Höhe des Schadenersatzes - Berücksichtigung PayPal

8. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
guest-12318.02.2021 15:37:40
Status:
Schüler
(429 Beiträge, 127x hilfreich)
Höhe des Schadenersatzes - Berücksichtigung PayPal

Hallo liebes Forum,

mal angenommen, jemand ersteigert bei einem eBay-Händler (gewerblicher Anbieter) 4 gebrauchte Reifen für einen PKW - laut Beschreibung keine Defekte, lediglich "gebraucht" - für sagen wir 300,00 €
Nun lässt der Käufer diese Reifen auf seine Felgen montieren. Dabei stellt die Montagefirma fest, dass ein Reifen beschädigt ist (Loch in der Seitenwand, welches erst durch Hinzugabe von Druckluft bzw. festen Druck durch den Daumen sichtbar ist). Die Montagekosten i.H.v. ca. 160€ zahlt natürlich der Käufer. Jedoch kann er nun auf einer Achse nur die zuvor montierten Reifen wieder montieren lassen, da er ungern mit Winter- und Sommerreifen auf einer Achse gemischt fahren möchte.

Der Käufer meldet dies dem Verkäufer über das eBay-Formular, der Verkäufer reagiert nicht.
Daraufhin meldet der Käufer diese dem eBay-Kundenservice und bekommt nach geraumer Zeit eine Rückerstattung von 100,00 €

Der Käufer hat sich zwischenzeitlich zwei neue Reifen bei einem Händler gekauft und montieren lassen (250,00 €).

Nun die Frage:
Kann der Käufer vom Verkäufer Schadenersatz verlangen?
Wenn ja, in welcher Höhe kann der Käufer Schadenersatz erlangen?

3 der 4 gelieferten Reifen sind zwar wie beschrieben, aber da achsweise nur gleiche Reifen aufgezogen werden sollten (laut Gesetz aber nicht müssen), hat der Käufer sich 2 neue Reifen gekauft.
Zudem wurde von eBay/PayPal ein Teil der Kosten erstattet.

Ich freue mich auf eure Meinungen!





-----------------
" "

Problem bei eBay und Co?

Problem bei eBay und Co?

Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Entscheiden, dass man überhaupt irgendetwas verlangen darf, wäre zunächst die Frage ob der Defekt bereits beim Händler vorlag. Zwar wird das innerhalb der ersten 6 Monate zuerst angenommen, aber wenn die Reifen erst 5 Monate in der Garage des Käufers lagerten wird es hier sehr schwierig mit den Argumenten. Es könnte ja in der Garage unbeabsichtigt zu dem Defekt gekommen sein, als man mit etwas Spitzem dagegen gestoßen war.

Ganz grundsätzlich darf man sich nicht doppelt befriedigen lassen. Die Erstattung von Paypal muss also auf jedem fall abgerechnet werden.

Zunächst einmal hat man 3 von 4 Teilen, die OK sind. Eines ist defekt. Nun gibt es da aber einige Fragen zu lösen:

quote:
da achsweise nur gleiche Reifen aufgezogen werden sollten

Wer schreibt das dann vor?
Was hat den Käufer daran gehindert, sich einen einzelnen baugleichen Reifen zu besorgen?
Was hat den Käufer daran gehindert, den einen defekten flicken zu lassen (wie teuer wäre das geworden)?

Tja. Ohne Antwort auf diese Fragen ist es schwer, da irgendetwas zu vermuten.

-----------------
"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12318.02.2021 15:37:40
Status:
Schüler
(429 Beiträge, 127x hilfreich)

Die Reifen lagen 3 Wochen in der Garage - also Differenz zwischen Zustellung durch Paketdienst und Rechnung der Montagewerkstatt.
Klar, man müsste auch beweisen, dass der Reifen, der montiert wurde auch der Reifen ist, der geliefert wurde.
Einen solchen Defekt kann man natürlich auch selber hervorrufen, allerdings nicht mit haushaltsüblichen Mitteln. Und mit "Davorstoßen" schon mal gar nicht.
Davon abgesehen ist eine Reparatur an der Karkasse nicht zulässig und wird auch von keinem Fachhändler angeboten - so eine Reparatur wäre nur auf der Lauffläche möglich, was hier nicht der Fall ist.
Sicher müsste man auch die Sachlage klären, ob die Montagewerkstatt den Schaden nicht verursacht hat - wie dort die Rechtslage ist, ist mir allerdings nicht klar.
Ein einzelner baugleicher Reifen mit ähnlicher Profiltiefe (wegen des sonst unterschiedlichen Abrollumfangs könnte es Probleme mit den elektronischen Sicherheitssystemen des PKW geben) war zu dem Zeitpunkt am Markt nicht verfügbar. Ein baugleicher Neureifen ebenfalls nicht (Modell war aus 2010/2011 und wurde durch 2 Nachfolger ersetzt).

Das Achsweise nur gleiche Reifen aufgezogen werden müssen, schreibt niemand vor - hatte ich ja oben geschrieben (Ausnahme bilden dabei allerdings Auflagen, welche in Teilegutachten nach § 19(3) StVO bei Sonderrädern vorkommen können - dies ist hier jedoch nicht der Fall, da serienmäßige Aluminiumräder benutzt werden)
Es wird aber von nahezu allen Verkehrsclubs und Gutachtern/Ingenieurbüros absolut empfohlen.

Also, kurze Zusammenfassung:
Reifen wurden 3 Wochen nach Erhalt montiert. Offensichtlich war der Defekt nicht erkennbar. Montagewerkstatt hat Defekt erkannt (oder selber verursacht?) und darüber informiert.
Reifen eines gleichen Types nicht erhältlich, daher Neukauf von 2 Reifen, um den Wagen fahrtüchtig für Winterverhältnisse zu haben.
Montagekosten für 4 Reifen wurden berechnet, jedoch nur 2 Reifen aufgezogen, da 2 Reifen wieder entfernt werden mussten.





-----------------
" "

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Wenn wir mal die Frage bezüglich der Notwendigkeit von zwei statt einem neuen Reifen (ich würde es bejahen, aber sicher ist es nicht) außer vor lassen:

Grundsätzlich bestünde bei einem Teilrücktritt ein Recht auf Ersatz der Hälfte des Kaufpreises, also 150€ - der Händler hat dann aber Anspruch auf die zwei Reifen. Dazu kämen meiner Ansicht nach noch als Schadenersatz die Kosten für die Montage von zwei Reifen - der EuGH hat das zwar nur für die Nacherfüllung konkret entschieden, ich sehe aber nicht, warum das bei einem Rücktritt und dann notwendigen Ersatzkauf anders sein sollte (sonst könnte sich der Händler durch Verweigerung der Nacherfüllung um die Montagekosten drücken). Allerdings werden hier wohl nicht 80€ herauskommen, 40€ pro Reifen erscheint mir bei den Montagekosten arg hoch. Geschuldet sind nur angemessene Kosten, das sind normalerweise um die 20€ pro Reifen.

Darüber hinaus sehe ich keinen Schaden. Die Reifen waren gebraucht, die neuen Reifen sind eben neu. 250 € (neue Reifen) - 150 € (gebrauchte Reifen) - 80 € (Montage) = 20 € sind als Abzug neu für alt sicher ok.

Ein Knackpunkt ist hier aber, dass der Verkäufer wohl nicht nachweisbar mit Fristsetzung zur Nacherfüllung aufgefordert wurde. D.h. ein Rücktritt ist eigentlich noch gar nicht möglich und die Rücküberweisung von PayPal ist ohne Rechtsanspruch erfolgt. Das könnte zum Bumerang für den Käufer werden, wenn der Händler jetzt auf die Idee kommt, ihm zwei gebrauchte Reifen zu schicken. Dann könnte er die 100 € abzgl. angemessener Montagekosten wieder einfordern.

-----------------
"Juristischer Laie - Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr."

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Kann der Käufer vom Verkäufer Schadenersatz verlangen? <hr size=1 noshade>

Ja, kann er.



quote:<hr size=1 noshade>Wenn ja, in welcher Höhe kann der Käufer Schadenersatz erlangen? <hr size=1 noshade>

Vermutlich in Höhe von 0,0 EUR, da der Käufer für die Forderung der Nachbesserung beweisbelastet ist. Und zwar nicht für das schreiben oder absenden, sondern für die Zustellung.

Könnte also problematisch werden, wenn der Verkäufer den Erhalt bestreitet.





-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12318.02.2021 15:37:40
Status:
Schüler
(429 Beiträge, 127x hilfreich)

Die Nachbesserung kann man ja immer noch fordern, welche Fristen gelten denn da? Der Schaden ist ja zumindest mal durch unabhängige "Zeugen" (=MA der Werkstatt) belegt. Ergo kann auch nicht behauptet werden, der Reifen wäre durch die Benutzung o.ä. beschädigt worden und es würde nun versucht, den Schaden zu reklamieren.




-----------------
" "

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Die Nachbesserung kann man ja immer noch fordern, <hr size=1 noshade>

Klar, dann wird der eine Reifen ersetzt oder repariert.

Die Frist beträgt 2 jahre, wobei man nach 6 Monaten die volle Beweislast trägt, das es ein gewährleistungsrechtlich relevanter Mangel ist.



quote:<hr size=1 noshade>Der Schaden ist ja zumindest mal durch unabhängige "Zeugen" (=MA der Werkstatt) belegt. Ergo kann auch nicht behauptet werden, der Reifen wäre durch die Benutzung o.ä. beschädigt worden und es würde nun versucht, den Schaden zu reklamieren. <hr size=1 noshade>

Doch, selbstverständlich. Damit kann man sogar Erfolg haben.
Denn es gibt keine Aussage zum Zeitpunkt des Schadeneintrittes und keine Aussage zur Entstehung des Schadens. Nur die Aussage das Schaden nach 3 Wochen vorhanden war.





-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12318.02.2021 15:37:40
Status:
Schüler
(429 Beiträge, 127x hilfreich)

Gut, rein theoretisch mögen Sie Recht haben.
Es wäre natürlich auch möglich, dass mein Hund (den ich nicht habe) in den Reifen gebissen hat. Oder der Sohn der Nachbarkatze war es - aber ich behaupte mal, dass diese es nicht durch die Lüftungsschlitze im Garagentor geschafft hätte.
Dieser Beweis müsste dann ja auch innerhalb der ersten 6 Monate durch den Verkäufer erfolgen, richtig?
Der Mangel war ja auch nicht offensichtlich, das ist sicher ebenfalls nicht unerheblich bei der Bewertung der Rechtslage.

Der Schadenseintritt war vor Versand der Ware. Aber den Zeitpunkt muss der Verkäufer belegen. Wobei der genaue Eintritt aus meiner Sicht unerheblich ist.
Eine Lieferung eines vergleichbaren Reifens wäre für den Käufer die günstigste Variante gewesen, aber die hat der Verkäufer abgelehnt - mangels verfügbarer Materialien.
Ebenso hat er die Übernahme der fruchtlos angefallenen Montagekosten verweigert. Er hat auch die Übernahme der Montagekosten und Demontagekosten und der Rückversandgebühren abgelehnt - der Käufer hatte alle diese Optionen als mögliche Lösungsvorschläge angeboten.


-----------------
" "

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wobei der genaue Eintritt aus meiner Sicht unerheblich ist. <hr size=1 noshade>

Da es im Gesetz anders steht, sollten wir die Variante aus demBGB vorziehen ...



quote:<hr size=1 noshade>Eine Lieferung eines vergleichbaren Reifens wäre für den Käufer die günstigste Variante gewesen, aber die hat der Verkäufer abgelehnt - mangels verfügbarer Materialien.
Ebenso hat er die Übernahme der fruchtlos angefallenen Montagekosten verweigert. Er hat auch die Übernahme der Montagekosten und Demontagekosten und der Rückversandgebühren abgelehnt - der Käufer hatte alle diese Optionen als mögliche Lösungsvorschläge angeboten. <hr size=1 noshade>

Aha ... das könnte die Lage um 180 Grad drehen ...
Aber im Eingangspost hieß es doch noch
quote:<hr size=1 noshade>der Verkäufer reagiert nicht. <hr size=1 noshade>

Was denn nun? Welche Variante gilt denn???

Noch irgenwelche "Kleinigkeiten" vergessen zu erwähnen ?

Wie war denn nun der genaue zeitliche Ablauf???





-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12318.02.2021 15:37:40
Status:
Schüler
(429 Beiträge, 127x hilfreich)

Er hat per E-Mail geantwortet. Über das eBay-Portal jedoch nicht. Er hat aber auch lediglich die Schuld von sich gewiesen und behauptet, der Reifen müsse bei der Montage beschädigt worden sein.
Auf die drei Lösungsvorschläge hat er nur soweit reagiert, dass er mitgeteilt hat, keinen weiteren Reifen in der Größe vom selben Hersteller vorrätig zu haben.



-----------------
" "

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Gut, dann haben wir ja schon die erste Verweigerung der Nachbesserung.

Jetzt würde ich die Mängelanszeige per Einschreiben widerholen, mit Fristsetzung nach Datum (14 Tage mindestens).


Dann mal schauen was er antwortet.





-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.151 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.355 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen