Herausgabeanspruch / Klage

19. August 2016 Thema abonnieren
 Von 
fb448014-10
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 4x hilfreich)
Herausgabeanspruch / Klage

Hallöchen, folgende Situation. Die Frau schmeißt den Expartner aus ihre Wohnung, sein Hausrat (und ebenfalls sämtliche Sachen seines Kindes) steht natürlich in dieser Wohnung. Er begehrt natürlich die schnellstmögliche Herausgabe und versucht Termine zur Abholung zu vereinbaren. Der erste Termin kann über eine gute Bekannte der Exfrau vereinbart werden, jedoch wird der Termin kurzfristig ohne Begründung abgesagt (der Termin war bereits knapp zwei Wochen nach dem Rauswurf). Da sämtliche Kindessachen und auch wichtige Unterlagen in der ehemals gemeinsamen Wohnung waren, geht der Mann nun zu Gericht (an dem Montag nach dem zuerst vereinbarten Termin) und beantragt im Eilverfahren die Herausgabe. Bereits vier Tage später fand hierzu eine mündliche Verhandlung statt, bei der die Antragsgegnerin, also die Exfrau, nicht erschien. Es erging also ein Versäumnisurteil, da auch wegen der Kindersache Eile geboten war.

Zwei Tage nach dem Versäumnisurteil hat die Exfrau die Sachen nun doch rausgegeben, vielleicht auch nur weil es das Urteil gab, was man nicht wissen kann. Nun erhält der Mann ein Schreiben da die Exfrau Einspruch gegen den Eilantrag eingelegt hat mit der Begründung, ihm wurden mehrere Termine angeboten, die er abgelehnt hatte (nicht wahr) und sie hätte nie die Absicht gehabt die Sachen zu behalten (was der Antragssteller ja nicht weiß).

Wie muss man sich nun verhalten? Die persönlichen Sachen hat der Antragssteller mitterweile alle erhalten, die Exfrau hat ja mit der Herausgabe den Herausgabeanspruch bestätigt und auf Grund der Eilbedürftigkeit wusste sich der Antragssteller nicht anders zu helfen.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat:
Wie muss man sich nun verhalten?


Sache für erledigt erklären und beantragen, daß die Kosten der Gegenseite auferlegt werden.

Zitat:
mit der Begründung, ihm wurden mehrere Termine angeboten, die er abgelehnt hatte (nicht wahr)


Dann kann die Gegenseite das ja auch nicht beweisen.

Zitat:
und sie hätte nie die Absicht gehabt die Sachen zu behalten


Das wäre auch irrelevant und das hat das Gericht ja offenbar auch so gesehen. Weder Herausgabeanspruch noch Dringlichkeit hängen von einem Zueignungswillen (der sowieso eine Unterschlagung verwirklichen würde) ab.

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38368 Beiträge, 13983x hilfreich)

@Bigi: irgendwas stimmt da nicht. 4 Tage von Antragstellung bei Gericht, mit Schreiben des Antrags, Aktenanlage, Vorlage beim Richter, Terminierung, Zustellung bei der Betroffenen? Eilverfahren werden entweder ohne mündl. Verhandlung abgewickelt, das wäre in 4 Tagen möglich. Oder aber mit Ladung, u.s.w. Und dann nicht in 4 Tagen.

wirdwerden

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fb448014-10
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
irgendwas stimmt da nicht. 4 Tage von Antragstellung bei Gericht, mit Schreiben des Antrags, Aktenanlage, Vorlage beim Richter, Terminierung, Zustellung bei der Betroffenen? Eilverfahren werden entweder ohne mündl. Verhandlung abgewickelt, das wäre in 4 Tagen möglich. Oder aber mit Ladung, u.s.w. Und dann nicht in 4 Tagen.


Am Montag wurde der Eilantrag direkt in der Antragsstelle des Gerichts aufgenommen. Die Ladung war am Mittwoch im Briefkasten mit dem Vermerk, dass die Ladungsfrist auf einen Tag gekürzt wurde. Deshalb am Freitag bereits der Termin zur mündlichen Verhandlung.

-- Editiert von fb448014-10 am 19.08.2016 16:18

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38368 Beiträge, 13983x hilfreich)

Wenn ich das richtig in Erinnerung habe, beträgt auch in Eilverfahren die Ladungsfrist mindestens drei Tage.

wirdwerden

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
fb448014-10
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Wenn ich das richtig in Erinnerung habe, beträgt auch in Eilverfahren die Ladungsfrist mindestens drei Tage.

So hab ich es ebenfalls im Internet recherchiert, da ich echt erstaunt war. Wie aber erwähnt, wurde die Ladungsfrist auf einen Tag verkürzt. Ich hab es nicht entschieden, für mich war es natürlich in Ordnung so. Hat aber sicherlich auch nichts mit dem Ausgang zu tun .. oder würde das etwas an der Sache ändern?

-- Editiert von fb448014-10 am 19.08.2016 17:48

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