Hersteller findet keinen Fehler - Rücktritt v. KV?
Hallo zusammen,
ich habe im April (vor 5 Monaten) ein Notebook in einem Fachgeschäft gekauft, das beim booten immermalwieder sporadisch "hängen" bleibt und dann nach ca.15 Minuten startet.
Der Fehler tritt unregelmäßig auf. Ein Notebook muss direkt einsetzbar sein, mit einem "mal geh ich an, mal nicht-Notebook" kann ich nix anfangen.
Nun ja, war also beim Händler und hab das Notebook einschicken lassen. Nach 5 Wochen konnte ich das Notebook abholen: "Hersteller hat keinen Fehler gefunden" hieß es dann.
Bin also nachhause gefahren, machte das Notebook an, und siehe da... Das Notebook blieb wieder beim booten hängen (Streifenbildung)... Filmte das mit meiner Kamera und brachte das Notebook wieder zum Händler (der billige Sprit)
Dieser schickte das Notebook wieder ein, diesmal dauerte es 6 Wochen bis ich das Notebook abholen kommen konnte.
Wieder hieß es: "Hersteller hat keinen Fehler gefunden".
Daraufhin wollte ich vom Kaufvertrag zurücktreten, mit der Begründung das 2. Reparaturversuche fehlgeschlagen sind. Ich bin noch in den ersten 6 Monaten, der Händler meinte aber das ja nichts repariert wurde(was ja letzentlich auch stimmt) und die 2mal einschicken somit nicht gelten würden.
Ich hätte also keinen Anspruch auf einen Rücktritt vom Kaufvertrag und somit mein Geld.
Daraufhin wollte ich das Beweisvideo dem Händler vorführen, was ich auf das Notebook gespielt hatte. (Das System wurde vom Hersteller aber neu installiert, das Video war natürlich nicht mehr drauf).
Ich kam mir ziemlich verarscht vor. Der Händler meinte das der Hersteller entscheidet ob ich mein Geld wieder kriege oder nicht und schickte es wieder ein.
Wie ist die genaue Rechtslage dazu? Was kann ich machen um an mein Geld zu kommen?
Für antworten bedanke ich mich im Vorraus!
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von pcjoker am 27.09.2011 13:11
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>Hersteller findet keinen Fehler - Rücktritt v. KV?
quote:
Soll das ein Beweis dafür sein. daß das Gerät keinen Sachmangel hat?
Bei einem Gebrauchsgüterkauf ist der Verkäufer verpflichtet, den Beweis dafür zu erbringen.
Das ist falsch bzw. mißverständlich.
Grundsätzlich muß erst einmal der K beweisen, daß ein Sachmangel vorliegt. Die Beweislastumkehr greift nur in den ersten 6 Monaten für die Frage, ob der Mangel schon bei Übergabe vorlag; das müßte der VK widerlegen.
Wenn der K aber nicht beweisen kann, daß ein Sachmangel vorliegt, hat er den schwarzen Peter.
D.h. man sollte den Mangel zunächst von einem neutralen Dritten feststellen lassen. Wenn das "Beweisvideo" weg ist, macht man halt ein neues.
quote:
Wenn die Beurteilung richtig wäre, daß der zweimalige Versuch einer Reparatur fehlgeschlagen ist, wäre der Rücktritt vom Kaufverrag möglich.
Bei technischen Geräten sind ausnahmsweise auch drei Nachbesserungsversuche zumutbar; wenn der Hersteller (und damit indirekt der VK, über den das lief) allerdings schon zweimal "kann nichts finden" gesagt hat, dürfte ein dritter Versuch wohl entbehrlich sein.
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von Lenina Huxley am 28.09.2011 13:33
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>Hersteller findet keinen Fehler - Rücktritt v. KV?
quote:
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Grundsätzlich muß erst einmal der K beweisen, daß ein Sachmangel vorliegt. Die Beweislastumkehr greift nur in den ersten 6 Monaten für die Frage, ob der Mangel schon bei Übergabe vorlag; das müßte der VK widerlegen.
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Hat der Käufer das nicht durch sein Handeln ausreichen bewiesen?
Warum greift hier nicht die Beweislastumkehr, wenn das Gerät vor 6 Monaten gekauft worden ist? Wann greift sie überhaupt, wenn es nur eine zeitliche Vermutung ist und der Kaufer immer die Beweislast trägt. Mir als Laien ist dieser Widerspruch nicht zu erklären.
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von Dieter25 am 28.09.2011 14:03
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>Hersteller findet keinen Fehler - Rücktritt v. KV?
Wir sind leider schon wieder im Gerichtssaal.Es wird über die Art und Weise der günstigsten Beweisführung spekuliert.
Dann weiche ich mal davon ab und behaupte, daß hier ein guter Anwalt eineaußergerichtlichen Einigung herbeiführen könnte.
In § 434I Ziff. 2.3.BGB heißt es auszugsweise:
... "Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Kann man hiernach nicht von einem Sachmangel sprechen mit dem Anspruch auf Nacherfüllung?
Außerdem bin ich der Meinung, daß hier bei einem solchen Mangel die Beweislastumkehr zum Tragan kommt, wennn der Hersteller nicht einmal die Ursache für diesen Mangel feststellen oder begründen kann.
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von Dieter25 am 28.09.2011 20:46
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