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Hohe Anwaltskosten für 2 Briefe /wg. Erbschaft

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Hohe Anwaltskosten für 2 Briefe /wg. Erbschaft

Hallo,
ist eein wenig schwierig zu erklären. Folgendes ist eingetreten: ich habe einen Anwalt kontaktiert mit dem Hinweis, daß ich erst einmal ein Beratungsgespräch wünsche. Hierbei ging es um Verzicht auf den restl. Pflichtteil. In der Beratung ließ er schon durchblicken, daß, wenn die Gegenseite (Eltern) nicht mitziehen, kaum Aussicht auf Erfolg besteht. Meine Frage, was er mir empfehlen würde, beantwortetet er dahingehend, daß ich es versuchen soll. Ich habe ihn vor Unterzeichnung einer Vollmacht noch gefragt, welche Kosten in etwa da auf mich zukommen würden und er wich aus: es käme drauf an, wie leicht oder schwer der Fall wird. Also keine konkreten Angaben, aber die Höhe des Vorschuß konnte er sofort benennen.
Er schrieb also einen halbherzigen Brief an die Eltern, diese verweigerten jegliche Auskunft. Das teilte er mir dann schriftlich mit und kurz danach folgte noch ein Brief an die Gegenseite, daß ich einverstanden sei mit der gewünschten Regelung. Und es folgte eine Rechnung von über 2.100.-- Euro.
Ich habe ihm mitgeteilt, daß ich dies so nicht akzeptiere, aber er besteht darauf. Meine Gründe waren u.a., daß er mir trotz Anfrage nicht einmal in etwa die Kosten genannt hat und seine Rechnung basiert auf den etwa-Wert einer Eogentumswohnung, für die er keinerlei Auftrag hatte.
Ich soll eine Verzichtserklärung für den Rest des Pflichtteils unterschreiben und dagegen sollte der Anwalt was unternehmen. zumindest abmildern. Bei der Differenz dürfte es sich um nicht mehr als max. 20.000,-- Euro und div. Sachwerte, die eigentlich nur für mich noch einen Wert hätten. Die Eigentumswohnung mit geschätztem Wert von ca. 100.000,-- war mir auf alle Fälle sicher, jetzt oder später - dafür hatte der anwalt keinen Auftrag und er muß ja nicht um etwas "kämpfen", das mir ohnehin schon ganz sicher ist. Es ging nur darum, daß die Eltern bereits jetzt alles verteilen mit Schenkungen und ich nur den Pflichtteil erhalten soll, spricht die Wohnung jetzt sofort und dann auf den Rest verzichte. Oder aber ich warte den Erbfall ab, bekomme die Wohnung und dann die Differenz auf den Pflichtteil, s.o.
Da ich krank bin und ggf. die Eltern mich noch überleben, wollte ich wenigstens jetzt die Wohnung nehmen, damit ich auch noch etwas davon habe - mit der Folge, daß ich dann auf jeglichen Rest verzichten müßte. Und genau um diesen Rest ist es gegangen, das sollte der Anwalt für mich abschwächen, diese Verzichtserklärung über den kleinen Rest. Weder die Eltern noch deren Anwalt wollten jedoch Auskunft über die Gesamtwerte/Gesamtvermögen erteilen und somit war dieser Auftrag gescheitert, mit blieb nur die Wahl, die Verzichtserklärung zu unterzeichnen oder abzuwarten, was dann im Erbfall noch übrig bleibt. Und in beiden Fällen hat die Wohnung so gut wie mir gehört und darum muß ich ja nun wirklich nicht mehr streiten.
Ich entschied mich für die Verzichtsklärung, da der Anwalt ja nichts erreichen konnte. Und ich teilte ihm auch mit, daß diese Rechnung nicht korrekt ist, da er für die Wohnung keinen Auftrag hatte und m.E. diese jetzt nicht als Streitwert angeben kann. Streitwert ist die Differenz auf die Wohnung, also das restliche Erbe. Aber er besteht auf seine Rechnung.
Kann er den Wert einer Wohnung als Streitwert angeben, wenn er dafür keinen Auftrag hatte? Ich streite doch nicht um etwas, das mir im Grunde ohnehin schon so gut wie gehört, das mir sicher ist!
Und da er auf meine Frage nach den Kosten mir keine Auskunft erteilte und auch später keine Summe nannte, fühle ich mich über den Tisch gezogen - er hat ja geraten, es zu versuchen.
Klar ist auf alle Fälle - und das habe ich ihm jetzt auch noch mitgeteilt - daß ich ihm kein Mandat erteilt hätte, wenn ich annhäernd die Kosten erfahren hätte, (weil ich mir das schlicht nicht leisten kann) und hätte es bei einer Rechtsberung belassen. Ich glaube, daß er wußte, daß die Sache wenig Aussicht auf Erfolg hat, wenn die Eltern nicht mitmachen, aber er hat mir trotzdem dazu geraten.
Nachdem die Rechnung kam. kam auf das Schreiben vom Notar mit dem Verzichtserklärungs-Entwurf, und das der Anwalt mit seinem 2. Brief überhaupt noch gebeten hatte. Eine Kopie ging direkt an mich und eine an den Anwalt. Nack fast 1 Woche schrieb der Anwalt dann an mich und bot u.a. an, für mich da hinzufahren und für mich diese Unterschrift in Vollmacht zu tätigen. Jedoch hätte das die Kosten erneut in die Höhe getrieben. Das bietet er mir an, obwohl ich ihn in meinem Schreiben bezüglich der Rechnung noch gefragt hatte, ob das nun alle weiteren Tätigkeiten beinhaltet oder noch noch steigert.
Wie er mir jetzt mitgeteilt hat, wären die Kosten weiter gestiegen, diese Rechnung über 2.100 Euro waen sozusagen nur eine Zwischenrechnung, auf die er aber besteht. Jeder weitere Brief oder Anruft hätte das vermutlich in schwindelnde Höhe getrieben. Ich fühle mich ganz schön von ihm über den Tisch gezogen. Er ist nicht bereit, das nochmals zu überdenken bzw. zu überprüfen, besteht auf dem Steitwert von 100.000,-- obwohl die Wohnung nicht Gegenstand meines Auftrags war, nie war.
Wenn ich nicht umgehend zahle, dann würde er das Mandat niederlegen - was ohnehin in meinem Interesse lag, zumal ich mich selber mit dem Notar verständigt habe, mit ihm alles besprochen habe und die Voraberklärung längst urückgeschickt habe. Der Notar veranlaßt alles weitere und schickt mir die nötigen Papiere auch zu - und dafür brauche ich nun wirklich keinen Anwalt, zumindest keinen, der solchen horrenden Preise verlangt.
Wie kann ich mich dagegen wehren, was kann ich machen und muß ich mir das gefallen lassen. Wie soll man da einem Anwalt noch vertrauen können, wenn der mit einem dermaßen umgeht (siehe Kostenanfrage usw.)
Für eine aussagekräftige, hilfreiche Anwort wär ich sehr dankbar, zumal ich mir so einen Anwalt nie hätte leisten können, geschweige dann geleistet hätte bei vorheriger Bekanntgabe der Kosten, auch in "rtwa" hätte mich vermutlich schon abgehalten.
Vielen Dank!


von Windrosen am 04.05.2010 09:30
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>Hohe Anwaltskosten für 2 Briefe /wg. Erbschaft
Trotz Ihrer seitenlangen Ausführungen ist nicht richtig erkennbar, worauf sich die Beauftragung des Anwalts nunmehr genau bezogen haben soll. Ob der angesetzte Gegenstandswert zutrifft, vermag ich daher nicht zu beurteilen.

Der Anwalt ist nicht dazu verpflichtet, den Mandanten über die genaue Höhe der entstehenden Kosten zu informieren. Das ist häufig auch gar nicht möglich, da Gebührenhöhe (auch) von der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeit des Falles abhängen, was sich häufig erst im Nachhinein bestimmen lässt.

Worüber der Mandant aufgefklärt werden muss, ist einzig nur die Tatsache, dass sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Mehr nicht.

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von guest-12321.01.2012 00:20:09 am 06.05.2010 13:23
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>Hohe Anwaltskosten für 2 Briefe /wg. Erbschaft
quote:
Worüber der Mandant aufgefklärt werden muss, ist einzig nur die Tatsache, dass sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Mehr nicht.

Aber nach welchem Gegenstandswert muß der Anwalt doch auch aufklären ?


von icecycle am 07.05.2010 09:51
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>Hohe Anwaltskosten für 2 Briefe /wg. Erbschaft
Die Beauftragung bezog sich nur auf die Verzichtserklärung bzw. die Differenz auf den Pflichtteil. Er sollte versuchen, die Verzichtserklärung wenigstens abzuschwächen und daß ich noch einige der Sachwerte erhalte.
Wenn er eine genaue Schilderung der Sachlage erhält, dann sollte es doch möglich sein, in etwa die Kosten zu benennen. Es kann nicht angehen, daß der Anwalt mir zu einem Versuch rät, mir aber keinerlei Kosten benennen kann. Er sollte lediglich einen Brief schreiben und das Gesamtvermögen erfragen, um daraus den vermutlichen Pflichtteil bzw. die Differenz zu errechnen. Die Wohnung ist eine Schenkung und die ist so gut wie auf mich übertragen - darum mußte ich nicht streiten! Mir ging es um die Summe des restl. Pflichtteils und das ist m.E. der Streitwert. Nicht aber die Wohnung, für die er keinen Auftrag hatte! Wenn er seine Gebühren nach Streitwert berechnet, dann wär in der Differenz der Streitwert gelegen und ich hatte ihm genannt, wie hoch die Differenz in etwa sein würde. Auch wenn er die Vermögenswerte nicht genannt bekam von den Eltern, so hatte er die etwa-Summe als Streitwert. Mir ist klar, daß man Schenkungen, also zu Lebzeiten des Erblassers nicht einklagen kann und er sollte eine gütliche Einigung erzielen. Fakt ist, daß die Eltern jetzt anfangen, alles zu "verschenken", u.a. das Haus mit Pension an meine Tochter.

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von Windrosen am 07.05.2010 11:10
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>Hohe Anwaltskosten für 2 Briefe /wg. Erbschaft
quote:
Ich soll eine Verzichtserklärung für den Rest des Pflichtteils unterschreiben

Wie groß der ist, scheint aber niemandem so wirklich klar (gewesen) zu sein.

quote:
Die Wohnung ist eine Schenkung und die ist so gut wie auf mich übertragen

Wenn die Schenkung noch nicht rechtswirksam vollzogen wurde (hier: notariell beglaubigt), besteht auf sie natürlich überhaupt kein Rechtsanspruch, sodaß zum Auftragszeitpunkt auch die Wohnung in die Pflichtteilsberechnung einfließen muß.

Machen wir eine Analogie und du sagst mir, ob sie paßt:
A will gegen B klagen auf Herausgabe aller Sachen, die in der Garage G stehen. Gesamtwert: 100.000 EUR. Er beauftragt seinen Anwalt R mit der Vertretung. Nebenbei oder vorher hat B dem A aber gesagt, er würde ihm einen Gegenstand aus G im Wert von 80.000 EUR schenken.

Was ist nun der Gegenstandswert? A wird sagen "20.000 EUR, weil über die 80-Mille-Sache nicht gestritten werden muß, die ist mir doch geschenkt worden."
R wird sagen "100.000 EUR, denn die Schenkung ist nur ein unwirksames Schenkungsversprechen, das A keinen Anspruch gibt, wenn B es nicht einhalten will, also wird effektiv doch auf alles aus G geklagt werden müssen"

Und damit wäre R auch völlig im Recht.

-- Editiert am 07.05.2010 12:34


von TimeTrial am 07.05.2010 12:34
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>Hohe Anwaltskosten für 2 Briefe /wg. Erbschaft
Für die Wohnung, daß sie mir per Schenkung gehören wird, gabs bereits einen schriftlichen Vortrag und ist inzwischen auch von der Geber-Seite notariell beglaubigt.
Aber hier ging es einzig und alleine um diese Verzichtserklärung, mit der ich auf den Rest verzichten soll. Mit dieser Erklärung gebe ich alle Rechte etwaiiger Erbansprüche auf - das sollte Anwalt abmindern oder ganz verhindern. Habe ihm auch gesagt, daß das max. ein Wert von 10-20.000 Euro sein dürfte, geschätzt, da die Eltern ja die Vermögensangaben verweigerten. Um etwa diese Summe ging es, das ist der Streitwert und lediglich dafür hatte der Anwalt den Auftrag.
Ich verstehe einfach nicht, warum er den Streitwert so hoch ansetzen kann!
Gibt es da keinen Weg, den anwalt zu überzeugen, daß für 2 Briefe und Beratungsgespräch und angesichts der Tatsache, daß ich keine Barwerte bekam oder bekomme und kein eigenes Einkommen habe, die Rechnung einfach zu hoch ist. Ich habe ihm auch mitgeteilt, daß er kein Mandat bekommen hätte, wenn er mir die etwa-Kosten genannt hätte. Einfach, weil ich mir das nicht leisten kann. So gesehen hat er mich noch arglistig getäuscht. Es kann doch nicht angehen, daß dann ein Anwalt in Rechnung stellen kann, was immer ihm beliebt.
Fakt ist, wir haben nach den Kosten klar gefragt, vorher. Und mußten dann davon ausgehen, daß es sich im Rahmen hält, da der Streitwert tatsächlich gering ist.

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von Windrosen am 07.05.2010 13:01
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>Hohe Anwaltskosten für 2 Briefe /wg. Erbschaft
quote:
gabs bereits einen schriftlichen Vortrag

Das allein wäre irrelevant, da eine Immobilienschenkung der notariellen Beglaubigung bedarf.

quote:
st inzwischen auch von der Geber-Seite notariell beglaubigt

"Inzwischen" wäre irrelevant, wenn das zum Zeitpunkt der Beauftragung noch nicht der Fall war, s.o.

quote:
Mit dieser Erklärung gebe ich alle Rechte etwaiiger Erbansprüche auf - das sollte Anwalt abmindern oder ganz verhindern.

Ja, und wenn zu dem Zeitpunkt die Schenkung noch nicht rechtskräftig war, würdest du damit auch die Immobilie aufgeben, weswegen sie in den Streitwert einfließt.

quote:
Ich verstehe einfach nicht, warum er den Streitwert so hoch ansetzen kann

Das habe ich dir doch oben erklärt.

quote:
Gibt es da keinen Weg, den anwalt zu überzeugen, daß für 2 Briefe und Beratungsgespräch und angesichts der Tatsache, daß ich keine Barwerte bekam oder bekomme und kein eigenes Einkommen habe, die Rechnung einfach zu hoch ist.

Die Gebühren sind ja nun gesetzlich festgelegt.

quote:
Es kann doch nicht angehen, daß dann ein Anwalt in Rechnung stellen kann, was immer ihm beliebt.

Kann er auch nicht. Er kann "nur" den Streitwert begründen, wenn du den bestreitest. Wer dann am Ende recht hat, wird sich dann zeigen.

quote:
Fakt ist, wir haben nach den Kosten klar gefragt, vorher. Und mußten dann davon ausgehen, daß es sich im Rahmen hält, da der Streitwert tatsächlich gering ist.

Auftrag ist Auftrag. Der Auftrag "Vertretung bzgl. Erbansprüchen, geschätzter Streitwert 20 Mille", in Wahrheit sind es aber 100, ist nun mal nicht "aber bitte nicht vertreten, wenn sich herausstellt, daß es doch 100 Mille sind".

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von TimeTrial am 07.05.2010 17:57
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>Hohe Anwaltskosten für 2 Briefe /wg. Erbschaft
"Ja, und wenn zu dem Zeitpunkt die Schenkung noch nicht rechtskräftig war, würdest du damit auch die Immobilie aufgeben, weswegen sie in den Streitwert einfließt."

[color=black][/color] Genau das ist der springende Punkt - mit der Verzichtserklärung hätte ich nicht die Immobilie aufgegeben, denn die war mir schon zugesichert! Die Verzichtserklärung bezieht sich auf die Differenz, die mir dann im Erbfall aus dem Pflichtteil noch zustehen würde. Das. und nur das sollte ausgeschlossen werden mit dieser Verzichtserklärung. Die Wohnung ist unabhängig von dem Pflichtteil. Fakt ist, mein Bruder hat vor 11 Jahren 200.000 DM zum Hausbau bekommen und nun kann es nicht mehr auf seinen Erbteil angerechnet werden. Daher bekam ich sozusagen verspätet als Ausgleich/Gleichbehandlung diese Immobilie. Die Verzichtserklärung bezieht sich N U R auf einen Pflichtteil-Differenzbetrag, der mir noch zustehen würde und auf den ich verzichten soll -


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von Windrosen am 07.05.2010 20:38
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>Hohe Anwaltskosten für 2 Briefe /wg. Erbschaft
quote:
denn die war mir schon zugesichert

Du wiederholst dich, ohne zu dem Knackpunkt Stellung zu beziehen, ob die Schenkung zu dem Zeitpunkt der Beauftragung des RA schon notariell beglaubigt war.

quote:
Das. und nur das sollte ausgeschlossen werden mit dieser Verzichtserklärung.

Würde es aber nicht, wenn dir die Wohnung zu dem Zeitpunkt noch nicht rechtlich (!) sicher war. Dann wäre die mit im Ausschluß enthalten, oder schloß dieser die Wohnung explizit vom Ausschluß aus?



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von TimeTrial am 08.05.2010 02:52
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>Hohe Anwaltskosten für 2 Briefe /wg. Erbschaft
quote:
Er sollte lediglich einen Brief schreiben und das Gesamtvermögen erfragen, um daraus den vermutlichen Pflichtteil bzw. die Differenz zu errechnen.

Dieser Satz stammt aus dem Beitrag von Windrosen am 07.05.2010 11:10.

Hier wird m. E. ganz gut deutlich, womit der RA eigentlich beauftragt war, nämlich Erfragung des gesamten Vermögens zur Ermittlung des vermutlichen Pflichtteils.


von Eidechse am 10.05.2010 10:52
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>Hohe Anwaltskosten für 2 Briefe /wg. Erbschaft
--- editiert vom Admin


von guest-12312.05.2010 10:28:41 am 10.05.2010 16:34
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