Heimliche Videoüberwachung am Arbeitsplatz

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Verboten aber verwertbar

Gerade wenn Arbeitgeber der Auffassung sind, sie würden bestohlen greifen Sie schnell zur Videoüberwachung des Arbeitsplatzes.

Wenn dann der Videobeweis eines Diebstahls vorliegt, erfolgt oftmals die fristlose Kündigung des Mitarbeiters. Gegen die Kündigung wehrt sich dann der Mitarbeiter oftmals mit dem Argument, die Videoüberwachung sei geheim erfolgt und dürfe deshalb nicht verwendet werden.

Tatsächlich schreibt das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in § 6b vor, dass eine Videoüberwachung grundsätzlich bekannt zu machen ist. Es muss zum Beispiel ein entsprechender Aushang erfolgen.

Auch wenn der Arbeitgeber gegen diese Vorschrift verstößt und die Videoüberwachung geheim erfolgt, ist das entsprechende Videomaterial jedoch verwertbar.

Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 21. Juni 2012 entschieden (Aktenzeichen: 2 AZR 153/11). In diesem Fall handelte es sich jedoch um einen Arbeitsplatz der öffentlich einsehbar war, wie eine Verkaufstheke.

Bei einer Videoüberwachung an einem nicht-öffentlichen Arbeitsplatz, etwa einem Büro oder einer Werkstatt, wäre die Entscheidung möglicherweise anders ausgegangen.