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Hilfe bei Abmahnung Waldorf Frommer Rechtsanwälte – Constantin Film Verleih GmbH – "Vorstadtkrokodile 2"

Von Rechtsanwalt Philipp Achilles
22.11.2010 | Ratgeber - Urheberrecht - Abmahnung | 929 Aufrufe
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Abmahnung

Wie wir bereits mehrfach berichteten mahnt die Münchener Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte unter anderem im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH Urheberrechtsverletzungen an geschützten Filmwerken in Internet-Tauschbörsen ab. Gegenstand der Abmahnungen ist aktuell auch der Titel

Vorstadtkrokodile 2 “.

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Den betroffenen Anschlussinhabern wird vorgeworfen, eine Kopie des streitgegenständlichen Werkes sei über ihren Internetanschluss anderen Teilnehmern im Rahmen einer Tauschbörse ohne Erlaubnis der Firma Tele München GmbH zum Download angeboten worden. Dieses Verhalten ist bedingt durch die technische Funktionsweise entsprechender Filesharing-Netzwerke in aller Regel bereits mit dem Herunterladen der Datei verwirklicht. Ein aktives und bewusstes „Angebot“ ist nicht erforderlich.

Den Abmahnschreiben der Kanzlei Waldorf Frommer liegt ein Ermittlungsdatensatz bei, dem neben Tatzeitpunkt auch IP-Adresse, Hashwert etc. zu entnehmen ist. Zum Zwecke der Dokumentation der Ermittlung ist außerdem regelmäßig ein entsprechender gerichtlicher Auskunftsbeschluss gegenüber dem Provider beigelegt.

Aus der Verletzung der Nutzungs- und Verwertungsrechte der Constantin Film Verleih GmbH macht die Kanzlei Waldorf Frommer Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz geltend. Daneben wird die Erstattung der Rechtsanwaltskosten verlangt. Insgesamt beläuft sich die Zahlungsforderung auf EUR 956. Die abgemahnten Anschlussinhaber werden außerdem zur fristgerechten Abgabe der vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.

Richtig ist, dass im Falle einer tatsächlich begangenen Urheberrechtsverletzung ein Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers aus §97 UrhG besteht. Auch kann die Wiederholungsgefahr nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Dennoch begegnet die von den Waldorf Frommer Rechtsanwälten vorgelegte Erklärung aus unserer Sicht erheblichen Bedenken. In der verwendeten Formulierung ist die Unterlassungserklärung nach unserer Rechtsauffassung als Schuldanerkenntnis zu werten. Damit verbunden ist folglich die Anerkennung der Rechtsverletzung und des geltend gemachten pauschalen Ersatzanspruchs. Eine derart weitreichende Verpflichtung ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Schließlich sollte auch vor der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung zunächst eine umfassende rechtliche Prüfung des Sachverhalts erfolgen. Insbesondere ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Anschlussinhabers überhaupt vorliegen. Zu unterscheiden ist beispielsweise klar zwischen Täter- und Störerhaftung. Letztere ist keinesfalls als Gefährdungshaftung ausgestaltet, so dass beim Vorliegen der entsprechenden Umstände eine Entlastung grundsätzlich möglich ist.

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