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Forderung nach internationalem Klon-Verbot

AFP VOM 15.8.2001 | Nachrichten - International | 7254 Aufrufe
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Klon, Genetik, Völkerrecht, Stammzellen

Zunehmend wird versucht, ungewollte Kinderlosigkeit mit Hilfe der Fortpflanzungsmedizin zu bekämpfen. Durch diese sind zielgerichtete Eingriffe in die Entstehung und Entwicklung menschlichen Lebens möglich.

Um einen Missbrauch dieser Möglichkeiten zu verhindern, wurde deshalb mit dem 1991 geschaffenen Embryonenschutzgesetz (ESchG) der rechtliche Rahmen der Fortpflanzungsmedizin sehr genau eingegrenzt: Forschung und Experimente an Embryonen sind grundsätzlich nicht erlaubt.
Damit wird als Beginn des schützenswerten menschlichen Lebens eindeutig der Zeitpunkt der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle festgelegt.

Im Einzelnen sind deshalb vor allem folgende Handlungen verboten:

  • missbräuchliche Anwendung von Fortpflanzungstechniken, wie z.B. die Leihmutterschaft oder die Übertragung einer fremden unbefruchteten Eizelle auf eine Frau.

  • missbräuchliche Verwendung menschlicher Embryonen, so wie der Verkauf eines durch künstliche Befruchtung erzeugten Embryos.

  • Bestimmung des Geschlechts des Embryos durch künstliche Befruchtung.

  • Befruchtung oder Embryonenübertragung ohne Einwilligung der beteiligten Frau und des beteiligten Mannes.

  • künstliche Befruchtung einer Eizelle mit dem Samen eines Mannes nach dessen Tod .

  • künstliche Veränderung menschlicher Erbinformationen .

  • Klonen, d.h. die künstliche Herstellung eines menschlichen Embryos mit der gleichen Erbinformation wie ein anderer Embryo, Fötus, Mensch oder Verstorbener. Sowohl reproduktives Klonen als auch therapeutisches Klonen sind verboten. Beim reproduktiven Klonen sollen zwei absolut identische Menschen entstehen. Beim therapeutischen Klonen sollen den erzeugten Embryonen lediglich Stammzellen entnommen werden, aus denen dann menschliche Gewebe und Organe zu Therapiezwecken gezüchtet werden.

  • Chimären- oder Hybridbildung, d.h. Vermischung unterschiedlicher Erbinformationen in einem Embryo, wie z.B. Vereinigung von Zellen eines Embryos mit Zellen eines anderen Embryos oder Befruchtung einer menschlichen Eizelle mit dem Samen eines Tieres.

Schließlich enthält das Embryonenschutzgesetz einen so genannten Arztvorbehalt. Das bedeutet, dass nur Ärzte erlaubte Tätigkeiten wie die künstliche Befruchtung oder die Übertragung eines menschlichen Embryos vornehmen dürfen.

Auf Verstöße gegen die oben genannten Verbote stehen Freiheitsstrafen zwischen einem und fünf Jahren.


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