Hilfe bei Abmahnung Arnold Ruess Rechtsanwälte – Sony Computer Entertainment Europe Ltd. (SCEE) – PS Jailbreak

Mehr zum Thema: Urheberrecht - Abmahnung, Abmahnung
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Vor kurzem berichteten wir erstmals über urheberrechtliche Abmahnungen der Arnold Ruess Rechtsanwälte im Auftrag der Sony Computer Entertainment Europe Ltd. (SCEE). Gegenstand ist die Einfuhr spezieller Hardware, mit deren Hilfe sich die Kopierschutzmechanismen der Sony Playstation 3 umgehen lassen. Konkret handelt es sich um sog. „ Jailbreak“-Sticks. Diese werden zumeist aus China importiert, in einigen Fällen werden die Sendungen vom Zoll beschlagnahmt. Unter Umständen erhalten die Besteller im Anschluss eine Abmahnung der Kanzlei Arnold Ruess.

In rechtlicher Hinsicht sind zwei Aspekte zu beachten. Zum einen nutzt die verwendete Software ohne entsprechende Lizenz Programmbibliotheken der SCEE. Diese können nach §69a UrhG rechtlichen Schutz genießen.

Daneben werden gem. §95a UrhG auch technische Schutzmaßnahmen, wie beispielweise der Kopierschutz urheberrechtlich geschützter Konsolenspiele, vom Schutzbereich des deutschen UrhG erfasst. Dahinter steckt der Gedanke, dass der Rechteinhaber, der in legitimer Weise seine Werke zu schützen versucht, auch hinsichtlich von ihm getroffener Sicherungsmaßnahmen Schutz verdient.

Der Anwendungsbereich des §95a UrhG ist dabei vergleichsweise weit gefasst, gem. §95a Abs. 3 sind auch Vorbreitungshandlungen erfasst. Das Gesetz nennt hier konkret Herstellung, Einfuhr, Verbreitung, Verkauf und Vermietung von „ Vorrichtungen (…), die hauptsächlich entworfen, hergestellt (…) werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.“ Bei den hier beanstandeten „Break“-Sticks dürfte der Tatbestand problemlos als erfüllt angesehen werden.

Zu beachten ist, dass ein Verstoß gegen §95a Abs.3 UrhG auch nach §108b Abs.2 UrhG strafrechtlich relevant sein kann.

Die Arnold Ruess Rechtsanwälte machen zunächst einen Unterlassungsanspruch geltend. Den Schreiben liegt in den uns bekannten Fällen eine Unterlassungs-, Abtretungs- und Ermächtigungserklärung bei. Die Vertragsstrafe wird mit mindestens EUR 10.000 angesetzt. Im Übrigen werden die Empfänger aufgefordert, ihre Zustimmung zur Vernichtung der Ware zu erklären.

Nachdem jedenfalls bei Einfuhr eines einzelnen Jailbreak-Sticks auf die Geltendmachung von Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüchen verzichtet wurde, liegt uns nunmehr eine Abmahnung vor, in der die geforderte Erklärung auch die Verpflichtung zum Ersatz aller entstandenen oder zukünftigen Schäden sowie die Erstattung der Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme erfasst. Die Höhe des Schadens kann naturgemäß zu diesem Zeitpunkt nicht beziffert werden, für die Anwaltskosten wird eine 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von EUR 250.000 nebst Kostenpauschale angesetzt. Damit ergibt sich ein Betrag von rund EUR 3.000. Ein Verzicht auf die Kosten soll wegen der „erheblichen Anzahl“ der eingeführten Sticks nicht möglich sein. Diese lag im konkreten Fall bei fünf.

Die Abmahnung sollte unbedingt ernst genommen werden. Es handelt sich hier um eine seriöse, dem Inhalt der Abmahnschreiben nach sehr professionelle Kanzlei, die legitime und nachvollziehbare Interessen der SCEE wahrnimmt. Angesichts der möglichen finanziellen und rechtlichen Konsequenzen sollten Sie sich in dieser Angelegenheit kompetente anwaltliche Hilfe sichern.

Das könnte Sie auch interessieren
Urheberrecht - Abmahnung Abmahnung FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH – KSM GmbH – "Splintered" und "Champions – Fight for Glory"