Hinweise für Mieter zur Kündigung der Wohnung

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Grundsätzlich bereitet die Kündigung der Wohnung durch den Mieter keine Schwierigkeiten. Dennoch können hier mitunter Fehler passieren. Die wichtigsten Hinweise für Mieter in der Folge kurz erläutert:

Keine Begründung der Kündigung erforderlich:

Für eine Kündigung der Wohnung muss der Mieter keine Gründe angeben.

In der Regel drei Monate Kündigungsfrist:

Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Somit kann der Mieter grundsätzlich jederzeit mit dieser Frist kündigen. Eine Ausnahme davon kommt nur dann in Betracht, wenn durch mietvertragliche Vereinbarung die Kündigung für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen ist. Vereinbarungen im Mietvertrag, die eine längere Kündigungsfrist als die gesetzliche von drei Monaten vorsehen, sind unwirksam. Kürzere Kündigungsfristen für den Mieter sind dagegen unschädlich. Die Erklärung der Kündigung ist möglich bis zum dritten Werktag des laufenden Monats zum übernächsten Monatsende. Bis zum dritten Werktag im Juli 2015 kann also zum 30.9.2015 gekündigt werden.

Kündigungsschreiben von allen Mietern an alle Vermieter:

Das Kündigungsschreiben muss als Absender alle Mieter (Stand zum Zeitpunkt der Kündigung) und als Empfänger alle Vermieter ausweisen.

Zugang beweisen:

Den Mieter trifft die Beweislast im Hinblick auf den (rechtzeitigen) Zugang der Kündigung. Dafür eignet sich ein Einschreiben nicht. Eine Möglichkeit ist, sich den Zugang vom Vermieter oder der Hausverwaltung ausdrücklich schriftlich auf einer Abschrift bestätigen zu lassen. Die andere Option ist, die Kündigung mit einem Zeugen zusammen in den Briefkasten des Vermieters zu werfen bzw. zusammen mit einem Zeugen abzugeben. Der Zeuge muss den Inhalt des Kündigungsschreibens und den Zeitpunkt des Zugangs später bestätigen. Er sollte sich deshalb entsprechende Notizen auf einer Kopie der Kündigung machen.

Muster Kündigungsschreiben:

Gutfried Mietmann,
Mietstrasse 14, 14405 Wohnungshausen

Frau Angela Miethai,
Vermietershof 3, 1405 Wohnungshausen

Kündigung des Mietvertrages über die Wohnung Mietstrasse 14, 14405 Wohnungshausen

Sehr geehrte Frau Miethai,
hiermit kündige ich das Mietverhältnis über die im Betreff bezeichnete Wohnung zum 30.9.2015, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Bitte bestätigen Sie mir die Kündigung und den Beendigungszeitpunkt umgehend schriftlich.

Vielen Dank und viele Grüße

Gutfried Mietmann

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Auf der Kopie folgender Text:

Kündigung übergeben am: Name und Unterschrift des Boten

oder Kündigung erhalten am: Name und Unterschrift des Vermieters/ Vertreters/ Hausverwaltung

Leserkommentare
von mageralf am 14.08.2015 15:33:24# 1
Einschreiben reicht nicht! Wenn ich mit einem Zeugen in den Briefkasten, muß dann der Zeuge wie ein Bote seinen Auftrag als Zeuge mit Vollmacht der Kündigung beifügen. Hintergrund, Bote sollte die Kündigung überbringen, Empfänger verlangte, Vollmacht dass er die Kündigung übergeben darf und Empfangsbestätigung dass er die Kündigung vom Unterzeichner erhalten hat.
28.12.2013 habe ich mir den Empfang der Kündigung auf der Kündingung bestätigen lassen. In Gerichtsverhandlung war Anwalt der Meinung, sein Mandant tritt von der Unterschrift zurück, es war im nicht klar dass er auf der Kündigung nicht Unterschreiben darf, Annahme der Kündigung.
Weiter gings mit Auszug nach einem Monat, Übergabe nur nach Barerhalt der Kaution, die Forderung. Zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist kam es dann mit Sozialbetreuerin zur Wohnungsabnahme. Es sollten noch Arbeiten Durchgeführt werden und Schlüssel dann per Post zurückgegeben werden. Schlüssel kam zum Ende des vierten Monats. Vor Beschluß Prozeskostenhilfe wurde von Anwalt an Gericht geschrieben, Schlüssel wäre schon viel früher zugesant worden, aber die Annahme verweigert. PKH wurde dann, Forderung abzüglich 2 Monatsmieten stattgegeben. Meine Angabe dass Schlüsselannhme nicht Verweigert wurde, keine Beachtung. Zum Ende der Verhandlung gestand Anwalt dann ein, Schlüssel wurde versehentlich an beim ersten mal an falsche Adresse gesendet. Fall für die Staatsanwaltschaft? Nicht Verfolgungswürdig. Falschaussage vor zur Eidabnahme befähigter Behörde. Richterin hat reagiert in der Art die 3 Monate gesetzliche Kündigungsfrist um 2 Monate gekürzt! Eigener Anwalt hat zu allem geschwiegen? Wer glaubt hier noch an Recht und Gewaltenteilung.
    
von guest-12314.02.2017 12:55:29 am 14.08.2015 18:19:47# 2
Lieber Herr Rechtsanwalt Bredereck,
Sie schreiben: "Den Mieter trifft die Beweislast im Hinblick auf den (rechtzeitigen) Zugang der Kündigung."
Ja, theoretisch haben Sie natürlich recht. Wie sieht es aber aus, wenn der Vermieter absolut nicht erreichbar ist und an der letzten Anschrift beim Einwohnermeldeamt als "unbekannt verzogen ohne Abmeldung" geführt wird? Trifft dann auch den Mieter die Beweislast für den Zugang der Kündigung ... oder sieht es dann anders aus? Hierzu schreiben Sie nichts.
Diese Situation ist mir so passiert! Ich bin nun seit ca. einem Jahr ausgezogen, meine Kündigung ist aber noch immer nicht dem Vermieter zugegangen, da er unerreichbar ist.
Haben Sie schon einmal von so einem Fall gehört ... oder ist dies vielleicht einmalig in Deutschland?
Darüber sagt auch das BGB an entsprechender Stelle nichts eindeutiges aus, sondern regelt nur den Normalfall einer Wohnungskündigung.
    
von saarie am 15.08.2015 10:19:28# 3
wie wäre es denn über die kaution zu schreiben
wäre sehr wichtig
    
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