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Hehlerei

Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Volker Dembski
7.6.2011 | Ratgeber - Strafrecht | 775 Aufrufe
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Hehlerei

Häufigste Vortat des § 259 StGB ist der Diebstahl. Neben den klassischen Vermögensdelikten (Betrug, Raub, Erpressung, Unterschlagung, Untreue) stellen auch Meineid, Begünstigung und Hehlerei selbst taugliche Vortaten dar. Ausgenommen hiervon sind aber Geldfälschungsdelikte, Versicherungsbetrug und Versicherungsmissbrauch.

Der Alleintäter an der Vortat kann sich nur dann wegen Hehlerei strafbar machen, wenn er Diebesgut vom Zwischenhehler zurückkauft. Auch ein Mittäter an der Vortat wird nicht zum Hehler, wenn er sich den Beuteanteil von einem anderen Mittäter verschafft. Dies gilt jedoch nicht für Anstifter und Gehilfen.

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Rechtsanwalt
Volker Dembski
München

Verkehrsrecht, Strafrecht, Ausländerrecht

Der Ersatz für den durch die Vortat erlangten Gegenstand ist kein taugliches Hehlereiobjekt, sofern sich das Ersatzgeschäft nicht als Straftat darstellt. Oftmals wird aber durch das Ersatzgeschäft ein Betrug begangen, da ein gutgläubiger Eigentumserwerb nach § 935 BGB ausscheidet. Dies führt dazu, dass am Erlös Hehlerei möglich ist. Wird die Sache aus der Vortat jedoch an einen Hehler verkauft, sind die erlangten Geldscheine kein tauglicher Gegenstand einer Hehlerei. Es liegt dann eine so genannte straflose Ersatzhehlerei vor.

Für die Abgrenzung von Hehlerei und Beteiligung an der Vortat kommt es darauf an, ob die Vortat abgeschlossen ist. § 259 StGB ist ein Anschlussdelikt. Handelt der Anschlusstäter im Interesse des Vortäters kommen als Hehlereihandlungen nur Absetzen oder Absatzhilfe in Betracht. Absetzen ist die selbständige wirtschaftliche Verwertung der Sache. Der Absatzhelfer handelt dagegen weisungsabhängig. Ein Absatzerfolg ist zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals nicht erforderlich. Unter Sichverschaffen versteht man die Herstellung tatsächlicher eigener Herrschaftsgewalt über die Sache im Einverständnis mit dem Vortäter. Eine bloße Leihe, Verwahrung oder Miete des Vortatgegenstandes reicht also nicht aus. Befindet sich die Beute in einem Schließfach, ist die Erlangung der Verfügungsgewalt in dem Moment vollzogen, wenn dem Anschlusstäter der Schlüssel übergeben worden ist.

Der Hehler muss lediglich mit der Möglichkeit einer Vortat rechnen und diese billigen oder sich damit abfinden. Wenn der Anschlusstäter die Vortatbeute zum Marktpreis ankauft, fehlt es an der notwendigen Bereicherungsabsicht. Bei einem Handeln ausschließlich zugunsten des Vortäters ist der Tatbestand des § 257 StGB erfüllt. Bei nicht aufklärbarer Alternativität der Handlung ist zwischen Hehlerei und Diebstahl eine ungleichartige Wahlfeststellung möglich, da diese beiden Tatbestände den Vorgaben der Rechtsprechung folgend rechtsethisch und psychologisch vergleichbar sind.

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