Hinweis an Messeaussteller: Vorsicht bei Werbeangeboten von Expo-Guide – Kostenfalle
Von Rechtsanwalt Bernhard J. Faßbender 11.9.2009 | Ratgeber - Wirtschaftsrecht | 6946 Aufrufe Mehr zum Thema:Messeaussteller, Werbeangebot
I. Zur Zeit versendet ein mexikanisches Unternehmen im gesamten Bundesgebiet Angebots- bzw. Korrekturformulare für ein Ausstellerverzeichnis im Internet namens Expo-Guide. Der Expo-Guide steht mit den Verzeichnissen, die die Messeveranstalter führen, in keinem Zusammenhang.
Wenn man das Formular nicht sorgfältig liest, kann der Eindruck entstehen, dass lediglich die Kontaktdaten der angeschriebenen Aussteller für einen kostenfreien Eintrag überprüft und ggf. geändert werden sollen.
Bernhard J. Faßbender
München
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Arbeitsrecht, Bankrecht, Kreditrecht, Sozialrecht
Tatsächlich kommt mit der Rücksendung des unterzeichneten Formulars eine kostenpflichtige Vereinbarung über die Veröffentlichung der Firmendaten zustande. Der Vertrag hat eine Mindestlaufzeit von drei Jahren bei einer Gesamtvergütung von EUR 3.543,00.
II. Handlungsempfehlung
Sofern Sie als Messeaussteller ein solches Formular erhalten, empfiehlt es sich, vor dem oben geschilderten Hintergrund genau zu prüfen, ob Sie einen kostenpflichtigen Eintrag wünschen. Ansonsten sollten Sie das übersandte Formular nicht zurücksenden.
Wenn Sie das Formular jedoch bereits unterzeichnet an Expo-Guide übersandt haben, ohne die Kostenpflicht und die Laufzeit des Vertrages erkannt zu haben, können Sie Ihre Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung anfechten. Die Anfechtung führt zur Unwirksamkeit des Vertrages. Sie müssen dann keine Rechnung bezahlen, auch wenn mit rechtlichen Schritten gedroht wird.
Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr. Der Fristlauf beginnt, sobald Sie die Täuschung entdeckt haben. Aufgrund der hohen Forderung sollte die Anfechtungserklärung sorgfältig formuliert werden und in schriftlicher Form erfolgen. Der Zugang der Anfechtung muss im Falle des Bestreitens nachgewiesen werden können. Der Versand eines einfachen Schreibens reicht hierfür allein nicht aus, es sei denn Sie erhalten eine Empfangsbestätigung.
Zahlreiche Aussteller geben derzeit Hinweise auf das Geschäftsgebaren von Expo-Guide und raten, im Zweifelsfall einen mit der Materie vertrauten Rechtsanwalt einzuschalten.
III. Bei der Gelegenheit ist darauf hinzuweisen, dass ähnliche Geschäftspraktiken teilweise auch im Zusammenhang mit Adressbuchverzeichnissen oder Anzeigenverträgen zu beobachten sind (z. B. Telefonbuchverlag, Regionales Branchenbuch, Regionales Ärztebuch, etc.). Hier ist ebenfalls Vorsicht geboten und, soweit die Jahresfrist nicht versäumt wurde, eine Anfechtung zu erklären.
Unter Umständen kann eine schon erbrachte Zahlung klageweise zurückerlangt werden. Ferner kommen Regressansprüche aufgrund angefallener Anwaltskosten in Betracht. Derartige Überlegungen sind angebracht, wenn der Gegner seinen Sitz in Deutschland hat.



