Herabstufung des Schwerbehinderten-Grades

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Effektiver Rechtsschutz durch Widerspruch und Klage

Die Schwerbehinderten-Eigenschaft (ab einem Grad der Behinderung von 50 und mehr) kann bei Änderung der gesundheitlichen Situation vom zuständigen Versorgungsamt neu festgestellt und der Grad der Behinderung herabgesetzt werden.

Der damit einhergehende Verlust der besondere Rechte als Schwerbehinderter im Arbeitsrecht, insbesondere in Bezug auf den Kündigungsschutz, wird "abgefedert" durch die Bestimmung in § 116 Abs. 1 SGB IX: die Schwerbehinderteigeschaft ist entgültig "weg" mit Ablauf des dritten Kalendarmonates nach Eintritt der Unanfechtbarkeit (= Rechtskraft) des Abänderungsbescheides. Betroffene sollten wissen, dass der entgültige Verlust des Schwerbehinderten-Status lange hinausgezögert werden kann, nämlich für die Dauer eines sozialverwaltungsrechtlichen Widerspruchsverfahrens und eines sich anschließenden sozialgerichtlichen Klageverfahrens.

Selbst wenn inhaltlich die Entscheidung des Versorgungsamtes in Einklang mit den versorgungsmedizinischen Bestimmungen steht - die Rechtskraft der Entscheidung so lange wie möglich hinauszuzögern, ist das gute Recht des Betroffenen. Dies hat auch ganz praktische Bedeutung, wenn es dem Betroffenen um eine vorgezogene Altersrechte für Schwerbehinderte geht: erforderlich, aber auch ausreichend ist es, wenn die Schwerbehinderten-Eigenschaft bei Erteilung des Rentenbescheid besteht, ein späterer Wegfall ist ohne Bedeutung für die verbindlich bewilligte Rente.