Hallo Experten,
folgende Frage
Steuerschuldner S erfährt von Seiten der Polizei, dass ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet ist.
Aus Angst um seine Existenz und Familie nimmt sich S einen Anwalt (A) obwohl er weiß, dass das Strafverfahren unbegründet ist. S. fühlt sich damit sicherer. Das Strafverfahren gegen S gemäß § 170 Abs 2 StPO
eingestellt.
Es gibt aufgrund der o.a. Einstellung nach Abs. 2 auch keinen Strafbefehl und keine Geldstrafe oder sonstiges.
Sind derartige Kosten von der Steuer absetzbar?
Bitte hier den Betreff beachten.
M.E. geht es hier um Geldstrafen bzw. um Beträge, die einen überwiegenden Strafcharakter haben. Aber die von A in Rechnung gestellten Kosten stellen weder eine Geldstrafe noch Kosten im Sinne eines Strafcharakters dar.
Gruß und Danke
D-T
Hinweis 12.3 § 12 Nr. 4 EstG
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Dazu müsste man jetzt wissen, ob das Strafverfahren ausschließlich beruflich begründet war.
Ansonsten: Nein!
Das wäre jetzt die Frage, in § 33 Abs. 2 Satz 3 heißt es:
"Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können."
Und in § 12 Nr. 4 EstG heißt es, dass die Kosten einen überwiegenden Strafcharakter haben müssen.
Das ist aber nicht der Fall, da hier KEINERLEI Strafe verhängt worden ist, sondern es zu einer Einstellung kam.
Die Kosten sind nicht berufsbedingt als Werbungskosten abziehbar.
Wie sind die Erfahrungen?
Wie ist die Meinung von Garfield73 mit §12 Nr. 4 EstG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 Satz 3 vereinbar?
Gruß und Danke
D-T
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H12.3 EStH "Kosten des Strafverfahrens/der Strafverteidigung"
taxpert
erste Prüfung: Sind die Kosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten angefallen?
Antwort: Nein!
Da es sich offenbar nicht um originäre BA/Wk handelt, sind wir nicht im §12 Nr.4 EStG , sondern höchstens im §12 Nr.1 EStG !ZitatDie Kosten sind nicht berufsbedingt als Werbungskosten abziehbar. :
§12 EStG regelt aber nur die Abzugsfähigkeit als BA/Wk und hat reineweg gar nichts mit §33 EStG zu tun! Höchstens im Umkehrschluss, wenn über §12 EStG der BA/Wk-Abzug verwehrt wird.
§33 Abs.2 Satz 2 EStG : "Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten ... gehören, bleiben dabei außer Betracht ..."
Deswegen erschließt sich mir die Fragestellung nicht ganz!
Im Übrigen setzt sich Satz 3 mit Diätverpflegung auseinander! Ich gehe davon aus, es war Satz 4 gemeint!
taxpert
Nehmen wir nun folgenden Fall an:
Steuerpflichtige S. erfährt, dass gegen ihn ein NICHT BERUFSBEDINGTES (ALso keine Werbungskosten) Strafverfahren anhängig ist. Durch das Verfahren ist er definitiv gefährdet, seine Existenz zu verlieren.
S. weiß jedoch, dass an der Sache nichts dran ist, schaltet jedoch im Sinne seiner Familie (Existenzsicherung / Schutz) einen Strafverteidiger (FA f. Sstrafrecht) ein. --> Es kommt definitiv zu keiner Anklage --> Einstellung nach § 170 2 StPO
.
Das wichtigste ist, dass es zu keiner Anklageerhebung kam und das Verfahren definitiv die Existenz des S. hätte gefährden können.
Daher wäre hier die Frage, ob § 33 EStG
greift, denn der § 12 EStG
greift nicht.
Herzliche Grüße und Danke
D-T
Was fehlt ihnen der noch an der Antwort? Gerne konkretisiere ich weiter!
Zitat:denn der § 12 EStG greift nicht.
Doch, selbstverständlich greift hier § 12 EStG und zwar § 12 Nr. 1 EStG .
Zitat:Daher wäre hier die Frage, ob § 33 EStG greift,
Das ist denkbar. Überschreiten die Kosten für den Rechtsanwalt denn die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG ?
Ja, die Kosten werden im Zusammenhang mit anderen außergewöhnlichen Belastungen deutlich überschritten.
Der § 33 Abs. 2 SAtz 4 EStG
Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
ist erst seit dem 30.06.2013 im Gesetz.
Die Rechtsprechung dazu ist noch überschaubar und viele Urteile, die Fälle aus der Zeit davor betreffen sind nicht mehr anwendbar.
Ich empfehle Dir, die Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen und eine Begründung in der Steuererklärung mitzuliefern, warum man ohne diese Kosten Gefahr gelaufen wäre, seine Existenzgrundlage zu verlieren.
Sollte die Anerkennung der Kosten abgelehnt werden, kannst Du Dich dann gerne hier wieder melden.
Hallo,
genau das was Du hh vorgeschlagen hast, habe ich auch gemacht.
Aber das FA weist den Widerspruch zurück,, weil die Kosten eben in einem Strafverfahren (ohne Anklageerhebung) entstanden sind.
Ist eine Klage hier aussichtsreich?
Gruß DT
ZitatIst eine Klage hier aussichtsreich? :
Das wird Dir niemand genau sagen können! Das liegt natürlich zu einen daran, dass das Forum bisher nur eher vage Angaben hat (Es wurde ein Strafverfahren eingeleitet, keiner weiß, warum! Ob deine subjektive Behauptung, es sei existenzgefährdend, stimmt, kann niemand beurteilen!)
Zum anderen liegt es daran ...
Zitatist erst seit dem 30.06.2013 im Gesetz. :
Die meisten Urteile, die nach der Rechtsänderung ergangen sind, befassen sich mit Kosten von Scheidungen. Diese waren allerdings bis zum letzten Referentenentwurf der Gesetzesänderung auch eigentlich ausgenommen worden und sind erst im endgültigen Gesetzestext "gekippt" worden. Hier tut sich ein FG sicherlich leichter das Gesetz zu Gunsten des Stpfl. auszulegen (wobei hier selbst die FGs uneins sind!)!
Da die Rechtssprechung auf Grund der Rechtsänderung hier noch in den "Kinderschuhen" steckt, kann Dir niemand sagen, wie ein entsprechendes Verfahren ausgeht ("Vor Gericht und auf hoher See liegen wir alle in Gottes Hand!")! Im Gegenteil, selbst wenn Du vor dem FG obsiegst, wird der Richter mit fast 100%-iger Wahrscheinlickeit die Revision zulassen! Du hast also gute Chancen, dass Du dann im schlimmsten Fall auch noch die Kosten eines Verfahrens vor dem BFH tragen darfst, wenn der BFH gegen Dich entscheidet!
taxpert
Danke taxpert,,
mit welchen Kosten ist zu rechnen, wenn es um einen Streitwert von rund 1000,00 Euro geht?
Kann das sein, dass es sich hier lediglich um 71, 00 Euro handelt?
Quelle: http://www.finanzgericht.org/Kosten-Finanzgericht.htm
Gruß D-T
Und jetzt?
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