Gegen Herrn X ist ein vollstreckbarer Titel ausgestellt worden. Der Gläubiger hat eine Gehaltspfändung durchgesetzt. Diese wurde auch ordnungsgemäß durchgeführt und ist nun abgegolten. Herr X hätte nun natürlich gerne die vollstreckbare Ausfertigung und den Kostenfestsetztungsbeschluß. Wie lange muß er darauf warten bzw. was kann er tun um diese von dem Anwalt des Gläubigers zu bekommen, Herr X kann sich keinen Anwalt leisten um dieses durchzusetzten.
Herausgabe des Vollstreckbaren Titel
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Sind wirklich sämltiche Forderungen aus den Vollstreckungstiteln, also Urteil oder was auch immer es war sowie Kostenfestsetzungsbeschluss, nebst Kosten der Zwansvollstreckung ausgeglichen?
Wenn ja, dann ist der Gläubiger verpflichtet die (entwerteten) Vollstreckungstitel herauszugeben. Hierzu sollte es genügend, wenn man die RAe der Gegenseite zunächst zur Herausgabe auffordert. Geschieht nichts, könnte man die Titel einklagen.
--- editiert vom Admin
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Eine direkte Verpflichtung des Gläubigers sehe ich nicht. Zwar hat der Schuldner aus der Analoganwendung des § 371 BGB einen Herausgabeanspruch, allerdings muss hier meines Erachtens vorab der Schuldner tätig werden, und die Herausgabe anfordern. Weiterhin habe ich oft die Meinung gelesen, dass die Titelherausgabe keine Bring- sondern eine Holschuld wäre.
Es sind alle Forderungen aus den Beschluß bezahlt.Problem dabei ist das der Gläubiger bei dem beauftragten Anwalt arbeitet und sämtliche Rechtlichen Mittel in anspruch nimmt um dem Gläubiger das leben schwer zu machen. Deshalb möchte Herr X natürlich so schnell wie möglich den entwerteten Titel bekommen, bevor noch irgendwelche Anträge gestellt werden die ja dann nicht mehr aktuell sind um weitere Gerichtskosten zu vermeiden.
Dann bleibt nur übrig, einen entsprechenden Brief zu formulieren. Wortlau ca.
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Sehr geehrter Anwalt,
in der Vollstreckungssache
Gläubiger
gegen
Schuldner
wurde die offen stehende Forderung zwischenzeitlich komplett beglichen. Daher fordere ich Sie auf, mir analog § 371 BGB umgehend, spätestens jedoch bis 31.12.2008 hier eingehend, den entwerteten Schuldtitel zu übersenden.
Sollte der Titel innerhalb dieser Frist wider erwarten nicht bei mir eingegeangen sein, sehe ich mich gezwungen, über meinen Rechtsanwalt Herausgabeklage einzureichen. <hr size=1 noshade>
Vielen Dank,
denke mal das Herr X dies dann auch so formulieren wird ;-)
Hallo Schlumpf 14,
wollen Sie dem Forum offenbaren wie es damals ausgegangen ist?
Wurde auf einen Brief hin der Titel herausgegeben?
Kam es zur Herausgabeklage?
Der Beitrag ist von 2008!
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