Hallo,
folgender fiktiver Fall:
V verkauft online eine Ware an K. K zaht nicht. V schickt K eine ordnungsgemäße Zahlungsauffoderung unter Fristsetzung. Die Frist verstreicht. V ist mittellos und beantragt PKH zur Durchführung einer Klage mit u.a. dem Antrag auf Zahlung des Kaufpreises sowie Verzugszinsen. K wird der Antrag zugestellt. K entschließt sich doch zu zahlen aber nur den Kaufpreis, nicht den Verzugszinsschaden.
Nun meine Frage:
In § 433 II BGB
steht nur, dass K den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen hat, damit er einen Anspruch auf Herausgabe hat. Was aber wie im Fall oben? Hat V jetzt zunächst die Ware herauszugeben und muss seinen Zinsschaden eigenständig einklagen oder kann er die Ware solang einbehalten bis auch diese Kosten beglichen wurden?
Besten Dank.
Nachtrag: Okay, die Frage schein ich mir selbst gerade beantwortet zu haben mit Vermerk auf § 273 BGB
.
-- Editier von mohjo2 am 23.04.2015 19:19
Herausgabe trotz Schadenersatz durch Verzugszinsen?
23. April 2015
Thema abonnieren
Frage vom 23. April 2015 | 19:02
Von
Status: Frischling (11 Beiträge, 6x hilfreich)
Herausgabe trotz Schadenersatz durch Verzugszinsen?
Wer den Schaden hat...?
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#1
Antwort vom 28. April 2015 | 13:12
Von
Status: Student (2517 Beiträge, 2552x hilfreich)
Der Vollständigkeit halber die Nachfrage: ist V evtl. gewerblich? Dann könnte K (da er die Ware noch nicht hat) immer noch widerrufen und V hätte gar keinen Anspruch.
Zitat:K entschließt sich doch zu zahlen aber nur den Kaufpreis, nicht den Verzugszinsschaden.
Dann kann V die Klage bzgl. der Hauptforderung für erledigt erklären und bzgl. der Verzugszinsen den Prozeß weiterlaufen lassen.
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