Höhe Streitwert/Gegenstandswert und Einigungsgebühr

24. November 2016 Thema abonnieren
 Von 
Nucky
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Höhe Streitwert/Gegenstandswert und Einigungsgebühr

Guten Abend,

ich würde mich freuen Ihre Einschätzung zu folgendem Fall zu erfahren:

Aufgrund einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den AG wurde ein Anwalt aufgesucht um eine Einschätzung bzw. Beratung bezüglich einer Kündigungsschutzklage zu bekommen. Vom Anwalt gab es neben Aussagen zu den Chancen auch eine Aussage wie hoch die Kosten sind. Es wurde ein Vergleich angestrebt und bei einem Bruttomonatsgehalt von 4800€ (ohne Zulagen, Urlaub-/Weihnachtsgeld, etc) und bei Einreichung von zwei Klagen (1x gegen Änderungskündigung, 1x gegen Fristlose Kündigung) eine Kostennote von etwa 3800€ brutto angekündigt. Diese Rechnung wurde schnell gestellt und entsprechend auch vollständig beglichen. Nun wurde vom Anwalt noch eine "Einigungsgebühr" in Höhe von 1300€ brutto in Rechnung gestellt.

1. Frage: Ist ein Streitwert von 58T€ (17T€ + 41T€) angemessen bzw. werden Zulagen mit angesetzt?
2. Frage: Kann die Einigungsgebühr verlangt werden, auch wenn diese, einem Laien nicht bekannte, Gebühr nicht erwähnt wurde? Laut Anwalt ist es nicht relevant ob diese Gebühr bei der Erstberatung erwähnt wurde. Die Summe ist wohl rechnerisch und laut Gebührenordnung korrekt berechnet, es geht darum ob ein RA verpflichtet ist diese Gebühr zu erwähnen.

Vielen Dank im Voraus!

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12 Antworten
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#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Der Streitwert einer Kündigungsschutzklage ist ein Vierteljahresverdienst.
Wenn die Zulagen auch zum regelmäßigen Verdienst gehören, werden sie auch beim Streitwert mit angesetzt.
17k€ dürfte also der passende Streitwert für eine Kündigungsschutzklage sein.

1. Wenn für die Einigungsgebühr ein Streitwert von 17k€+41€ angesetzt wird, spricht dass dafür, dass der Vergleich nicht nur die Kündigung umfasst, sondern auch noch weitere Anspekte. So lange man nicht weiß, worum es im Vergleich genau ging, kann man nicht sagen, ob der Streitwert korrekt ist.

2. Die Einigungsgebühr kann auch verlangt werden, ohne dass der RA vorher darauf hinweisen muss. Zu einem solchen Hinweis wäre er auch nicht verpflichtet.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#2
 Von 
Nucky
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo drkabo,

erst mal vielen Dank für die Antwort!

Ich habe bezüglich regelmäßigem Verdienst herausgefunden, dass der RA im Schreiben an die Gegenseite selbst 5800€ als monatliches Bruttoeinkommen angesetzt hat. Die beiden genannten Summen, 17.000 € Gegenstandswert (Geschäftsgebühr §§ 13 , 14 RVG , Nr. 2300 VV RVG) und 41.000 € (Verfahrensgebühr § 13 RVG , Nr. 3100 VV RVG) wären somit das zehnfache eines Monatsgehaltes, angesetzt mit Faktor 1,3. Es geht wie gesagt um eine Kündigung (bzw. Änderungskündigung) und eine fristlose Kündigung.

Es wurde des Weiteren eine Terminsgebühr angesetzt (Faktor 1,2) für Netto 1300€. Kann diese auch verlangt werden wenn es keinen Termin (beim Gericht) gab? Es wurde alles schriftlich geklärt und gab einen Vergleich.

Ich freue mich auf weitere Hinweise und Ideen.

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Ich habe bezüglich regelmäßigem Verdienst herausgefunden, dass der RA im Schreiben an die Gegenseite selbst 5800€ als monatliches Bruttoeinkommen angesetzt hat.

Ob das korrekt ist, wissen Sie ja selbst. Regelmäßige Zulagen werden hinzuaddiert. Bei 4800€ brutto plus Zulagen plus Urlaub-/Weihnachtsgeld, etc erscheint der Ansatz des Anwalts zumindest nicht offensichtlich falsch.
17000€ ist also (ungefähr) ein Vierteljahresverdienst und der Streitwert einer Kündigung ist ein Vierteljahresverdienst.
Jetzt bleibt noch die Frage, wofür die 41000€ im Streitwert sind.
Streitwerte im Arbeitsrecht sind ziemlich fix, und kann man hier nachlesen:
https://www.justiz.sachsen.de/lag/download/StrW-Katalog_2016_aktFassg.pdf
Daraus ergibt sich Folgendes:
Bei zwei Kündigungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten erhöht sich der Streitwert um den Verdienst zwischen den beiden Kündigungszeitpunkten, maximal um ein Vierteljahresverdienst.
Bie einer Änderungskündigung erhöht sich der Streitwert um den Drei-Jahres-Gehaltsunterschied, den den die Änderungskündigung bewirken würde, maximal um ein Vierteljahresverdienst.
Bei maximalem Ausreizen kommt man somit auf drei Vierteljahresverdienste als Streitwert.

Aber mir ist immer noch nicht klar, welcher Streitwert für was genommen wurde:
Geschäftsgebühr aus Streitwert 17000€?
Verfahrensgebühr aus Streitwert 41000€?
Einigungsgebühr auch aus Streitwert 41000€?

Zitat:
angesetzt mit Faktor 1,3

Der Faktor 1,3 steht für "durchschnittlicher Fall" und ist der Standard-Faktor. Weniger als 1,3 wird nur für einfache Fälle verwendet.

Zitat:
Es wurde des Weiteren eine Terminsgebühr angesetzt (Faktor 1,2) für Netto 1300€. Kann diese auch verlangt werden wenn es keinen Termin (beim Gericht) gab?

Die Terminsgebühr hat immer einen Faktor von 1,2. Es gibt Konstellationen, wo eine Terminsgebühr auch ohne Gerichtstermin anfällt:
http://www.iww.de/rvgprof/archiv/terminsgebuehr-terminsgebuehr-erfordert-keineteilnahme-an-einem-termin--eine-verhandlung-reicht-aus-f22017

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#4
 Von 
Nucky
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Bei zwei Kündigungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten erhöht sich der Streitwert um den Verdienst zwischen den beiden Kündigungszeitpunkten, maximal um ein Vierteljahresverdienst.


In diesem Fall wären das zwei Wochen (=5800 * 0,5?)

Zitat:
Bie einer Änderungskündigung erhöht sich der Streitwert um den Drei-Jahres-Gehaltsunterschied, den den die Änderungskündigung bewirken würde, maximal um ein Vierteljahresverdienst.
Bei maximalem Ausreizen kommt man somit auf drei Vierteljahresverdienste als Streitwert.

D. h. die Änderungskündigung wird zweimal angesetzt?
Bei einem Gehaltsunterschied von zB Brutto 1000€ wären das 36.000€, somit wäre ein Ansatz von drei Monatsgehältern der Deckel?

Zitat:
Aber mir ist immer noch nicht klar, welcher Streitwert für was genommen wurde:
Geschäftsgebühr aus Streitwert 17000€?
Verfahrensgebühr aus Streitwert 41000€?

Ja und ja, wobei bei letzterem noch 0,65 der Geschäftsgebühr wieder abgezogen wurde.

Zitat:
Einigungsgebühr auch aus Streitwert 41000€?

Hier auch ja.

Zitat:
Es gibt Konstellationen, wo eine Terminsgebühr auch ohne Gerichtstermin anfällt:
http://www.iww.de/rvgprof/archiv/terminsgebuehr-terminsgebuehr-erfordert-keineteilnahme-an-einem-termin--eine-verhandlung-reicht-aus-f22017


Das scheint mir dann eher die Regel zu sein dem Text nach zu urteilen.

Mein Versuch das ganze zu vereinfachen hat es evtl. etwas verworren gemacht, deshalb hier die angesetzten Gebühren in Gänze:
17.000 € Gegenstandswert für Geschäftsgebühr §§ 13 , 14 RVG , Nr. 2300 VV RVG mit Faktor 1,3 = 900€ netto
41.000 € Gegenstandswert für Verfahrensgebühr § 13 RVG , Nr. 3100 VV RVG mit Faktor 1,3 = 1400€ netto
Abrechnung gem. Vorbem. 3 IV VV RVG aus 17.000€ Faktor 0,65 = - 450€ netto
Terminsgebühr, Faktor 1,2 = 1300€ netto
Einigungsgebühr Faktor 1,0 = 1100€ netto
Post etc. 40€
macht Brutto 5100€

Ist hier die Höhe des Gegenstandswertes gerechtfertigt?

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#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Wie gesagt:
17000€ als Streitwert für die Kündihung sind OK. Offenbar wurde der Anwalt beauftragt, als es noch nur um die eine Kündigung ging. Deshalb für die außergerichtsliche Tätigkeit 17000€.

Alle Faktoren sind auch OK. Bei Geschäfts- und Verfahrensgebühr entsprechen 1,3 einem Durchschnittsfall. Terminsgebühr 1,2 und Einigungsgebühr 1,0 sind fix.

Die einzige Unklarheit ist, wie sich der Streitwert von 17000€ auf 41000€ erhöht hat. Die zweite Kündigung würde (meiner Meinung nach) maximal eine Erhöhung von 17000€ auf 34000€ rechtfertigen. Wurde evtl. noch irgendwas zusätzlich eingeklagt (z.B. ausstehender Lohn)?
Letztendlich wird nur der Anwalt erklären können, wie er auf die 41000€ gekommen ist.

Die Einigungsgebühr hat den gleichen Streitwert wie die Verfahrensgebühr - das muss so sein, wenn die Einigung genau das betraf, worum es im Verfahren ging.

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#6
 Von 
Nucky
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort und Sorry für das lange nicht antworten. Es hat nun eine Weile gedauert, aber jetzt weiß ich mehr:

Es wird argumentiert, dass für die "außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr" 3 Monatsgehälter angesetzt wurden (~17000€)

Im "Hauptsacheverfahren" ... 3 Monatsgehälter für die Änderungskündigung, 3 Monatsgehälter für die fristlose Kündigung sowie 1 Monatsgehalt für das Einfordern eines Zeugnisses.

Das entspricht dann 10 Monatsgehältern. Was hat es denn mit "außergerichtlich" und "Hauptsacheverfahren" auf sich. Ist das so korrekt/üblich?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Es wird argumentiert, dass für die "außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr" 3 Monatsgehälter angesetzt wurden (~17000€)

Das sieht korrekt aus.
Bevor der Fall vor Gericht ging, war nur eine Kündigung im Raum. Und drei Monatsgehälter sind der Streitwert einer Kündigung. Wenn ich es richtig verstanden habe, hat der Anwalt zunächst direkt (vor Einreichung der Klage = außergerichtlich) mit dem Arbeitgeber verhandelt, um die Kündigung wegzubekommen. Die zweite Kündigung und die Forderung nach einem Arbeitszeugnis ist erst dazugekommen, als die Angelegenheit vor Gericht war (Hauptsacheverfahren).

Zitat:
Im "Hauptsacheverfahren" ... 3 Monatsgehälter für die Änderungskündigung, 3 Monatsgehälter für die fristlose Kündigung

Fraglich.
Vor Gericht ging es also um zwei Kündigungen und das Arbeitszeugnis. Der Streitwert für eine Kündigung sind 3 Monatsgehälter. Aber wie man aus dem ersten Link in Antwort #3 entnehmen kann, wird der Streitwert bei zwei Kündigungen nicht automatisch auf 6 Monatsgehälter verdoppelt.

Zitat:
sowie 1 Monatsgehalt für das Einfordern eines Zeugnisses.

Korrekt.
Für Streit um ein qualifiziertes Arbeitszeugnis wird ein Monatsgehalt zum Streitwert addiert.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#8
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Gab es für das Gerichtsverfahren eine Streitwertmitteilung durch das Gericht? Wenn ja, müsste man sich dagegen wehren. Das wird aber wohl kaum der eigene RA machen, wenn der die Bemessung durch das Gericht für korrekt hält.

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#9
 Von 
Nucky
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Wenn ich es richtig verstanden habe, hat der Anwalt zunächst direkt (vor Einreichung der Klage = außergerichtlich) mit dem Arbeitgeber verhandelt, um die Kündigung wegzubekommen. Die zweite Kündigung und die Forderung nach einem Arbeitszeugnis ist erst dazugekommen, als die Angelegenheit vor Gericht war (Hauptsacheverfahren).


Es war so, dass direkt Klage eingereicht wurde und dann vor dem Termin eine außergerichtliche Einigung erreicht wurde. Ändert das etwas?

Zitat (von Eidechse):
Gab es für das Gerichtsverfahren eine Streitwertmitteilung durch das Gericht? Wenn ja, müsste man sich dagegen wehren. Das wird aber wohl kaum der eigene RA machen, wenn der die Bemessung durch das Gericht für korrekt hält.


Das Gericht hat nur einen Termin angesetzt aber letztendlich ist es nicht zum Zuge gekommen. Den Streitwert hat der RA selbst ermittelt.

Das beste wird es wohl sein die Rechnung von einem weiteren RA, im Detail, prüfen zu lassen?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Es war so, dass direkt Klage eingereicht wurde und dann vor dem Termin eine außergerichtliche Einigung erreicht wurde. Ändert das etwas?

Lt. Rechnung hat der Anwalt haber schon was gemacht, bevor die Klage eingereicht wurde. Sonst würde die Nr. 2300 VV RVG nicht anfallen.

Zitat:
Das Gericht hat nur einen Termin angesetzt aber letztendlich ist es nicht zum Zuge gekommen. Den Streitwert hat der RA selbst ermittelt.

Wie oben schon erwähnt, kann eine terminsgebühr auch ohne Gerichtstermin anfallen.

Zitat:
Das beste wird es wohl sein die Rechnung von einem weiteren RA, im Detail, prüfen zu lassen?

Tendenz: Ja.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von Nucky):
Es war so, dass direkt Klage eingereicht wurde und dann vor dem Termin eine außergerichtliche Einigung erreicht wurde. Ändert das etwas?


Ich vermute doch ganz stark, dass es keine außergerichtliche Einigung sondern einen Vergleichsbeschluss im schriftlichen Verfahren durch das Arbeitsgericht gab.

Zitat (von Nucky):
Das Gericht hat nur einen Termin angesetzt aber letztendlich ist es nicht zum Zuge gekommen. Den Streitwert hat der RA selbst ermittelt.


Dann muss ja zumindest ein Klageverfahren angestrengt worden sein, sonst gibt es keinen Termin. Das muss auch irgendwie beendet werden. Ich vermute ja mal, dass das mit Vergleich wie oben beschrieben war.

Dass die RAe das Gericht um Streitwertmitteilung bitten, ist eigentlich Gang und Gäbe. Gucken Sie nochmal Ihre Unterlagen nach, ob nicht vielleicht doch ein Schreiben vom Gericht dabei ist, in dem der Streitwert mittgeteilt wird. Sollten Sie eine gerichtliche Streitwertmitteilung nicht vorliegen haben, dann können Sie auch selbst das Gericht um eine solche bitten. Dann haben Sie zumindest schonmal einen Anhaltspunkt, ob der Streitwert für das Gerichtsverfahren passt.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Nucky
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Eidechse):
Ich vermute doch ganz stark, dass es keine außergerichtliche Einigung sondern einen Vergleichsbeschluss im schriftlichen Verfahren durch das Arbeitsgericht gab.


Das ist korrekt, das hatte ich falsch interpretiert. Es gab eine Beschluss des Gerichtes über einen Vergleich auf Basis eines Entwurfs des RA.

Zitat (von Eidechse):
Dann muss ja zumindest ein Klageverfahren angestrengt worden sein, sonst gibt es keinen Termin. Das muss auch irgendwie beendet werden. Ich vermute ja mal, dass das mit Vergleich wie oben beschrieben war.


Genau, so ist es.

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