Herausgabe des Vollstreckbaren Titel

13. Dezember 2008 Thema abonnieren
 Von 
Schlumpf 124
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 20x hilfreich)
Herausgabe des Vollstreckbaren Titel

Gegen Herrn X ist ein vollstreckbarer Titel ausgestellt worden. Der Gläubiger hat eine Gehaltspfändung durchgesetzt. Diese wurde auch ordnungsgemäß durchgeführt und ist nun abgegolten. Herr X hätte nun natürlich gerne die vollstreckbare Ausfertigung und den Kostenfestsetztungsbeschluß. Wie lange muß er darauf warten bzw. was kann er tun um diese von dem Anwalt des Gläubigers zu bekommen, Herr X kann sich keinen Anwalt leisten um dieses durchzusetzten.

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Sind wirklich sämltiche Forderungen aus den Vollstreckungstiteln, also Urteil oder was auch immer es war sowie Kostenfestsetzungsbeschluss, nebst Kosten der Zwansvollstreckung ausgeglichen?

Wenn ja, dann ist der Gläubiger verpflichtet die (entwerteten) Vollstreckungstitel herauszugeben. Hierzu sollte es genügend, wenn man die RAe der Gegenseite zunächst zur Herausgabe auffordert. Geschieht nichts, könnte man die Titel einklagen.

10x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12327.09.2010 09:19:44
Status:
Schüler
(320 Beiträge, 117x hilfreich)

--- editiert vom Admin

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Eine direkte Verpflichtung des Gläubigers sehe ich nicht. Zwar hat der Schuldner aus der Analoganwendung des § 371 BGB einen Herausgabeanspruch, allerdings muss hier meines Erachtens vorab der Schuldner tätig werden, und die Herausgabe anfordern. Weiterhin habe ich oft die Meinung gelesen, dass die Titelherausgabe keine Bring- sondern eine Holschuld wäre.

4x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Schlumpf 124
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 20x hilfreich)

Es sind alle Forderungen aus den Beschluß bezahlt.Problem dabei ist das der Gläubiger bei dem beauftragten Anwalt arbeitet und sämtliche Rechtlichen Mittel in anspruch nimmt um dem Gläubiger das leben schwer zu machen. Deshalb möchte Herr X natürlich so schnell wie möglich den entwerteten Titel bekommen, bevor noch irgendwelche Anträge gestellt werden die ja dann nicht mehr aktuell sind um weitere Gerichtskosten zu vermeiden.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Dann bleibt nur übrig, einen entsprechenden Brief zu formulieren. Wortlau ca.

quote:<hr size=1 noshade>
Sehr geehrter Anwalt,

in der Vollstreckungssache
Gläubiger
gegen
Schuldner
wurde die offen stehende Forderung zwischenzeitlich komplett beglichen. Daher fordere ich Sie auf, mir analog § 371 BGB umgehend, spätestens jedoch bis 31.12.2008 hier eingehend, den entwerteten Schuldtitel zu übersenden.
Sollte der Titel innerhalb dieser Frist wider erwarten nicht bei mir eingegeangen sein, sehe ich mich gezwungen, über meinen Rechtsanwalt Herausgabeklage einzureichen. <hr size=1 noshade>

8x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Schlumpf 124
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 20x hilfreich)

Vielen Dank,
denke mal das Herr X dies dann auch so formulieren wird ;-)

3x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 260x hilfreich)

Hallo Schlumpf 14,
wollen Sie dem Forum offenbaren wie es damals ausgegangen ist?

Wurde auf einen Brief hin der Titel herausgegeben?
Kam es zur Herausgabeklage?

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#8
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2427 Beiträge, 719x hilfreich)

Der Beitrag ist von 2008!

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