>Heizung nachts aus? Eigentümerbeschluß?
Heizpflicht
Während der Heizperiode hat der Vermieter dafür zu sorgen, dass in der Wohnung tagsüber zwischen 6 und 24 Uhr die im Mietvertrag vereinbarten Raumtemperaturen erreicht werden. Sind keine mietvertraglichen Vereinbarungen getroffen, gelten Temperaturen von 20°C in Wohnräumen sowie Küchen und 22°C in Bädern als ausreichend.
In Räumen, die nicht zum ständigen Aufenthalt bestimmt sind(z. B. Schlafzimmer und Flur) wird eine Temperatur von 18°C üblicherweise als angemessen angesehen. Eine Absenkung auf 16°C während der Nacht kann jedoch noch zulässig sein.
Wichtig ist, dass der Vermieter auch bei Kälteeinbrüchen außerhalb der Heizperiode heizen muss, wenn die Außentemperatur drei Tage lang um 21 Uhr unter 12 Grad liegt oder alle Mieter/innen dies verlangen.
Bei unzureichender Beheizung besteht ein Recht auf Mietminderung. Hierbei ist jedoch der Mieter beweispflichtig!
Daher empfiehlt es sich, in sämtlichen Räumen täglich Temperaturmessungen vorzunehmen und diese tabellarisch festzuhalten. Die Messung hat in der Mitte des Raumes ungefähr einen Meter über dem Fußboden zu erfolgen.
Der Grad der Beeinträchtigung bestimmt den Umfang der Mietminderung. Die Minderungssätze können hierbei zwischen 10% und 100% ( z.B. bei völligem Heizungsausfall in den Win-termonaten) schwanken.
Nach §§ 538, 537 BGB kann neben einer
Mietminderung auch ein Anspruch auf Schadenersatz bei Verschulden – auch wegen unterlassener Mängelbeseitigung – des Vermieters be-stehen, wenn Schäden oder Mängel an der Heizung zu einem vermeidbaren Mehrverbrauch führen.
Das gilt nach §§ 538, 536, 284 BGB auch, wenn der Vermieter den Mangel trotz Mahnung und angemessener (!) Fristsetzung nicht beseitigt hat.
Quelle: www.AnwaltOnline.com
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von Odil am 15.11.2005 23:08
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