Hoffnung für abgemahnte Filesharer: Amtsgericht Köln weist Abmahnindustrie in die Schranken!

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Mit Verfügung vom 30.4.2014 hat das AG Köln in einem Klageverfahren auf Schadenersatz und Kostenerstattung nach Filesharing-Abmahnung Hinweise zur Höhe des Lizenzschadens und der Abmahnkosten erteilt.

Nachdem der beklagte Anschlussinhaber zur Erfüllung des mit der Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsanspruchs von der Kölner Kanzlei WAGNER HALBE Rechtsanwälte höchstvorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine modifizierte Unterlassungserklärung hatte abgeben lassen, ansonsten aber völlig zu Recht die Zahlung von Schadensersatz und Kostenerstattung verweigerte, machte das abmahnende Filmproduktions- und Vertriebsunternehmen seine vermeintlichen Ansprüche auf Schadensersatz und Kostenerstattung in Höhe von insgesamt 951,80 EUR vor dem Amtsgericht Köln geltend.

Mit Verfügung vom 30.04.2014 wies das Gericht jedoch

Jörg Halbe
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darauf hin, dass es – nach Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken im Oktober 2013 – bei Rechtsverletzungen durch Filesharing nur noch erheblich niedrigere Beträge als zuvor zuerkennt:

Bei dem Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG geht das Gericht von Lizenzschäden von 50,00 EUR pro Film aus. Bei der Bemessung steht die Überlegung im Vordergrund, dass sämtliche Beteiligten an dem Filesharing die gewonnenen Dateien technisch bedingt wieder uploaden müssen, so dass gegen alle die gleichen Ansprüche wie gegen den Beklagten bestehen. Aufgrund des technisch notwendigen Gleichlaufs von Uploads und Downloads ist der durch das Filesharing eintretende Schaden wirtschaftlich gesehen zudem durch das beim illegalen Erwerb eingesparte Entgelt korreliert.

Die Abmahngebühr erscheint, auch wenn der neue § 97 a UrhG mangels Rückwirkung hier nicht unmittelbar anwendbar ist, mit 130,50 EUR bei Ansatz eines Streitwertes von 1.000,00 EUR ausreichend bemessen. Das Gericht verkennt nicht, dass die Klägerin durch das Filesharing enorme Verluste erleidet und ein vitales Interesse an dessen Unterbindung hat, das einen sehr hohen Streitwert begründen würde. Ganz anders sieht es aber hinsichtlich des hier interessierenden Unterlassens der Teilnahme einer Einzelperson am Filesharing aus: Gerade wegen der technischen Gegebenheiten des bittorrent-Protokolls wird es regelmäßig allen anderen Tauschbörsenteilnehmern möglich sein, völlig unabhängig von dem streitgegenständlichen Tatbeitrag an die nachgefragten Dateien zu gelangen. Einzelteilnahme am Filesharing wird sich deshalb regelmäßig nicht oder kaum auf die wirtschaftlichen Interessen des Urhebers aus. Es mag Ausnahmen von dieser Regel geben, die im Extremfall auch Streitwerte von mehr als 1.000,00 EUR begründen. Diese müssten jedoch dargestellt werden."

Selbst für den Fall, dass die schon mit der Abmahnung und nunmehr klageweise geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz und Kostenerstattung berechtigt und demnach dem Grunde nach gegeben wären (was sie nicht sind!), kürzt das Amtsgericht Köln die Forderung des klagenden Rechteinhabers von 951,80 EUR auf bescheidene 180,50 EUR. Mehr gibt es für das abmahnende Filmproduktions- und Vertriebsunternehmen in diesem Rechtsstreit nicht zu holen, mit der Folge, dass der klagende Rechteinhaber auch die Prozesskosten des beklagten Anschlussinhabers ganz überwiegend, zumindest jedoch in Höhe von rund 80% zu tragen haben wird.

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