Hinweise für Arbeitnehmer zur Kündigung wegen Diebstahls

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Auch bei geringwertigen Sachen droht fristlose Kündigung

Eine fristlose Kündigung kann auch bereits beim Diebstahl von geringwertigen Sachen aus dem Eigentums des Arbeitgebers gerechtfertigt sein. Eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung kommt auch dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer viele Jahre lang völlig ordnungsgemäß für den Arbeitgeber tätig war.

Ein Beispiel ist der Diebstahl von Zigarettenpackungen im Wert von 10 Euro. Das Bundesarbeitsgericht zur Kündigung der Betroffenen, die zuvor 18 Jahre den Betrieb angehört hatte: Entwendet eine Verkäuferin Zigarettenpackungen aus dem Warenbestand des Arbeitgebers, kann dies auch nach längerer Beschäftigungsdauer eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen (BAG, Urteil vom 21. Juni 2012 – 2 AZR 153/11 –, BAGE 142, 176-187).

Vorsicht bereits bei erster Anhörung

Eine Kündigung kann auch bereits bei dem Verdacht eines Diebstahls gerechtfertigt sein. Dafür muss aber eine Anhörung des Arbeitnehmers zu den entsprechenden Vorwürfen stattfinden. Soll eine solche Anhörung, ob mündlich oder schriftlich, stattfinden, sollten Arbeitnehmer sich zuerst unbedingt rechtlich beraten lassen und das dem Arbeitgeber auch so mitteilen. In der Regel droht in diesem Zusammenhang auch eine strafrechtliche Verfolgung, der Verdacht sollte also nicht auf die leichte Schulter genommen werden.

Nicht panisch reagieren

Häufig bricht bei Arbeitnehmern die Panik aus, wenn sie in solchen Fällen verdächtigt werden – selbst wenn sie sich gar keiner Schuld bewusst sind. Das Wichtigste ist, in solchen Situationen nichts wie einen Aufhebungsvertrag oder ein Schuldeingeständnis zu unterschreiben. Davon kann man sich im Nachhinein kaum noch lösen.

Innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage

Arbeitnehmer sollten immer Kündigungsschutzklage erheben, auch wenn die Vorwürfe möglicherweise begründet sind. Durch die Klage können zumindest eine Sperrzeit bei der Bundesagentur für Arbeit und ein Strafverfahren fast immer vermieden werden. Da der Arbeitgeber ein hohes Beweisrisiko trägt, ist auch eine Abfindung regelmäßig drin.

Nicht selbst auf Schreiben von Polizei oder Staatsanwaltschaft antworten

Wer eine Anhörung bzw. Vorladung zu den Vorwürfen von der Polizei erhält, sollte auf keinen Fall dazu mündliche oder schriftliche Aussagen machen. Schreiben Sie, dass Sie sich einen Anwalt suchen und setzen Sie dies umgehend in die Wege. Der Anwalt wird zunächst Akteneinsicht nehmen und anschließend das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen.

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