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Hilfe bei Abmahnung Rasch Rechtsanwälte – Universal Music GmbH – "Ace of Base – The Golden Ratio"

Von Rechtsanwalt Jorma Hein
3.12.2010 | Ratgeber - Urheberrecht - Abmahnung | 1027 Aufrufe
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Abmahnung

Die Rasch Rechtsanwälte aus Hamburg sprechen im Auftrag der Universal Music GmbH Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Internet-Tauschbörsen aus. Teilweise wird die unerlaubte Verwertung mehrerer Einzeltitel als Bestandteil der German Top 100 Single Charts abgemahnt, in anderen Fällen komplette Musikalben aus dem Repertoire der Universal Music GmbH.

Derzeit beobachten wir unter anderem Abmahnungen wegen Verstößen gegen das Musikwerk

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Von Rechtsanwalt
Jorma Hein
Marburg an der Lahn
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„Ace of Base – The Golden Ratio“ .

Das bezeichnete Album soll über den Internetanschluss der Betroffenen ohne Erlaubnis der Universal Music GmbH in einer Tauschbörse anderen Nutzern zum Download verfügbar gemacht worden sein. Dieses geschieht in der Regel bereits durch das Herunterladen der Datei selbst.

Die Rasch Rechtsanwälte fordern die abgemahnten Anschlussinhaber zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Ein entsprechender Vordruck ist den Abmahnschreiben beigefügt. Darüber hinaus sollen durch Zahlung eines Vergleichsbetrages von EUR 1.200 die Ansprüche auf Schadensersatz und Erstattung der Rechtsanwaltskosten abgegolten werden. Die tatsächlich ersatzfähigen Ansprüche sollen nach Angaben der Rasch Rechtsanwälte deutlich darüber liegen.

Für die Erfüllung dieser Forderungen wird den Abgemahnten eine vergleichsweise knappe Frist gesetzt. Die Rechtsprechung hält derartige Fristen wegen der besonderen Eilbedürftigkeit auch grundsätzlich für zulässig.

Betroffene sollten umgehend auf das Abmahnschreiben der Rasch Rechtsanwälte reagieren. Keinesfalls darf es als „Abzocke“ ignoriert werden. Es handelt sich vielmehr um ernstzunehmende juristische Sachverhalte. Nach unserer Erfahrung lassen sich häufig in einer außergerichtlichen Auseinandersetzung interessengerechte Lösungen finden.

Wir raten dringend von der Unterzeichnung und Abgabe der verwendeten Unterlassungserklärung ab. Viele Gerichte werten entsprechende Erklärungen als Schuldanerkenntnis. Damit verbunden ist folglich die Anerkennung der Rechtsverletzung und des geltend gemachten pauschalen Ersatzanspruchs. Eine derart weitreichende Verpflichtung ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Im Zusammenhang mit den hohen Schadensersatzforderungen ist auf ein aktuelles Urteil des LG Hamburg hinzuweisen (Urt. v. 08.10.2010, Az. 308 O 710/09). Das Gericht bezifferte den Schadensersatz pro verfügbar gemachtem Musiktitel auf EUR 15 .

Schließlich sollte auch vor der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung zunächst eine umfassende rechtliche Prüfung des Sachverhalts erfolgen. Insbesondere ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Anschlussinhabers überhaupt vorliegen. Zu unterscheiden ist beispielsweise klar zwischen Täter- und Störerhaftung. Letztere ist keinesfalls als Gefährdungshaftung ausgestaltet, so dass beim Vorliegen der entsprechenden Umstände eine Entlastung grundsätzlich möglich ist.

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