.
Eine ähnliche Ungleichbehandlung ergibt sich auch bei Abfindungen des Arbeitgebers. Weiß ein entlassener Arbeitnehmer, dass er eine Abfindung bekommt, kann er mit seinem Antrag auf Arbeitslosengeld II abwarten und so die Vermögensfreibeträge beanspruchen. In einem weiteren verhandelten Fall musste sich der Arbeitslose seine Abfindung aber erst vor Gericht erstreiten. Das Geld floss erst, als er bereits Arbeitslosengeld II bezog. Nach geltender Rechtslage muss er es sich daher als Einkommen auf die Sozialleistung anrechnen lassen, urteilte das BSG (Az. : B 14 AS 64/08 R). Geld, das seine Kollegen vor dem Arbeitsgericht erstreiten, komme so nicht den Arbeitslosen, sondern dem Staat zugute, kritisierte der DGB-Sozialrechtler Max Eppelein in Kassel.
28. Oktober 2009 - 13.34 Uhr
© AFP Agence France-Presse GmbH 2009


