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Hilfe bei Abmahnung Arnold Ruess Rechtsanwälte – Sony Computer Entertainment Europe Ltd. (SCEE) – Einfuhr/Vertrieb von PS Jailbreak Sticks

Von Rechtsanwalt Philipp Achilles
8.2.2011 | Ratgeber - Urheberrecht | 943 Aufrufe
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Abmahnung

Aktuell beobachten wir Abmahnungen der Kanzlei Arnold Ruess Rechtsanwälte im Auftrag der Sony Computer Entertainment Europe Ltd.

Konkret geht es um die Einfuhr und/oder den Vertrieb von sogenannten "Jailbreak"- oder "PS3-Breaker"-Sticks, mit deren Hilfe sich die Kopierschutzmechanismen der Sony Playstation 3 umgehen lassen.

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Philipp Achilles
Marburg
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Rechtlich gilt insoweit folgendes: einerseits genießen die PS3-Programmbibliotheken urheberrechtlichen Schutz. Die Software darf daher nicht ohne entsprechende Lizenz genutzt werden. Vor allem aber werden gem. §95a UrhG auch technische Schutzmaßnahmen, wie beispielsweise der Kopierschutz urheberrechtlich geschützter Konsolenspiele, vom Schutzbereich des deutschen UrhG erfasst.

Der Anwendungsbereich des §95a UrhG ist indes sehr weit gefasst und erstreckt sich gem. §95a Abs. 3 auch auf Vorbreitungshandlungen wie Herstellung, Einfuhr, Verbreitung, Verkauf und Vermietung.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass ein Verstoß gegen §95a Abs.3 UrhG auch nach §108b Abs.2 UrhG strafrechtlich relevant sein kann.

Die Arnold Ruess Rechtsanwälte fordern die Betroffenen zunächst zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Im Falle einer tatsächlich begangenen Rechtsverletzung besteht ein Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers. Die Ernsthaftigkeit des Unterlassungsversprechens kann zudem nur durch eine angemessene Vertragsstrafe begründet werden.

Im Hinblick auf die weiteren Forderungen ist zu differenzieren: steht die Einfuhr lediglich eines oder weniger Umgehungsmittel in Rede und liegen insbesondere keine Anzeichen für ein gewerbliches Handeln vor, wird auf die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen (denkbar wäre die Erstattung der Rechtsanwaltskosten und/oder Schadensersatz) verzichtet. Dieses Vorgehen ist äußerst kulant und beweist, dass hier die Wahrnehmung legitimer Interessen der Sony Computer Entertainment Europe Ltd. im Vordergrund steht.

In anderen Fällen wird dagegen die Erstattung der entstandenen Rechtsanwaltskosten gefordert, wenn etwa Sticks in größerem Umfang eingeführt oder vertrieben wurden bzw. der Anbieter dabei gewerblich handelt. Der Streitwert kann in diesen Fällen bis zu EUR 1.000.000 betragen, dementsprechend liegen die Anwaltskosten schnell im vierstelligen Bereich.

Entsprechende Abmahnungen der Arnold Ruess Rechtsanwälte sollten Sie unbedingt ernst nehmen. Es handelt sich hier um eine seriöse und professionelle Kanzlei, die ein berechtigtes Interesse der Sony Computer Entertainment Europe Ltd. an dem Schutz ihrer Inhalte durchsetzt.

Angesichts der möglichen finanziellen und rechtlichen Konsequenzen sollten Sie in dieser Angelegenheit kompetente anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

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