Herausgabe der Handakte

28. Juli 2013 Thema abonnieren
 Von 
Platypus
Status:
Beginner
(76 Beiträge, 12x hilfreich)
Herausgabe der Handakte

Folgender Fall: Der RA hat das Mandat niedergelegt und eine am Streitwert orientierte Rechnung geschickt. Hierzu nahm der Mandant dergestalt Stellung, dass er den RA daran erinnerte, dass für das Mandat Beratungshilfe gewährt worden war. Er schickte dem RA eine Kopie des Beratungshilfescheins (das Original wurde zu Beginn des Mandats beim Anwalt abgegeben) und bat um Übersendung der Handakte. Hierauf erfolgte keine Reaktion.

Drei Wochen später bat der Mandant erneut - diesmal per Fax - um Herausgabe der Handakte und setzte eine Frist. Wieder erfolgte keine Reaktion. Anrufe in der Kanzlei waren erfolglos, da sich die Mitarbeiterin des RA auf ihre Ahnungslosigkeit berief und der RA nicht zurückrief.

Wie bringt man den RA wirksam, unkompliziert und zeitnah zur Herausgabe der Akten?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6997 Beiträge, 3920x hilfreich)

Mehr als Auffordern, evtl. mit Drohung der Beschwerde bei der RAK, und notfalls Klagen wird nicht funktionieren.

Allerdings sollte man darauf achten, dass der RA ein Zurückbehaltungsrecht hat, wenn seine Vergütungsrechnung noch nicht ausgegelichen wurde. Inwiefern hier die Tätigkeit des RA durch Beratungshilfe gedeckt war oder ob man evtl. schon weiter war (z.B. Auftrag zur Stellung PKH-Antrag mit anschließender Klageerhebung) kann man hier anhand der Infos nicht berurteilen.

Zudem muss der RA nichts herausgeben, was der Mandant schon hat. Von daher könnte sich auch eine Einschränkung der Herausgabepflicht ergeben.

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#2
 Von 
Platypus
Status:
Beginner
(76 Beiträge, 12x hilfreich)

quote:
Allerdings sollte man darauf achten, dass der RA ein Zurückbehaltungsrecht hat, wenn seine Vergütungsrechnung noch nicht ausgegelichen wurde.
Die 10 Euro aus der Beratungshilfe hätte er noch zu bekommen, wenn er sie denn verlangen würde. Aber das hat er nicht getan. Er hat auch nicht auf seiner Rechnung bestanden oder gemahnt. Er hat sich einfach überhaupt nicht mehr gemeldet.

quote:
Zudem muss der RA nichts herausgeben, was der Mandant schon hat. Von daher könnte sich auch eine Einschränkung der Herausgabepflicht ergeben.
Wenn er nicht mehr hat als der Mandant, muss er fast komplett untätig gewesen sein. Und falls dem so war, kann in derselben Sache noch mal Beratungshilfe gewährt werden. Setzt aber voraus, dass es sich mittels Handakte nachweisen lässt.

Schade, dass sich der Aufwand wohl doch nicht in Grenzen halten wird!

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119425 Beiträge, 39725x hilfreich)

quote:
Er hat auch nicht auf seiner Rechnung bestanden oder gemahnt.

Aber erhalten hast Du die Rechnung schon?





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Platypus
Status:
Beginner
(76 Beiträge, 12x hilfreich)

quote:
Aber erhalten hast Du die Rechnung schon?
Ja, und dann umgehend per Brief darauf hingewiesen, dass es sich um einen Irrtum handeln müsse, da vorher längst Beratungshilfe in der Sache gewährt wurde. Dazu noch 'ne Kopie des Beratungshilfescheins, außerdem telefonische Rücksprache mit der Kanzlei, wobei man aber nur bis zum Vorzimmer*****en gelangte. Der erbetene Rückruf des RA erfolgte nicht.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119425 Beiträge, 39725x hilfreich)

quote:
Ja, und dann umgehend per Brief darauf hingewiesen,

Einschreiben bzw. Einschreiben-Rückschein?



quote:
Wie bringt man den RA wirksam, unkompliziert und zeitnah zur Herausgabe der Akten?

Ich fürchte unkompliziert und zeitnah müssen wir aus dem Satz streichen ...



Ich könnte mir aber vorstellen, das die Rechtanwaltskammer hier als Vermittler fungieren könnte, einen Versuch wäre es wert.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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