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Hilfe bei Abmahnung Kornmeier & Partner Rechtsanwälte – "Duck Sauce – Barbra Streisand" (Various Artists/The Dome Vol. 56)

Von Rechtsanwalt Jorma Hein
27.12.2010 | Ratgeber - Urheberrecht - Abmahnung | 1229 Aufrufe
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Abmahnung

Die Kornmeier & Partner Rechtsanwälte gehen weiterhin im Auftrag der Musikindustrie gegen Urheberrechtsverletzungen durch illegales Filesharing vor. Derzeit beobachten wir Abmahnungen, die die unerlaubte Verwertung der geschützten Tonaufnahme

„Duck Sauce - Barbra Streisand“

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Von Rechtsanwalt
Jorma Hein
Marburg an der Lahn
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Markenrecht, Medienrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht

zum Gegenstand haben. Der streitgegenständliche Titel ist auf verschiedenen Samplern, etwa „The Dome Vol. 56“ enthalten. Damit besteht grundsätzlich die Gefahr, Folgeabmahnungen anderer Rechteinhaber bzw. in Bezug auf weitere Titel zu erhalten. Dies sollte bei der Reaktion auf das Abmahnschreiben der Kanzlei Kornmeier & Partner berücksichtigt werden.

Die Frankfurter Rechtsanwälte machen in den Abmahnschreiben urheberrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend, verlangt wird daneben die Erstattung der Anwaltskosten. Zur pauschalen Abgeltung der Zahlungsforderungen wird ein Betrag von EUR 450 verlangt. Der Entwurf einer strafbewehrten Unterlassungserklärung liegt den Schreiben bei.

Von einer vorschnellen Unterzeichnung bzw. Zahlung des geforderten Vergleichsbetrages raten wir dringend ab. Zunächst sollte von einem auf dem Gebiet des Urheberrechts und insbesondere Filesharings kompetenten Rechtsanwalt geprüft werden, ob und wenn ja inwieweit die geltend gemachten Ansprüche tatsächlich bestehen. Ist der Anschlussinhaber beispielsweise nicht selbst Täter der Urheberrechtsverletzung, kommt allenfalls eine Verantwortlichkeit nach den Grundsätzen der Störerhaftung in Betracht. Deren Voraussetzungen müssen allerdings in jedem Einzelfall vorliegen. In ihren Rechtsfolgen ist die Störerhaftung zudem nur auf Unterlassung und Aufwendungs-, nicht aber Schadensersatz gerichtet.

Unabhängig davon ist in Konstellationen wie der vorliegenden stets §97a II UrhG zu berücksichtigen, wonach die Kosten einer Abmahnung unter bestimmten Umständen auf EUR 100 reduziert sind.

Vor diesem Hintergrund sollte die Original-Unterlassungserklärung der Kanzlei Kornmeier & Partner nach unserer Rechtsauffassung nicht abgegeben werden. Damit verbunden ist im Regelfall nämlich die Anerkennung der bezeichneten Rechtsverletzung sowie des geltend gemachten Ersatzanspruchs. In vielen Fällen lässt sich, soweit veranlasst, zum Schutz Ihrer Rechte eine abgeänderte Unterlassungserklärung durchsetzen.

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