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Hilfe bei Abmahnung RA Sascha Tawil - Wettbewerbsrecht - Fehlerhafte Widerrufsbelehrung - "40-Euro-Klausel"

Von Rechtsanwalt Philipp Achilles
22.7.2011 | Ratgeber - Wettbewerbsrecht | 766 Aufrufe
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Tawil, Abmahnung, Wettbewerbsrecht, 40 EUR-Klausel, Widerrufsbelehrung, eBay

Schon seit geraumer Zeit mahnt der in Berlin ansässige Rechtsanwalt Sascha Tawil eBay -Händler wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht ab. Dabei wird den abgemahnten eBay-Händlern vor allem der rechtswidrige Umgang mit der sog. 40 EUR-Klausel nach § 357 II S. 3 BGB vorgeworfen. Daraus soll sodann auch ein Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG folgen, welchen Rechtsanwalt Tawil für seinen Mandanten Thomas Baczewski, der bei eBay unter dem Namen " multimediazubehoer-rheinland " aktiv ist, abmahnt.

Wie schon früher von uns berichtet, ist in dieser Sache die Rechtslage nicht ganz eindeutig.

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Rechtsanwalt
Philipp Achilles
Marburg
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Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Markenrecht, Internetrecht, IT-Recht

Grundsätzlich erlaubt es das Gesetz, dem Verbraucher im Falle des Widerrufs die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich aufzuerlegen, wenn der Preis der zurückzusendenden Ware einen Betrag von 40 EUR nicht übersteigt.

Die Rechtsprechung ist sich jedoch uneinig, wann eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten vorliegt.

Manche Gerichte gehen davon, dass eine vertragliche Vereinbarung schon dann vorliegt, wenn der Händler den Endverbraucher im Rahmen der Musterwiderrufsbelehrung über diesen Umstand belehrt.

Andere Gerichte fordern hingegen eine separate ausdrückliche Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Kunden, anderenfalls sei eine Belehrung im Rahmen der Widerrufsbelehrung unzulässig und damit wettbewerbswidrig.

Unserer Auffassung nach kommt es hierauf jedoch schon gar nicht an.

Wichtig:

Nicht vertretbar ist unseres Erachtens, dass es sich hierbei auch um einen nach § 4 Nr. 11 UWG abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß handeln soll. Grund dafür ist für uns das Recht der Europäischen Union. Mag das deutsche Gesetz wegen seiner unscharfen Formulierung verschiedene Auslegungen erlauben, so stehen die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts für uns klar einer Wettbewerbswidrigkeit entgegen. Dies ist unseres Erachtens von den einschlägigen Gerichten bislang noch nicht hinreichend berücksichtigt worden. Da es sich beim Gemeinschaftsrecht jedoch um übergeordnetes Recht handelt, ist dessen Wertung unabhängig von der Auslegung des deutschen Rechts für die Gerichte verbindlich.

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen Verstößen gegen die Handhabung der 40 EUR – Klausel sind unserer Auffassung damit nicht rechtmäßig.

Wir sind auf der Suche nach geeigneten Fällen, mit denen wir auf diesem Wege gegen solche Abmahnungen vorgehen können und damit auf diesem für viele Online-Händler wichtigen Gebiet Rechtsklarheit schaffen können.

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