Hilfe - Umbuchung 4 Wochen vorher

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Hilfe - Umbuchung 4 Wochen vorher

Hallo,

ich habe heute erfahren, dass ich in einer Ferienanlage wegen Überbuchung umgebucht wurde (gebucht habe ich bereits schon im März!).

Leider zu meinen Ungunsten.

Vorher hatte ich ein 2-Raum-Appartement, nun hat man mir ein 1-Raum-Appartement angeboten.

Was kann ich unternehmen? Innerhalb von 4 Wochen finde ich nichts Vergleichbares!

LG,
Fee


von feenkind am 14.09.2008 17:47
Status: Philosoph (552 Beiträge)
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>Hilfe - Umbuchung 4 Wochen vorher
Hallo,

ausschlaggebend ist, wo Sie gebucht haben. Haben Sie ueber einen Reiseveranstalter gebucht, gilt das Reisevertrags-Gesetz (§651 ff BGB). Sie koennen dann vom Reiseveranstalter Abhilfe verlangen. In solchen Faellen muss der Reiseveranstalter Ihnen ein mindestens gleichwertiges oder besseres Ausweichquartier anbieten.

Natuerlich haben Sie auch ein kostenfreies Ruecktrittsrecht, wenn Ihnen die Alternativangebote nicht zusagen.

Haben Sie direkt beim Verwalter / Betreiber / Inhaber der Ferienanlage gebucht muessen Sie sich wohl oder uebel mit diesem auseinander setzen. Und da haben Sie in der Regel schlechte Karten, insbesondere dann, wenn es sich um eine auslaendische Ferienanlage handelt. Recht haben Sie zwar, aber im Ausland einen Prozess fuehren.....?


Viele Gruesse
bernardoselva


von bernardoselva am 19.09.2008 15:12
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>Hilfe - Umbuchung 4 Wochen vorher
--- editiert vom Admin


von guest123-2083 am 19.09.2008 20:42
Status: Unsterblich (849 Beiträge)
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>Hilfe - Umbuchung 4 Wochen vorher
@ Hanibal

Verbreiten Sie bitte keine Fehlinformation. Ein Ferienhausanbieter ist immer dann ein klassischer Reiseveranstalter, wenn er Objekte vom Inhaber / Betreiber eines Ferienhauses oder einer Ferienanlage anmietet und diese Objekte eigenstaendig anbietet und vermarktet, also nicht explizit darauf hinweist, dass die Buchung direkt beim Inhaber / Betreiber / Verwalter des Ferienhauses oder Ferienanlage erfolgt.

Es ist in solchen Faellen keine *Gesamtheit von Reiseleistungen*, also die Paketierung von unterschiedlichen Reiseleistungen (wie Flug und Unterkunft) gegeben, sondern nur die Unterkunft als Einzelleistung.

Trotzdem ist er Reiseveranstalter im Sinne des § 651 ff BGB und ist somit Vertragspartner des Kunden. Er haftet dann beispielsweise auch dafuer, dass die Beschreibung des Objektes korrekt ist und kann sich nicht auf die Position zurueckziehen, dass eine Objektbeschreibung auf Grund von Angaben z.B. des Inhabers erfolgten.

Viele Gruesse
bernardoselva

-----------------
"Touristiker"


von bernardoselva am 20.09.2008 09:52
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