Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340723
zufriedene Nutzer
Sie sind hier:  www.123recht.net » Nachrichten » Vor Gericht » 

Hinterbliebenenrente auch für eingetragene Lebenspartner

AFP VOM 22.10.2009 | Nachrichten - Nachrichten | 2344 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Homosexuelle

Regelung für öffentlichen Dienst gekippt

Homosexuelle Lebenspartner haben Anspruch auf Gleichbehandlung bei der Hinterbliebenenversorgung im öffentlichen Dienst. Das Bundesverfassungsgericht verwarf mit einem in Karlsruhe bekanntgegebenen Beschluss gegenteilige Regelungen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Der Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) wertete dies als "Durchbruch".

Die VBL ist sozusagen die betriebliche Altersversorgung von Bund und Ländern. Sie hat derzeit 1,8 Millionen Pflichtversicherte und versorgt 1,1 Millionen Rentnerinnen und Rentner. Indirekt betroffen sind auch die kommunalen Zusatzversorgungskassen mit derzeit zwei Millionen Pflichtversicherten. Im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen VBL und kommunale Versorgungskassen nicht an hinterbliebene eingetragene Lebenspartner bei homosexuellen Paaren.

Der verfassungsrechtliche Schutz für die Ehe könne diesen Unterschied nicht rechtfertigen, wie das Bundesverfassungsgericht entschied. Die gegenseitige rechtliche Verantwortung und besonders auch die Unterhaltspflichten seien für Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften nahezu gleich geregelt.

Auch mögliche Versorgungslücken, die in einer Ehe durch die Betreuung von Kindern entstehen könnten, seien kein Grund, die Lebenspartner homosexueller Paaren zu benachteiligen. Denn nicht jede Ehe sei auf die Kinderbetreuung ausgerichtet, umgekehrt sei die Zahl insbesondere weiblicher Lebenspartnerschaften mit Kindern zwar deutlich geringer, aber "keineswegs vernachlässigbar". Das Bild der "Versorgungsehe" mit einem arbeitenden Mann und einer sich um Haushalt und Kinder kümmernden Frau entspreche zudem nicht mehr der gesellschaftlichen Realität.

"Da Lebenspartner in gleicher Weise füreinander einstehen müssen wie Ehegatten, müssen sie auch bei allen Rechten gleich behandelt werden", erklärte der LSVD in Berlin. Die künftigen Koalitionspartner Union und FDP forderte der Verband auf, "das gesamte Bundesrecht" auf dieser Grundlage zu überprüfen.

An das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes ist die VBL als Anstalt des öffentlichen Rechts der Gerichtsentscheidung zufolge unmittelbar gebunden. Daher müsse die VBL "mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005" auch eingetragenen Lebenspartnern Hinterbliebenenversorgung zahlen. Auch die kommunalen Zusatzversorgungskassen sind Anstalten des öffentlichen Rechts und zahlen nach Angaben ihrer Arbeitsgemeinschaft AKA in München bislang keine Hinterbliebenenversorgung an Lebenspartner.

Das Bundesarbeitsgericht hatte im Januar eine Gleichbehandlung auch für die betriebliche Altersversorgung gefordert. Ähnlich wie nun das Bundesverfassungsgericht argumentierten die Erfurter Richter, dass sich Ehe- und Lebenspartner "in einer vergleichbaren Situation befinden".

22. Oktober 2009 - 13.35 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2009


123recht.net ist Rechtspartner von:

340723
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97916
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Rechtsanwalt
Martin Diemel
Hanau
Maklerrecht, Baurecht, Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt Bau- und Architektenrecht
Quickie!
Ihre Meinung zählt.
Eine 50-Stunden-Woche ist bei Niedriglöhnern wie in den Chefetagen keine Seltenheit. Kennt Ihr das? Wie viele Stunden arbeitet Ihr ca. pro Woche?