Hinterbliebenenrente für Lebenspartner erst ab 2005
AFP VOM 16.3.2010 | Nachrichten - Vor Gericht | 2295 Aufrufe Mehr zum Thema:Lebenspartnerschaft, Hinterbliebenenrente
BSG sieht keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung
Eingetragene Lebenspartner bekommen nur dann eine Hinterbliebenenrente, wenn der Partner Nach Ende 2004 gestorben ist. Darin liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, urteilte am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Der Kläger kündigte an, er werde voraussichtlich das Bundesverfassungsgericht anrufen. (Az: B 2 U 8/09 R)
Er hatte 2003 eine Lebenspartnerschaft eintragen lassen, 2004 starb der Partner an einer Hepatitis-B-Infektion, die er sich bei der Arbeit in einem Krankenhaus zugezogen hatte. Erst ab 2005 wurden aber Lebenspartnerschaften rechtlich der Ehe weitgehend gleichgestellt. Erst seitdem ist auch eine Hinterbliebenenrente für Lebenspartner gesetzlich vorgesehen.
Das BSG hielt es verfassungsrechtlich für unbedenklich, dass der Gesetzgeber die Gleichstellung der Lebenspartnerschaften entsprechend dem Wandel in der gesellschaftlichen Anschauung in mehreren Stufen vollzogen habe. Einen allgemeinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente gebe es zudem nicht. Im Streit um die betriebliche Altersversorgung hatte Anfang 2009 das Bundesarbeitsgericht entsprechend entschieden.
16. März 2010 - 15.40 Uhr
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