Einen schönen Tag! Ich und mein Verlobter wollen heiraten . Ich bin Deutsche lebe in Rheinland-Pfalz. Mein Verlobter hat Aufenthaltsgestattung und ist aus NRW. Im september haben wir alle Dokumenten bei mir in Standesamt abgegeben, ausser seine originellen Geburtsurkunde. Die ist bei Ausländerbehörde in NRW. Telefonisch ist da unmöglich durch zukommem und schriftlich keine Reaktion von denen. Mein Verlobter war persönlich da. Und ihm wurde gesagt dass die das weg schicken würden. Es sind schon 2 Monate vorbei und immer noch keine Geburtsurkunde da. Woran kann das legen? Wir wissen wirklich nicht mehr weiter. Wollten in Dänemark heiraten aber mit seinem Titel in DE wirds wahrscheinlich auch nicht mehr klappen.Er hatte in Oktober 2016 eine Anhörung gehabt. Es wird entschieden ob er weiterhin in DE bleiben kann oder nicht. Vielleicht hängt es damit zusammen . Vielen Dank für die Hilfe
-- Editiert von Moderator am 13.03.2017 17:44
-- Thema wurde verschoben am 13.03.2017 17:44
Heiraten Asylsuchenden
Notfall?
Notfall?
....und was wollen Sie wissen, ich konnte keine Frage feststellen ?
Ob eine andere Möglichkeit besteht die Geburtdurkunde zu hollen oder sogar einen Anwalt zu hollen?
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Wenn Ihr einen Anwalt finazieren könnt, wo ist das Problem?
wirdwerden
Wie ist es eignet mit der Schengenvisa. Kann der Asylsuchende mit Titel Aufenthaltsgestattung nicht das beantragen . Damit wir trotzdem in Dänemark heiraten?. Oder vielleicht andere Möglichkeit bestehen ?
Ein Visum bekommt man, wenn man einreisen will. Aber er ist ja schon da. Und die Aufenthaltsgestattung erstreckt sich ausschliesslich auf die Durchführung des Asylverfahrens. Abgesehen davon ist eine in Dänemark geschlossene Ehe eine sog. "hinkende Ehe", was bedeutet, dass sie zur vollen Entfaltung der Wirksamkeit in Deutschland implementiert werden muss, geht bei uns über das Oberlandesgericht und ist nicht ganz preiswert.
wirdwerden
Zitat:Ein Visum bekommt man, wenn man einreisen will. Aber er ist ja schon da. Und die Aufenthaltsgestattung erstreckt sich ausschliesslich auf die Durchführung des Asylverfahrens. Abgesehen davon ist eine in Dänemark geschlossene Ehe eine sog. "hinkende Ehe", was bedeutet, dass sie zur vollen Entfaltung der Wirksamkeit in Deutschland implementiert werden muss, geht bei uns über das Oberlandesgericht und ist nicht ganz preiswert.
VIELEN DANK.
ich denke dann besser lieber doch den Anwalt dazu hollen
-- Editiert von Moderator am 14.03.2017 17:51
Eine Aufenthaltsgestattung berechtigt nicht zum Grenzuebertritt (AsylG § 64 Abs. 2
). Er darf also gar nicht nach Daenemark reisen. Er darf in der Regel noch nicht einmal den Bezirk der fuer ihn zustaendigen Auslaenderbehoerde verlassen (AsylG § 56
).
Zitat: Er darf in der Regel noch nicht einmal den Bezirk der fuer ihn zustaendigen Auslaenderbehoerde verlassen (AsylG § 56
)
Der Fairness halber sollte jedoch erwähnt werden, dass seit dem 01.01.2015 die Residenzpflicht dahingehend gelockert wurde, dass sich Personen im Asylverfahren nach drei Monaten Aufenthalt frei bewegen können ( unter bestimmten Voraussetzungen).
In diesen Zusammenhang verweise ich auf den § 58 AsylG
, der das im Einzelnen regelt.
Nichtsdestotrọtz darf der Asylsuchende mit diesem Aufenthaltsstatus Deutschland nicht verlassen, es sei denn, er will Deutschland für immer verlassen.
Gruß
-- Editiert von Habac am 22.03.2017 21:00
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