Höhe des Schadenersatzanspruchs

8. Mai 2017 Thema abonnieren
 Von 
Ralf.Z.
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Höhe des Schadenersatzanspruchs

Hallo, nehmen wir mal folgende Situation an:

Ebay-Nutzer A (gewerblich) kopiert eine Artikelbeschreibung einer bereits beendeten Auktion von Ebay-Nutzer B (privat) und stellt 2 Auktionen hintereinander online.
Dies gefällt Ebay-Nutzer B natürlich nicht und fordert Ebay-Nutzer A auf, alle Texte, die zu seinem geistigen Eigentum gehören, sofort und unwiderruflich aus dem Internet zu nehmen, Textmaterial nicht weiter zu verwenden und zu bestätigen, dass Ebay-Nutzer A auch in Zukunft keinen dieser Texte mehr verwendet.
Daraufhin unterbreitet Ebay-Nutzer A ein Angebot zur Nutzung der Schöpfungshöhe und bestätigt, anderseits in Zukunft keinen dieser Texte zu verwenden.
Dieses Angebot wird von Ebay-Nutzer B abgelehnt und eine weitere Verletzung des Urheberrechts (Logo) angesprochen. Ebay-Nutzer B ersteigert dann erfolgreich die zweite der betreffenden Auktionen. Ebay-Nutzer A bricht den Verkauf ab.

Einige Tage später lässt Ebay-Nutzer B Ebay-Nutzer A eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung auf der Ebay-Plattform zukommen. Darin wird eine außergerichtliche Einigung in Form eines zu zahlenden Schadenersatzes vorgeschlagen.

Meine Frage diesbezüglich: Wie wird ein Schadenersatz (materieller Schaden ist nicht entstanden, da der 1.Artikel nicht online gestellt und der Verkauf des 2.Artikels abgebrochen wurde) berechnet?

Danke

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16551 Beiträge, 9319x hilfreich)

Zitat:
Meine Frage diesbezüglich: Wie wird ein Schadenersatz (materieller Schaden ist nicht entstanden, da der 1.Artikel nicht online gestellt und der Verkauf des 2.Artikels abgebrochen wurde) berechnet?

Hier dürfte wohl dann nur eine Berechnung nach der Lizenzanalogie möglich sein.
https://de.wikipedia.org/wiki/Lizenzanalogie
D.h. man müsste feststellen, welche Lizenzkosten angefallen wären, wenn A eine ordnungsgemäße Lizenz bei B für die Nutzung erworben hätte.
Falls A nicht gerade professioneller Schriftsteller oder Journalist ist, dürfte da aber nicht allzuviel herauskommen.

Es muss schon eine "künstlerisch wertvolle" Artikelbeschreibung sein, damit überhaupt die nötige Schöpfungshöhe erreicht wird. Gefühlte 95% aller Artikelbeschreibungen schaffen da nicht, und fallen somit gar nicht unter das Urheberrecht, weshalb man auch keinen Schadensersatz geltend machen kann.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Wäre bei zu niedriger Schöfpungshöhe nicht die für die Erstellung aufgewendete Arbeitszeit als Grundlage ansetzbar?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Ein Anpruch aus ungerechtfertigter Bereicherung erscheint gar nicht abwegig und ist vllt von HvS gemeint. Hier scheidet der freilich aus, soweit im beschriebenen Fall der "Verletzer" am Ende des Tages ja nicht tatsächlich bereichert ist.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von TomRohwer):
keine Ansprüche wg. Urheberrechtsverletzung

Die ich ausweislich meines Postings ja eben nicht gelten machen wollte.



Zitat (von Droitteur):
Ein Anpruch aus ungerechtfertigter Bereicherung

Ja, so in die Richtung dachte ich.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Ralf.Z.
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank schon mal.

Wer entscheidet eigentlich, ob ein Werk, sei es Schriftstück oder Logo, eine ausreichende Schöpfungshöhe erreicht? Im obigen Beispiel meint Ebay-Nutzer A, es sei keine, Ebay-Nutzer B sagt, es sei sehr wohl eine eigene Schöpfungshöhe.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von Ralf.Z.):
Wer entscheidet eigentlich, ob ein Werk, sei es Schriftstück oder Logo, eine ausreichende Schöpfungshöhe erreicht?

Wenn A und B sich nicht einigen können, macht das am Ende ein Gericht.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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