Höhe Lizenzgebühr Bilderklau Facebook Startseite gewerblich

1. November 2015 Thema abonnieren
 Von 
Thomas74
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 3x hilfreich)
Höhe Lizenzgebühr Bilderklau Facebook Startseite gewerblich

Angenommen, ein Mitarbeiter A erstellt eine gewerbliche Facebook-Seite für seinen Arbeitgeber, Händler B, der ein Einzelhandelsgeschäft betreibt. Administrator der Seite ist Mitarbeiter A. Leider verwendet er ein urheberrechtlich geschütztes Bild (Fotografie einer Landschaft). Der Hobbyfotograf C schickt einen netten Brief (keine Abmahnung), in dem er 2790,- für die Verwendung des Bildes für ein Jahr fordert.

Mitarbeiter A und Händler B schicken daraufhin eine modifizierte Unterlassungserklärung per Einschreiben an den Fotograf C (um einer anwaltlichen Abmahnung vorzubeugen).

Der Fotograf C möchte nun auf gerichtlichem Wege seinen Anspruch durchsetzen, ein Angebot von Mitarbeiter A, ihm € 100,- für die Nutzung zu zahlen, lehnt er ab.

Haftet Händler B für den Fehler seines Mitarbeiters A, obwohl er die Facebook-Seite nicht erstellt hat? Mit welchen Kosten ist zu rechnen, wenn Fotograf C sich einen Anwalt nimmt?

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29 Antworten
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#1
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
Haftet Händler B für den Fehler seines Mitarbeiters A, obwohl er die Facebook-Seite nicht erstellt hat?


Kommt drauf an, was mit "erstellt eine gewerbliche Facebook-Seite für seinen Arbeitgeber" gemeint ist. In seinem Auftrag, mit seiner Zustimmung, während seiner Arbeitszeit? Oder aus eigenem Antrieb aus Lust und Laune?

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#2
 Von 
Thomas74
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 3x hilfreich)

aus eigenem Antrieb - der Händler B ist Lebensgefährte des Mitarbeiters A

Die Seite wurde bereits erstellt bevor Mitarbeiter A bei Händler B beschäftigt war.



-- Editiert von Thomas74 am 02.11.2015 11:54

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#3
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
der Händler B ist Lebensgefährte des Mitarbeiters A


Ob das im Zweifel ein Richter glaubt, daß hier keinerlei Beauftragung vorgelegen haben soll...

Dem Rechteinhaber wird vermutlich auch wurst sein, wen er verklagt, vermutlich wird er beiden den Streit verkünden, damit nicht bei einer Klage gegen A der A behauptet, im Auftrag von B gehandelt zu haben und bei einer Klage gegen B dann das Gegenteil...

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#4
 Von 
Thomas74
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 3x hilfreich)

€ 1000.- möchte Hobbyfotograf C aber mindestens haben -dann würde er auf Klage verzichten.

Für eine Facebook Seite mit 15 likes und Seitenaufrufen gegen null erscheint das doch etwas hoch gegriffen.

Ohne die Möglichkeit einer Abmahnung müsste Fotograf C doch erstmal eine Rechnung über entgangene Lizenzgebühren schreiben, oder ist direkt eine Klage möglich? Unterlassungserklärung haben ja beide schon abgegeben.

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#6
 Von 
Thomas74
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 3x hilfreich)

So...trotz im Vorfeld abgebener Unterlassungserklärung kam jetzt ein Schreiben vom Anwalt - Streitwert € 1860,- plus € 255,- Rechtsanwaltsgebühr will der gute Mann von mir.

Für die Verwendung auf einer Facebook-Seite mit 18 Likes und so gut wie keinen Zugriffen finde ich den Betrag etwas hoch gegriffen, oder ? Er geht von 2x € 930,- aus, Onlinewerbung Banner für 1 Jahr.

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#7
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Link zum Thema

Da es sich um einen Hobbyfotografen handelt, sind wir in obigem Link bei Punkt 5, d.h. um die 100 € pro Bild. Die 930 € pro Bild dürften aller Wahrscheinlichkeit nicht mal ansatzweise durchsetzbar sein. Ich würde es hier auf eine Klage ankommen lassen, das dürfte deutlich günstiger sein als direkt zu zahlen. Ich würde schon vorab eine Zahlung von 150 € je Bild anbieten (evtl. sogar schon überweisen) und dies auch vor Gericht nochmals deutlich machen. Da sind dann die Chancen gar nicht schlecht, dass man zu 100% obsiegt und die Gegenseite die Gerichts- und Anwaltskosten zu 100% tragen muss.

-- Editiert von JogyB am 21.12.2015 17:20

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#8
 Von 
Thomas74
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 3x hilfreich)

Der gute Mann ist wohl Rentner und hat leider ein Gewerbe angemeldet...also generiert er wohl schon Einnahmen aus seiner Tätigkeit als (Hobby)Fotograf.

Es handelt sich nur um ein einziges Bild, € 930,- plus nochmal € 930,- für das Fehlen des Copyright...

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#9
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von Thomas74):
plus nochmal € 930,- für das Fehlen des Copyright

Wird zwar manchmal von den Gerichten zugestanden, würde ich jetzt hier aber nicht sehen, da bei korrekter Lizensierung wohl keine Urhebernennung üblich wäre - kenne ich zumindest bei den für meinen AG angefertigen Bildern so, da hat der Name des Fotografen im Prospekt oder auf der Webseite nichts verloren.

Mein Ansatz wäre, einfach mal 150 € oder 200 € zu überweisen und parallel ein Schreiben zu verschicken, das darauf verweist, dass die Zahlung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und aus reinem Erledigungsinteresse erfolgt. Für weitergehende Forderungen würde ich auf den Klageweg verweisen.

Das Kostenrisiko sind immerhin knapp 1.730 € und die Gefahr für den Fotografen ist sehr hoch, dass seine Forderung nur zu einem (kleinen) Teil durchkommt. Die Gerichts- und Anwaltskosten werden in der Regel nach dem Anteil des Erfolgs berechnet (d.h. wenn eine Forderung bspw. 1000 € beträgt und man bekommt 300 € zugesprochen, dann trägt man 70 % der Kosten), dadurch wird ihn eine Klage eher mehr kosten als er letztendlich erhält.

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#11
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von TomRohwer):
Der Anspruch eines Hobbyfotografen auf "angemessenes Entgelt" ist exakt genauso groß wie der eines Berufsfotografen.

Deine Meinung in allen Ehren, die Gerichte sehen das aber komplett anders. Hättest Du den von mir dort angeführten Link angeklickt, dann wäre Dir das aufgefallen. Da werden mehr als genug Urteile aufgeführt.

Und das ist auch völlig schlüssig. Der Schadenersatz bemisst sich nach der Lizenzanalogie und es wäre absolut weltfremd anzunehmen, dass - im Mittel - ein Hobbyfotograf bei ordentlicher Lizensierung dieselben Einnahmen erzielen würde wie ein Berufsfotograf.

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#14
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von TomRohwer):
Dann musst Du den Link nicht nur lesen, sondern auch verstehen.

Super, das Totschlagsargument schlechthin. Was ich nicht richtig verstanden haben soll, muss ja nicht erwähnt werden. Ich bin nicht fehlerlos, aber sei doch so gut und sag mir dann auch, welchen Fehler ich mache. Zumindest ein kleiner Hinweis wäre nett.

Zitat (von TomRohwer):
dLetztlich, so der BGH (Az. I ZR 68/08 ), muss in jedem Einzelfall das "marktübliche Entgelt" ermittelt werden, die berühmte "MfM-Liste" darf nicht ungeprüft als Maßstab genommen werden.

Diese Aussage wird dort nicht gemacht. Außer ich habe das überlesen, aber dann wäre ich für einen Hinweis dankbar, wo das in der Urteilsbegründung steht.
Vielmehr führt der BGH aus, dass grundsätzlich branchenübliche Vergütungssätze angewendet werden können, lässt jedoch offen, ob die MfM-Liste eine solchen darstellt - schlichtweg aus dem Grund, da die MfM-Sätze den dort verhandelten Sachverhalt ohnehin nicht regeln (auf Lexitus Absatz 41 bis 43). Das ist eher das Gegenteil Deiner gemachten Aussage.

Zitat (von TomRohwer):
Ob der Urheber Amateur ist oder Profi, ist unerheblich - es kommt auf die Nutzung der Fotos an, und es kommt auf den wirtschaftlichen Wert der Fotos an.

Ok, da war meine Argumentation zu vereinfacht und ich habe zu sehr den Sprachgebrauch des verlinkten Artikels übernommen. Du hast vollkommen recht, dass es letztendlich auf die Qualität der Bilder ankommt (wobei ich den Status des Fotografen hier aber auch nicht ganz außer acht lassen würde, wenn es um die Vergütung geht - ein bekannter Profifotograf wird bei gleicher Qualität mehr erhalten als ein Lieschen Müller). Allerdings ist der Status des Fotografen ein erster Ansatzpunkt hierfür. Die tatsächliche Qualität und den notwendigen Aufwand für die Erstellung wird im Regelfall nur ein Sachverständiger (bspw. OLG Hamm, Az. 22 U 98/13 ) feststellen können (wenn es nicht gerade offensichtlich mit einfachsten Mitteln erstellte Bilder sind). Und das wäre bei den üblichen Streitwerten für Einzelbilder völliger Unsinn.

Zitat (von TomRohwer):
Im Fall des EP geht es aber nicht um Ebay-Auktionsfotos, sondern um die Nutzung von Fotos auf einer gewerblichen Website, und da wird die fehlende Urhebernennung, auf die nach §13 UrhG ja ein gesetzlicher Anspruch besteht, durchaus zu einem Honoraraufschlag führen.

Wie oben bereits erwähnt: Ich sehe es (ohne jetzt eine saubere Statistik zu haben) als unüblich an, dass auf solchen Seiten der Fotograf genannt wird. Wobei man nun natürlich argumentieren könnte, dass er dann auch ein höheres Entgelt bekommen hätte, wenn er auf die Nennung verzichtet. Dem würde ich wieder entgegenhalten, dass es - je nach Qualität der Fotos - genügend Fotografen gibt und man schon einen findet, der auch ohne Zusatzentgelt auf die Urhebernennung verzichtet, damit er den Auftrag bekommt.

Zitat (von TomRohwer):
100 Euro wiederum sind zu wenig.

Hast Du ein Urteil, bei dem (mal den Aufschlag wegen der Urhebernennung) deutlich mehr bezahlt wurde? Die Urteile auf der verlinkten Seite liegen bei 100 - 120 €, die MfM-Liste soweit ich erkennen kann bei um die 150 €. 100 € sind da sicher arg knapp, daher hatte ich ja auch zunächst 150 € und später 200 € angegeben.

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#15
 Von 
Thomas74
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 3x hilfreich)

Kurzer Zwischenstand:

Der zwischenzeitlich vom Anwalt verschickte Mahnbescheid ist bei uns nicht angekommen, angeblich weil Adressat nicht zu ermitteln ist - obwohl die Anschrift stimmt - lag wohl am Postboten..

Ende Dezember hatte ich den Anwalt angeschrieben daß in seiner Abmahnung wichtige Infos wie ein Ausdruck des betreffenden Fotos und ein Ausdruck des Impressum fehlen, und habe bis heute noch keine Antwort erhalten.

Ich habe heute einfach € 150,- überwiesen und dem Anwalt mitgeteilt daß die Zahlung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und aus reinem Erledigungsinteresse erfolgt.

Der Mahnbescheid müsste dann doch neu beantragt werden - um die um € 150,- reduzierte Summe - d.h. nochmals Mehrkosten für den Fotografen, der ja sicher auch die Kosten des Anwalts vorfinanzieren muss, oder ? Meines Erachtens lohnt sich die Geschichte für den Fotografen doch garnicht, selbst wenn er vor Gericht nochmals 100.- oder 200.- mehr zugesprochen bekommt...wenn er auf die Differenz von € 1730,- klagt...

-- Editiert von Thomas74 am 09.02.2016 15:45

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#16
 Von 
Thomas74
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 3x hilfreich)

Außerdem hat uns der Fotograf ja vorab quasi schon selbst abgemahnt, woraufhin wir eine Unterlassungserklärung abgegeben haben. Der danach tätig gewordene Anwalt verschickte daraufhin eine zweite Abmahnung an uns mit entprechender Kostennote. Dazu habe ich folgendes Urteil gefunden, was das Thema doppelte Abmahnung behandelt:

Der 11. Zivilsenat des OLG Frankfurt hat in seinem Urteil vom 10. Januar 2012 (Az.: 11 U 36/119) entschieden, dass die Kosten für eine anwaltliche Abmahnung nicht zu ersetzen sind, wenn dieser bereits eine eigene Abmahnung vorausgegangen ist.

Im vorliegenden Fall stritten die Parteien um Lizenzzahlungen für die Übernahme einiger Artikel durch die Beklagte aus einem von der Klägerin verlegten Magazin. Dem vorausgegangen war eine Abmahnung durch die Klägerin selbst, verbunden mit einer Unterlassungserklärung und dem Angebot der Einräumung eines Nutzungsrechts über eine Lizenzvereinbarung. Die Beklagte räumte daraufhin anwaltlich lediglich ein, künftig keine Artikel mehr von der Beklagten zu veräffentlichen und bot darüber hinaus die Zahlung von 100 Euro an.

Dies wiederum wollte die Klägerin nicht hinnehmen, schaltete daraufhin ebenfalls einen Anwalt ein und lies die Beklagte nochmals abmahnen, samt Kostennote der anwaltlichen Inanspruchnahme.

Über diese Kosten stritten sich nun die Parteien. Die Beklafte vertrat die Auffassung, keine Kosten für die anwaltliche Inanspruchnahme zu schulden. Dies sei nur dann gerechtfertigt, wenn es sich um eine berechtigte Abmahnung handelt (siehe § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG ) und um eine berechtigte Abmahnung handelt es sich nur dann, wenn sie "objektiv erforderlich ist", so das Gericht. Das Gericht hielt dieses Erfordernis vorliegend für nicht gegeben, weil die Klägerin mit der anwaltlichen Abmahnung die vorher ohne ihrerseitige Einschaltung eines Anwalts geführten Verhandlungen mit der Beklagten grundlos abgebrochen hätte und damit gegen das Gebot von Treu und Glauben verstoßen habe.

Fazit: Die Entscheidung mag ein etwas kurios anmuten, da sich einem Laien wenig verständlich erklären lässt, dass die vorherige kostengünstigere Maßnahme mit anschließender anwaltlicher Inanspruchnahme keine Kostenerstattung zur Folge hat, hingegen die sofortige Inanspruchnahme eines Anwalts die Kostenerstattung auslöst.

Es bleibt daher nur zu raten, bei abmahnfähigen Verstößen gleich einen Anwalt einzuschalten, anstatt vorher selbst eine Abmahnung auszusprechen.


Trifft dies auch auf uns zu und müssen wir die Kosten des Anwalts von € 255,85 sowieso nicht bezahlen?

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#17
 Von 
Thomas74
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 3x hilfreich)

Heute kam der Mahnbescheid...deshalb hier nochmal die chronologische Zusammenfassung:

- Fotograf fordert € 2790,- per eigens verfasster Abmahnung (28.10.2015)

- Wir bieten ihm € 100,- als Entschädigung an (29.10.2015)

- Wir schicken Unterlassungserklärung nach Hamburger Brauch (30.10.2015)

- Fotograf fordert nur noch € 1000,- sonst würde er klagen (29.10.2015)

- Wir bieten ihm wieder nur € 100,- (30.10.2015)

- Schreiben vom Anwalt: € 1860,- plus € 255,- RA-Gebühr, es fehlt ein Screenshot des betreffenden Fotos, des Impressum und der Nachweis über Nutzungsdauer von einem Jahr (abgesendet 12.11.2015, leider bei uns nicht angekommen, von uns erhalten per eMail am 21.12.2015)

- Wir bitten Anwalt per eMail, wenigstens Screenshots des betreffenden Fotos und des Impressum zu senden, da wir sonst nichts nachvollziehen können (22.12.2015) – keine Antwort erhalten

- Wir überweisen € 150,- ohne Anerkennung einer Rechtsschuld aus reinem Erledigungsinteresse und teilen ihm schriftlich mit, daß wir für weitere Forderungen auf den Rechtsweg verweisen (09.02.2016 per Mail und per Einschreiben zusammen mit der eMail vom 22.12.) – keine Antwort erhalten

- am 12.03.2016 dann Zustellung Mahnbescheid über € 2250,-, (beantragt bereits 16.12.2015, konnte wohl nicht zugestellt werden)

Welche Gebühren und Schadensersatzansprüche können vor Gericht wirklich geltend gemacht werden ?

Für die Rechtsanwaltskosten:
Das OLG Frankfurt (Urteil vom 10. Januar 2012, Az.: 11 U 36/119) und das OLG Hamburg (Urteil vom 11.3.2009, Az.: 5 U 35/08 ) haben bereits entschieden, dass die Kosten für eine anwaltliche Abmahnung nicht zu ersetzen sind, wenn dieser bereits eine eigene Abmahnung durch den Rechteinhaber vorausgegangen ist.
Dies ist hier eindeutig der Fall – schließlich hat der Fotograf die Abmahnung und die anschließende Verhandlung über die Nutzungsgebühren ohne Anwalt angefangen und dann einfach abgebrochen. Eigentlich sind wir nicht bereit die Kosten zu ersetzen.

Für die Lizenzgebühr:
Die Höhe der Lizenzgebühr berechnet der Fotograf aus der MfM Tabelle – Bannerwerbung für 1 Jahr plus 100% Aufschlag wegen fehlender Urhebernennung – also € 930,- plus € 930,-. Das strittige Foto wurde als Profilbild einer Facebook-Seite verwendet – aber nicht durchgehend für 1 Jahr, sondern für 1 Woche im September 2014 und für 2-3 Wochen im Oktober 2015. Etwas anderes kann der Fotograf auch nicht nachweisen. Außerdem ist in der anwaltlichen Abmahnung kein Screenshot des Fotos und auch nicht des Impressum enthalten, s0daß wir garnicht wissen können, um welches Foto es sich überhaupt handelt – wir können nur vermuten, daß es sich um das Foto handelt, das der Fotograf selbst bereits am 28.10. abgemahnt hat.

Für die Kosten des Mahnbescheids:
Am 09.02. haben wir schriftlich mitgeteilt, daß wir für weitergehende Forderungen als die bezahlten € 150,- auf den Rechtsweg verweisen, was m.E. Zur Folge hat, daß der Mahnbescheid überflüssig wäre. Nun ist dieser ja aber bereits am 16.12.2015 beantragt worden, konnte aber erst heute zugestellt werden – welches Datum gilt denn nun ?

Wir werden dem Mahnbescheid jetzt erst mal komplett widersprechen und abwarten, was in der zu erwartenden Klageschrift steht...meiner Meinung nach steht der Fotograf auf dünnem Eis :-)





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#18
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Zitat:
Welche Gebühren und Schadensersatzansprüche können vor Gericht wirklich geltend gemacht werden ?

Geltend gemacht werden, kann quasi alles.
Was das Gericht letztendlich davon zuspricht, steht auf einem anderen Blatt.

Zitat:
Für die Rechtsanwaltskosten: ...

255€ RA-Kosten bedeuten aber, dass nur die RA-Kosten für die Lizenz gefordert werden, nicht für die Unterlassung / Abmahnung. 255,85€ sind die gesetzlichen Gebühren "nur" für das Eintreiben einer Rechnung in Höhe von 1860€. Die Tatsache, dass schon eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, ist also schon berücksichtigt. Sonst wären die RA-Kosten noch wesentlich höher.

Zitat:
Für die Lizenzgebühr: ...

Derjenige, der eine Forderung stellt, muss natürlich die Berechtigung seiner Forderung beweisen - auch wo und wie das Foto genutzt wurde. Ich kenne mich bei FB nicht so aus, aber landen ehemalige Profilbilder nicht immer im öffentlich zugänglichen Album des Nutzers, so dass auch Bilder, die mal Profilbild waren, es derzeit aber nicht mehr sind, weiterhin öffentlich einsehbar sind? Es könnte also sein, dass das Foto auch zwischen Sep. 2014 und Okt. 2015 "genutzt" wurde.
Mit dem Argument, dass man nicht wissen konnte, worauf sich das anwaltliche Schreiben bezieht (wg. fehlendem Screenshot) wird man keinen Blumentopf gewinnen. Denn schließlich hat man ja selbt vorher eine Unterlassungserklärung abgegeben und das 100€-Angebot gemacht. Das ist ein ziemlich guter Hinweis darauf, dass man wusste, worum es geht.

Zitat:
Für die Kosten des Mahnbescheids:

Die gehen nachher in den Kosten des Gerichtsverfahrens auf, so dass dadurch keine Mehrkosten entstehen.
(Unterm Strich sind die Gerichtskosten gleich, egal ob man erst einen Mahnbescheid beantragt und dann klagt oder ob man ohne vorherigen Mahnbescheid direkt klagt.)

Zitat:
Wir werden dem Mahnbescheid jetzt erst mal komplett widersprechen und abwarten, was in der zu erwartenden Klageschrift steht...meiner Meinung nach steht der Fotograf auf dünnem Eis :-)

Die Klage scheint ja dem Grunde nach berechtigt zu sein. Dünn ist nach meiner Einschätzung das Eis nur bei der Höhe der Forderung.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Thomas74
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 3x hilfreich)

Anfang Juli erging nun ein Säumnisurteil, in dem ich zur Zahlung der vollen vom Kläger geforderten Summe aufgefordert wurde. Dagegen habe ich fristgerecht Widerspruch eingelegt und gefordert, die Klage abzuweisen.

Nun kam heute folgender Hinweisbeschluss vom Gericht:

"...in dem Rechtsstreit.....werden die Parteien darauf hingewiesen, dass die vom Kläger zitierten MFM-Empfehlungen nur einen groben Schätzungsrahmen darstellen, die der BGH in der Entscheidung NJW 2006, 615 gerade nicht als branchenübliche Vergütungssätze anerkannt hat. Die dort genannten Sätze sind am Markt nicht unbedingt durchzusetzen. es handelt sich mehr um eine Zielvorstellung der Urheber. Nur auf die tatsächlich am Markt gezahlten Preise kommt es aber im Rahmen der Lizenzanalogie an. Dem Kläger wird daher aufgegeben, dem Gericht binnen 2 Wochen Lizenzverträge vorzulegen, aus denen sich ergibt, welche Vergütungsbeträge der Kläger mit seinen Bildern am Markt tatsächlich erzielt.

Ein Zuschlag wegen unterlassener Urhebernennung ist nach hiesiger Rechtssprechung nur anzuerkennen, wenn eine auf den Fotos vorhandene Urheberbezeichnung entfernt wird, weil damit ein bewusstes Unterlaufen des Urheber(persönlichkeits)rechts verbunden ist.

Unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage, insbesondere dem Umstand, dass der Beklagte bereits 150,-€ an den Kläger gezahlt hat, stellt das Gericht den Parteien zwecks Vermeidung einer kostenintensiven mündlichen Verhandlung folgende vergleichsweise Regelung anheim:

1. der Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger weitere 500,- € zu zahlen
2. Damit sind sämtliche streitgegenständliche Ansprüche erledigt.
3. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

Den Parteien bleibt nachgelassen, binnen 2 Wochen durch schriftsätzliche Erklärung gegenüber dem Gericht ihre Zustimmung zu dem Vergleich zu erklären, der sodann gem. § 278 Abs. 6 ZPO im schriftlichen Verfahren protokolliert würde. Sollte ein Vergleich nicht zustande kommen, wäre Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen."


Soll ich auf diesen Vergleich eingehen oder es lieber auf eine Verhandlung ankommen lassen ? Immerhin würde ich 650,- € von den geforderten 930,- € bezahlen - immer noch sehr viel meiner Meinung nach.
Da das Gericht ja quasi schon die Verdoppelung des geforderten Betrages wegen fehlender Urhebernennung verneint hat, sind die 650,- € umgerechnet 70% des vom Kläger gewünschten Betrages.

Andererseits würden die Kosten gegeneinander aufgehoben und ich würde keine Anwaltskosten bezahlen, da ich bisher ohne Anwalt ausgekommen bin. Eine Reise zum mündlichen Termin wäre für mich immens teuer, da ich auf einer Nordseeinsel lebe und mit Fähr- und Übernachtungskosten kräftig zahlen müsste.

Was ratet Ihr mir ?

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Wäre ich an deiner Stelle, dann würde ich einfach zahlen. Ich hätte einfach keine Lust meine Zeit damit zu verschwenden um evtl. dann doch noch einen Anwalt beauftragen zu müssen der dann auch noch Geld kosten würde. Mit einer RV würde ich den Vergleich nicht eingehen.

0x Hilfreiche Antwort


#22
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Man muss berücksichtigen, dass der Vergleich aus Sicht des Klägers mindestens genau so schlecht ist.
Von den 650 Euro hat er nämlich nichts.
Bei einer gegenseitigen Aufhebung der Kosten fallen für den Kläger schon ca. 575 Euro eigene Anwaltskosten an (incl. Mwst). Dazu noch der Anteil an den Gerichtskosten.
D.h. bei dem Vergleich geht der Kläger gerade so mit plusminus Null aus der Sache heraus, obwohl das Gericht sein Anliegen dem Grunde nach als berechtigt ansieht, wenn auch nicht in der Höhe. Verdienen tut nur der Anwalt des Klägers.

Ich glaube nicht, dass eine mündliche Verhandlung ein Ergebnis bringt, bei dem der Kläger noch schlechter abschneidet. Von daher würde ich als Beklagter auch zur Annahme des Vergleichs tendieren.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Thomas74
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 3x hilfreich)

Verdienen tut sowieso nur der Anwalt des Klägers :-)

Wie es aussieht verneint das Gericht die Verdoppelung der Lizenzgebühr - und ich glaube kaum, daß der Kläger Lizenzverträge über die geforderte Höhe von € 930,- für ein Bild vorlegen kann. Wenn das Gericht ihm € 300,- für das Bild zuspricht, wäre das 1/6 des Streitwerts - dann müsste er doch 5/6 der Kosten und ich nur 1/6 tragen, oder sehe ich das falsch ?

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Thomas74
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 3x hilfreich)

Der Kläger hat mir nun gestern Abend per email mitgeteilt, daß er einem Vergleich nur zustimmt, wenn ich ihm zusätzlich zu den schon gezahlten € 150,- und dem vom Gericht vorgeschlagenen Vergleichsbetrag von € 500,- nochmals € 500,- auf sein Privatkonto überweise.

Dies wären € 1150,- plus die Hälfte der Gerichtsgebühren...also zu viel. Außerdem lasse ich mich ungern erpressen, so daß ich mir jetzt einen Anwalt am Sitz des Gerichts suche, der mich bei der mündlichen Verhandlung vertreten kann.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120357 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von Thomas74):
Der Kläger hat mir nun gestern Abend per email mitgeteilt, daß er einem Vergleich nur zustimmt, wenn ich ihm zusätzlich zu den schon gezahlten € 150,- und dem vom Gericht vorgeschlagenen Vergleichsbetrag von € 500,- nochmals € 500,- auf sein Privatkonto überweise.

Grenzwertig, je nach Formulierung schon nahe an Nötigung-Erpressung...



Gerichte bevorzugen im übrigen Vergleiche.
Du solltest also dem Gericht mitteilen, das Du den Vergleich annimmst. Das kann, wenn die Gegenseite ablehnt, für Dich von Vorteil sein.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Thomas74
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 3x hilfreich)

Hier der Wortlaut der eMail:

"...wenn beide Seiten dem revidierten Urteil zustimmen, sieht die Rechnung für mich wie folgt aus:

Sie würden an mich neben den bereits überwiesenen 150 Euro den Urteilsbetrag von 500 Euro zu zahlen haben, das sind insgesamt 650 Euro. Ich müßte dann meine Anwalts- und die Gerichtskosten übernehmen. Das sind zusammen rd. 450 Euro. Unter dem Strich blieben mir also nur 200 Euro übrig. Das ist mir viel zu wenig.

Vor dem Hintergrund Ihres bisherigen Verhaltens würde ich dem revidierten Urteil also nur zustimmen, wenn Sie mir darüber hinaus innerhalb einer Woche 500 Euro überweisen. Ich denke, dass das ein weiterer Beweis für den Versuch eines fairen Vergleichs ist. Wenn Sie diesem Vorschlag nicht zustimmen, wird die Sache für Sie mit großer Wahrscheinlichkeit viel, viel teurer werden, denn die positiven Argumente liegen eindeutig auf meiner Seite.

Meine Bankverbindung:...."

Für mich ist das eindeutig Erpressung...wäre schön wenn man daraus vor Gericht noch einen Vorteil ziehen könnte :-)

-- Editiert von Thomas74 am 20.08.2016 10:39

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo,

also ich kann hier keine ERpressung sehen. Dein Gegner hat dir einen Vorschlag gemacht, mehr ist das nicht. Das er in diesem Vorschlag die möglichem gerichtlichen "Konsequenzen" anführt, halte ich nicht für verwerflich...

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von Thomas74):
Kurzer Zwischenstand:

Der zwischenzeitlich vom Anwalt verschickte Mahnbescheid ist bei uns nicht angekommen, angeblich weil Adressat nicht zu ermitteln ist - obwohl die Anschrift stimmt - lag wohl am Postboten..

Ende Dezember hatte ich den Anwalt angeschrieben daß in seiner Abmahnung wichtige Infos wie ein Ausdruck des betreffenden Fotos und ein Ausdruck des Impressum fehlen, und habe bis heute noch keine Antwort erhalten.

Ich habe heute einfach € 150,- überwiesen und dem Anwalt mitgeteilt daß die Zahlung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und aus reinem Erledigungsinteresse erfolgt.

Der Mahnbescheid müsste dann doch neu beantragt werden - um die um € 150,- reduzierte Summe - d.h. nochmals Mehrkosten für den Fotografen, der ja sicher auch die Kosten des Anwalts vorfinanzieren muss, oder ? Meines Erachtens lohnt sich die Geschichte für den Fotografen doch garnicht, selbst wenn er vor Gericht nochmals 100.- oder 200.- mehr zugesprochen bekommt...wenn er auf die Differenz von € 1730,- klagt...

-- Editiert von Thomas74 am 09.02.2016 15:45


Seid wann muss der Ausdruck vorhanden sein? Die Abmahnung reicht. Im Übrigen kann man dir natürlich die Kosten der Abmahnung noch anlasten.

Wieso eigentlich immer noch Leute einfach Sachen klauen und ohne Erlaubnis erschliesst sich mir nicht. Oder nehmt ihr euch einfach das Auto des Nachbarn und macht eine Spritztour?

Wieviel schlussendlich zu zahlen ist, wird ggf. der Richter entscheiden. Wird aber auch teuer für Euch werden, sofern es soweit gehen sollte.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Thomas74):
Der Kläger hat mir nun gestern Abend per email mitgeteilt, daß er einem Vergleich nur zustimmt, wenn ich ihm zusätzlich zu den schon gezahlten € 150,- und dem vom Gericht vorgeschlagenen Vergleichsbetrag von € 500,- nochmals € 500,- auf sein Privatkonto überweise.

Grenzwertig, je nach Formulierung schon nahe an Nötigung-Erpressung...


Erpressung? Also ist jedes Angebot, dass man macht eine Erpressung? Ist wohl eher Ansichtssache.

Was ich hier erkenne ist ein TS, der null respekt vor der Arbeit des Fotographen hat und null einsichtig ist.

Man sollte hier nicht überrascht sein, wenn es teurer wird.

0x Hilfreiche Antwort

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