>Hilfe, ich hoffe mir kann jemand helfen !
quote:
Ich will eine sachliche Meinung ...
Wer sich auf eine
Schenkung beruft, muss das auch beweisen. Die Schenkung ist ein Vertrag, siehe
§ 518 BGB. Ggf. muss der Beschenkte beweisen, dass es ein Schenkungsversprechen gegeben hat.
quote:
... also, zu meinem Stiefbruder hat Sie gesagt dass sie sich keinen Urlaub leisten kann ich aber so nett wäre es ihr zu leihen und sie zahlt das zurück.
Was auch immer sie sagt ist insoweit nicht so wichtig. Was hattest du ihr denn gesagt, welches Schicksal das Geld letztendlich haben soll? Gibt es dafür Zeugen?
Wohlgemerkt: Die Beweislast hast nicht du.
Wenn eine Leihe vorliegt gelten die
§§ 598 ff. BGB. Wichtig
§ 604 BGB. Lesen, ist selbsterklärend. Das gilt natürlich nicht, wenn ihr irgendwelche Absprachen zur Rückzahlung getroffen hättet (?).
Dann solltest du gerichtsfest um Rückzahlung bitten und einen angemessenen fixen, taggenauen Rückzahlungstermin setzen. Aus alter Freundschaft (?) könntest du auch Ratenzahlung anbieten. Verstreicht die Frist erfolglos tritt Verzug ein.
Das wollen wir mal nicht hoffen, dann müsste man ggf. etwas weiter ausholen.
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-- Editiert am 18.11.2010 19:29
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