Hilfe bei Abmahnung U + C Rechtsanwälte – DigiProtect GmbH – "The Breakfast Club"

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Seit einigen Wochen beobachten wir wieder vermehrt Abmahnungen der Rechtsanwälte Urmann Collegen (U C) im Auftrag der DigiProtect GmbH. Gegenstand ist die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Filmwerke in Internet-Tauschbörsen. In den uns vorliegenden Fällen handelt es sich beispielsweise um


„The Breakfast Club (.. .)"

Dieses und andere Werke sollen über den Internetanschluss der Betroffenen in einer Tauschbörse heruntergeladen und dadurch gleichzeitig für andere Nutzer zum Download freigegeben worden sein. Dieses Verhalten kann gegen §§16, 19a UrhG verstoßen. Die Rechtsanwälte U C weisen ferner auf die strafrechtliche Relevanz dieser Verwertungshandlung hin. Betroffene sollten sich von dieser Aussage nicht beunruhigen lassen. Strafrechtliche Verfahren in Filesharing-Angelegenheiten stellen mittlerweile nach unseren Erfahrungen eine absolute Ausnahme dar.

Der Verstoß soll durch eine Ermittlungsfirma festgestellt und beweissicher dokumentiert worden sein.

Die U C Rechtsanwälte machen in den Abmahnschreiben Ansprüche auf Unterlassung, Kostenerstattung und Schadensersatz geltend. Den Streitwert beziffert die Kanzlei auf EUR 25.000, woraus sich erstattungsfähige Rechtsanwaltskosten von E UR 911,80 ergeben sollen. Die Höhe des Schadensersatzes wird nicht näher bestimmt, die angemessene Lizenzgebühr, die zur Berechnung herangezogen wird, soll im fünfstelligen Bereich liegen. Dies ist nach unserer Auffassung deutlich überzogen.

Insgesamt wird ein Betrag von EUR 650 gefordert. Die Anwendbarkeit des §97a Abs.2 UrhG, wonach die Kosten einer Abmahnung in bestimmten Fällen auf EUR 100 begrenzt sind, verneinen die U C Rechtsanwälte. Das zitierte Urteil des LG Köln, wonach urheberrechtsverletzendes Filesharing grundsätzlich eine erhebliche Rechtsverletzung darstellt, darf mittlerweile als überholt bezeichnet werden.

Klärungsbedarf besteht aus unserer Sicht auch im Hinblick auf die Rechtsposition der DigiProtect GmbH. Diese wird in dem Schreiben als Inhaberin „ausschließlicher Rechte“ bezeichnet. Das es sich um ausschließliche Rechte handeln muss ist jedoch Grundvoraussetzung, um urheberrechtliche Unterlassungsansprüche geltend machen zu können, führt in der Sache also nicht weiter. Hier wären konkrete Ausführungen wünschenswert.

Vor diesem Hintergrund sollten abgemahnte Anschlussinhaber die vorgefertigte Unterlassungserklärung nicht vorschnell unterzeichnen. Damit verbunden ist die Anerkennung der Rechtsverletzung und des Ersatzanspruchs. Nach diesseitiger Auffassung handelt es sich dabei faktisch um ein Schuldanerkenntnis. Auch erscheint ein starres Vertragsstrafeversprechen von EUR 5.100 nicht angemessen. Der im Falle einer tatsächlich begangenen Rechtsverletzung bestehende Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers kann oftmals auch durch die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung erfüllt werden.

Erstaunt hat uns schließlich auch die letzte Passage des Abmahnschreibens. Sollte eine Unterlassungserklärung in Bezug auf das abgemahnte Werk bereits abgegeben worden sein, so sei das Schreiben in dieser Hinsicht als gegenstandslos zu betrachten. Hier stellt sich die berechtigte Frage, ob dies von den U C Rechtsanwälten nicht im Vorfeld einer Abmahnung geprüft wird.

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