Hörnlein & Feyer - Forderung trotz bezahltem VB

9. Dezember 2016 Thema abonnieren
 Von 
Blomsch
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)
Hörnlein & Feyer - Forderung trotz bezahltem VB

Hallo,

H&F hatte eine Forderung aus einem Ratenkauf eines iPhones tituliert. Die Forderung bestand zurecht und wurde in 6 Raten an den Gerichtsvollzieher bezahlt. Vollständig!

Nun ein paar Wochen später fordert H&F nochmals 106,85 € "anliegend Forderungsberechnung. Ihre bisherigen Zahlungen sind ordnungsgemäß berücksichtigt. Wir erwarten den Ausgleich der Restforderung bis längstens 20.12.2016 "

Kann diese Forderung überhaupt bestehen wenn der Vollstreckungsbescheid vollständig an den Gerichtsvollzieher bezahlt wurde oder ist das nur eine billige Abzocke um noch mehr Geld zu generieren?

Bitte um zeitnahe Antwort falls möglich und DANKE!

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36 Antworten
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#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Was steht denn auf der Forderungsaufstellung alles drauf?

Es ist ja nicht gesagt, dass der GV sich nicht vielleicht mal verrechnet oder irrt.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119619 Beiträge, 39755x hilfreich)

Zitat (von Blomsch):
Kann diese Forderung überhaupt bestehen wenn der Vollstreckungsbescheid vollständig an den Gerichtsvollzieher bezahlt wurde

Klar. Esentstehene ja noch weitere Kostendie nicht im VB stehen.



Zitat (von Blomsch):
oder ist das nur eine billige Abzocke um noch mehr Geld zu generieren?

Auch das wäre möglich.
Welche Posten stehen den in der Forderungsaufstellung?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Blomsch
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

VB 1009 €
ZVA gütl. Erl. 41,40
03, Gebühr VA 41,40
Kostenfestsetzungsbeschluss 65,00
Zahlung GV -156,00
Zahlung GV -175,20
Zahlung GV -175,20
Zahlung GV -175,20
Zahlung GV -175,20
Zahlung GV -175,20
Zahlung GV -41,98

Forderungsstand 106,85

Und das ist auch die Summe, die nun gefordert wird obwohl der VB beim GV komplett bezahlt wurde!

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#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
obwohl der VB beim GV komplett bezahlt wurde!

In dieser Aufstellung ist auf den ersten Blicks nichts Ungewöhnliches.
Fehlt denn ein Betrag, der beim GV bezahlt wurde in deren Rechnung?

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#5
 Von 
Blomsch
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Abgesehen davon, dass an den GV immer 180 € gezahlt wurden, sind alle Zahlungen aufgelistet.

Aber wird nicht eine komplette Forderung tituliert und dann mit Zahlung und Rückgabe des Titels ist die Forderung erledigt?!

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#6
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Blomsch):
Kann diese Forderung überhaupt bestehen wenn der Vollstreckungsbescheid vollständig an den Gerichtsvollzieher bezahlt wurde

Klar. Esentstehene ja noch weitere Kostendie nicht im VB stehen.


Die werden durch den Gerichtsvollzieher mit vollstreckt. Diese Kosten werden bei der Beauftragung des GV mit angegeben.

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#7
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von Blomsch):
VB 1009 €

ZVA gütl. Erl. 41,40

Einen Posten mit "ZVA gütl. Erl. 41,40" gibt es laut RVG nicht.

Zitat:
03, Gebühr VA 41,40


Gegenstandswert: 1074.- €
Wertgebühr: 115.- €
0,3-Gebühr = 34,50 €

Zitat:
Kostenfestsetzungsbeschluss 65,00


Die Gesamtforderung laut Gläubiger wäre also 1156,80 €.
Tatsächlich stehen dem Gläubiger nur 1108,50 € zu.

Zitat:
Zahlung GV -156,00
Zahlung GV -175,20
Zahlung GV -175,20
Zahlung GV -175,20
Zahlung GV -175,20
Zahlung GV -175,20
Zahlung GV -41,98


In sieben Teilzahlungen hast Du insgesamt 1073,98 € gezahlt.

Zitat:
Forderungsstand 106,85


Aus der Rechnung ergibt sich noch ein Anspruch des Gläubigers über 34,52 €.

Zitat:
Und das ist auch die Summe, die nun gefordert wird obwohl der VB beim GV komplett bezahlt wurde!


Normalerweise kannst Du davon ausgehen, dass der Gerichtsvollzieher den Betrag der sich aus dem Vollstreckungsbescheid plus die laufenden Zinsen und plus die Kosten der Vollstreckung einzieht und Dir den Vollstreckungsbescheid erst dann aushändigt, wenn alles bezahlt ist.

Ohne Vollstreckungsbescheid wird der Gläubiger den Gerichtsvollzieher nicht noch einmal losschicken können. Möglich, dass der Gläubiger bei der Beauftragung des Gerichtsvollziehers einen Fehler gemacht hat oder das der Gerichtsvollzieher selbst einen gemacht hat - das sollte der Gläubiger aber selbst klären.

Ich würde Dir daher empfehlen nicht mehr zu zahlen. Hier würde meines Erachtens sogar eine Beschwerde beim zuständigen Aufsichtsgericht Sinn machen.

Wenn tatsächlich etwas offen wäre würde der Gerichtsvollzieher nämlich schon längst wieder vor Deiner Tür stehen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Blomsch
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Soll ich denen denn antworten oder einfach abwarten?

Die "drohen" ja damit, dass bei Nichtzahlung weitere Kosten entstehen!

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Abgesehen davon, dass an den GV immer 180 € gezahlt wurden, sind alle Zahlungen aufgelistet

Der GV hat seine eigene Gebühr bereits abgezogen. Soweit alles legitim.

Ich würde vorab mal direkt mit dem GV sprechen. In wieweit er oder das Gericht beim Pfändungsauftrag Dinge des Gläubigers gestrichen hat. Auch fragen, ob er noch in Besitz des Titels ist und dir diesen aushändigen könnte.

Hast du eine Vermögensauskunft abgegeben? Wenn nicht, ergibt auch diese VA-Gebühr keinen Sinn.

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#10
 Von 
Blomsch
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Es wurde keine Vermögensauskunft abgegeben! Warum auch? Hab das ganze ja in Raten bezahlt - gerade um die VA nicht abzugeben.

Gerade eben E-Mail vom GV erhalten:
"ja genau. Alles bezahlt."

-- Editiert von Blomsch am 10.12.2016 20:54

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#11
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von Blomsch):
Es wurde keine Vermögensauskunft abgegeben! Warum auch? Hab das ganze ja in Raten bezahlt - gerade um die VA nicht abzugeben.

Gerade eben E-Mail vom GV erhalten:
"ja genau. Alles bezahlt."

-- Editiert von Blomsch am 10.12.2016 20:54


In dem Fall ist es so wie Mepeisen gesagt hat.

Wenn man den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung beauftragt, dann wird auf dem offiziellen Antragsformular alles eingetragen, also auch die Inkassokosten für die Zwangsvollstreckung. Die weiteren Kosten müssen natürlich nachgewiesen werden oder sich aus dem RVG ergeben.

Wenn kein Vermögensauskunft abgegeben worden ist, weil diese nicht beantragt wurde, fallen natürlich auch keine RA-Kosten an.

Wurde Dir die Gläubiger-Abschrift des Vollstreckungsbescheids vom Gerichtsvollzieher ausgehändigt?

Ansonsten macht es Sinn sich bei der RA-Kammer Bammberg zu beschweren, weil versucht wird aus einem erledigten Vollstreckungsbescheid und trotz vorliegender Quittung des Gerichtsvollziehers versucht wird weiter zu beitreiben unter der Verwendung nicht nachvollziehbarer Abkürzungen.

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#12
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Ich würde den Anwälten folgendes schicken: "Werte Anwälte. Der Gerichtsvollzieher hat mir noch einmal bestätigt, dass alle durchsetzbaren Kostenpositionen bezahlt wurden. Sie werden daher aufgefordert, unverzüglich den entwerteten Titel auszuhändigen. Alternativ werden sie sämtliche Kosten anhand des RVG begründen (VV-Nummern) und zu begründen, warum in dem Pfändungsantrag weniger Gebühren gefordert wurden, als sie nun erheben werden. Den Kostenpunkt 'ZVA gütl. Erl.' habe ich im RVG nicht gefunden. Ebensowenig den Kostenpunkt 'Gebühr VA'. Eine Vermögensauskunft wurde auch keine abgegeben.
Ich stelle in Aussicht bei Verweigerung einen Anwalt auf ihre Kosten hinzu zu ziehen und auf Titelherausgabe zu klagen."

Entweder folgt dann eine plausible Antwort, die man prüfen kann oder nicht.

-- Editiert von mepeisen am 11.12.2016 14:19

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#13
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Eigentlich bekommt man den Titel vom GV ausgehändigt, wenn man die Forderung komplett beglichen hat.

#5

Zitat:
Aber wird nicht eine komplette Forderung tituliert und dann mit Zahlung und Rückgabe des Titels ist die Forderung erledigt?!


Wurde Ihnen der Titel ausgehändigt?

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#14
 Von 
Blomsch
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Besten Dank für die zahlreichen Antworten soweit!

Die letzte Rate wurde ja am 01.12. bezahlt an den GV. Dieser hat gestern bestätigt, dass alles bezahlt wurde und der Titel wird mir vom GV in den nächsten Tagen zugestellt.

Werde den Text dann mal an diese komische Kanzlei senden.

So wie sich das anhört, stinkt das doch zum Himmel und die Versuchen einfach nochmal nachträglich, den eigenen Ertrag um 100 euro zu erhöhen...

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Dieser hat gestern bestätigt, dass alles bezahlt wurde und der Titel wird mir vom GV in den nächsten Tagen zugestellt.

Sehr gut, wenn der den Titel noch hat.

Zitat:
Werde den Text dann mal an diese komische Kanzlei senden.

Würde leicht abweichen. Sobald du den Titel hast, würde ich der Kanzlei folgendes schreiben: "Werte Kanzlei. ich weise die Forderung vollumfänglich zurück. Der entwertete Titel wurde mir ausgehändigt. Weitere Forderungen bestehen nicht. Ich stelle in Aussicht, mich bei der Anwaltskammer zu beschweren und Strafanzeige wegen Nötigung und Betruges prüfen zu lassen."

Genug Signalwörter, dass die Ruhe geben sollten. Ob man dann jemals zur Polizei geht oder zur Kammer, sei dahin gestellt.

Was auch immer da nun Sache ist. Wenn der GV sich sicher ist, dass es nichts weiter zu bezahlen gibt und dir den Titel aushändigt, ist der Fall erledigt. Wenn die Kanzlei nicht einverstanden ist, kann sie ja gegen den Gerichtsvollzieher vorgehen. meine Vermutung: Wird sie nicht tun.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#16
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat:
Was auch immer da nun Sache ist. Wenn der GV sich sicher ist, dass es nichts weiter zu bezahlen gibt und dir den Titel aushändigt, ist der Fall erledigt. Wenn die Kanzlei nicht einverstanden ist, kann sie ja gegen den Gerichtsvollzieher vorgehen. meine Vermutung: Wird sie nicht tun.


Die hätten Erinnerung eingelegt, weil der GV nicht ordnungsgemäß vollstreckt hat. Dann wäre der GV halt nochmal beim Schuldner erschienen.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
ReNo-Fachangestellter
Status:
Schüler
(211 Beiträge, 156x hilfreich)

Vergesst bitte nicht, dass auch Teilpfändungen/-vollstreckungen möglich sind, wobei ich das in diesem Fall nicht vermute.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Vergesst bitte nicht, dass auch Teilpfändungen/-vollstreckungen möglich sind

Ja, aber dann hätte der GV davon gewusst.
Alles natürlich vorbehaltlich, dass der GV keinen Fehler gemacht hat.

Wie auch immer. Wenn man den Titel erst mal bekommen hat, kann man sich relativ beruhigt zurücklehnen und entspannt sagen "Was willst du denn noch? Begründe das mal vernünftig oder lass es".

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#19
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Zitat:
Vergesst bitte nicht, dass auch Teilpfändungen/-vollstreckungen möglich sind

Ja, aber dann hätte der GV davon gewusst.
Alles natürlich vorbehaltlich, dass der GV keinen Fehler gemacht hat.


Dann hätte der Gerichtsvollzieher aber nicht die Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides entwertet und dem Schuldner ausgehändigt.

Zitat:
Wie auch immer. Wenn man den Titel erst mal bekommen hat, kann man sich relativ beruhigt zurücklehnen und entspannt sagen "Was willst du denn noch? Begründe das mal vernünftig oder lass es".


Genau das kann man noch machen: Widersprechen, die Abschrift der Bestätigung des Gerichtsvollziehers beilegen und verlangen darzustellen, auf welcher Rechtsgrundlage die Rest-Forderung beruht und eine Abschrift des Titels verlangen.

Normalerweise würde die Kanzlei doch den GV sonst direkt wieder hinschicken.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Blomsch
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Der entwertete Vollstreckungsbescheid wurde heute vom GV übergeben.

Nun werde ich mich an die Kanzlei wenden und mitteilen, dass die Forderung erledigt ist!

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#21
 Von 
Tiger123
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 574x hilfreich)

Wie auch immer, irgendwas kommt mir da an der Rechnung des Gerichtsvollziehers schon komisch vor.
Scheinbar geht dieser ja davon aus mit den " 1073,98 €" wäre alles bezahlt.

Aber zumindest die
VB 1009 €
Kostenfestsetzungsbeschluss 65,00 €

sollten unstreitig sein -falls es entsprechende Titel gibt- und mindestens eine 0,3 Gebühr nach Nr 3309 RVG (41,40 EUR) da ja offensichtlich mindestens 1 Auftrag an den Gerichtsvollzieher gestellt wurde.

Und damit wären wir schon über den gezahlten 1073,98 EUR...


0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Blomsch
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

an den GV gezahlt wurden insgesamt: 1.127,48 €

und laut Titel, in dem alle Gebühren (Inkasso, Anwalt usw.) drin waren, wären es 1.009 € gewesen

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von Tiger123):
Kostenfestsetzungsbeschluss 65,00 €

und mindestens eine 0,3 Gebühr nach Nr 3309 RVG (41,40 EUR) da ja offensichtlich mindestens 1 Auftrag an den Gerichtsvollzieher gestellt wurde.


Dazu müsste aufgestellt sein, welche Kosten mit 65.- € festgesetzt worden sind. Normalerweise sind nämlich die Kosten der Zwangsvollstreckungssache darin enthalten.

Zitat (von Blomsch):
an den GV gezahlt wurden insgesamt: 1.127,48 €

und laut Titel, in dem alle Gebühren (Inkasso, Anwalt usw.) drin waren, wären es 1.009 € gewesen


Die Differenz ergibt sich aus den festgesetzten Kosten, den weiteren Kosten/Auslagen der Zwangsvollstreckung und den Rechtsanwaltskosten. Normalerweise solltest Du eine Aufstellung bekommen, aus der die Zusammensetzung hervorgeht.

(Allerdings ist der Betrag den Du hier benennst höher als sich aus Antwort #7 errechnet.)

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Blomsch
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Betrag aus Antwort #7 sind die in der Forderungsaufstellung von H&F verbuchten Beträge. An den GV wurden jeweils 180 € gezahlt, verbucht wurden immer 175,20 bzw. einmal sogar nur 156 €. Denke die Differenz ergibt sich aus den Kosten, die der GV abgezogen hat und nicht an den Gläubiger überwiesen wurden.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von Blomsch):
Denke die Differenz ergibt sich aus den Kosten, die der GV abgezogen hat und nicht an den Gläubiger überwiesen wurden.


Das wäre sehr untypisch, da die Kosten des Gerichtsvollziehers gegen Rechnung direkt vom Gläubiger zu bezahlen sind (und anschließend vom Schuldner im Rahmen der Zwangsvollstreckung mit zu erstatten sind).

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
ReNo-Fachangestellter
Status:
Schüler
(211 Beiträge, 156x hilfreich)

Zitat (von Xipolis):
Zitat (von Blomsch):
Denke die Differenz ergibt sich aus den Kosten, die der GV abgezogen hat und nicht an den Gläubiger überwiesen wurden.


Das wäre sehr untypisch, da die Kosten des Gerichtsvollziehers gegen Rechnung direkt vom Gläubiger zu bezahlen sind (und anschließend vom Schuldner im Rahmen der Zwangsvollstreckung mit zu erstatten sind).


Das stimmt so nicht ganz. Wenn der GVZ die Forderung erfolgreich beitreiben kann, stellt er seine Kosten nicht erst dem Gläubiger in Rechnung sondern behält diese von den Schuldnerzahlungen ein und leitet die evtl. Differenz an den Gläubiger weiter. Bei einer Ratenzahlung berechnet ein GVZ übrigens 4,80 € an Kosten pro entgegengenommener/weitergeleiteter Zahlung, siehe an dem Beispiel hier 180,00 € - 4,80 € = 175,20 €.

1x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Blomsch
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

reicht das eigentlich aus, wenn ich H&F per E-Mail schreibe oder muss man das per Brief (Einschreiben) machen?

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Wenn die eMail ankommt und geantwortet wird, reicht das aus.
Da die ja was von dir wollen und das ohne Titel eh nicht pfänden können, kann dir meiner Meinung nach eigentlich egal sein, ob die Mail ankommt...
Beim Einschreiben hat man halt was an der Hand. Wobei man sich die Frage stellen muss, wozu man was an der Hand haben müsste...

Signatur:

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#29
 Von 
ReNo-Fachangestellter
Status:
Schüler
(211 Beiträge, 156x hilfreich)

Lieber "Blomsch", hast du nur den VB vorliegen oder auch den KFB?

Denn auch der KFB ist ein zur ZV geeigneter Titel.

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Blomsch
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Mir liegt nur der VB vor! Einen KFB hab ich nie zu Gesicht bekommen.

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