Herausgabe von Eigentum --> §246 / 985 / 1005 BGB

7. Juli 2014 Thema abonnieren
 Von 
Leventis245
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)
Herausgabe von Eigentum --> §246 / 985 / 1005 BGB

Wenn A & B ein Paar waren und seit ca. 2009 zusammengewohnt haben, sich jedoch bereits Anfang 2013 die Trennung anbahnte, welche im August von A veranlasst wird und B auszieht, sich jedoch beide einigen, dass B die Miete weiterhin zahlt um seine Möbel, Technik, Kleidung, Zeugnisse und Dokumente noch in der Wohnung zu lassen, weil B keinen anderen Platz hat für die Dinge. In diesem Zeitraum schickt A B mehrere Emails mit der Bitte die Sachen abzuholen jedoch ohne Erfolg. B versucht nun seit Februar 2014 diese Dinge zu bekommen, jedoch verweigert A Die Herausgabe und behauptet es gäbe keinerlei Dinge mehr von B die im Besitz von A seien.

Alle Sachen sind durch Namentliche Finanzierung / Kartenzahlung oder Schenkung Nachweisbar, jedoch sind Rechnungen bei A geblieben.

Welche Möglichkeiten hat B?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

B könnte klagen, sollte sich aber zuvor überlegen wie er denn die Frage des Richters nach Beweis für die jetzige Existenz der Sachen in der Wohnung zu beantworten gedenkt.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Leventis245
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

Wäre dies beweisbar durch z.B. einen Blick ins Fenster? wo man bereits einige der Dinge sehen kann?
Und B eine Email eines Verwanten von A erhalten hat, in der 1. belegt wird das alle Sachen nicht abgeholt wurden und auch das die Sachen angeblich den Eigentum von A übergegangen seien, bzw "nicht mehr da sind"

gibt es dann Andere möglichkeiten? wie z.B: §280 BGB / 823 BGB?

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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Welche Möglichkeiten hat B?




Wer ist denn hier Mieter der Wohnung?

Ggf. könnte man die Mietzahlung bis zur Herausgabe der persönlichen Habe einstellen. Oder mit Kündigung des Mietvertrages drohen. Falls beide Mieter sind, könnte man die Zustimmung zur Kündigung erzwingen.

Das sollte Bewegung in die Angelegenheit bringen. Dagegen erfordert die Herausgabeklage, dass sowohl das Eigentum an jedem einzelnen Gegenstand der heraus verlangt wird nachgewiesen wird, als auch, dass er sich überhaupt in der Wohnung befindet. Die bloße Behauptung reicht dazu nicht aus.

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