Hausverwalter verschleppt Dachsanierung über Jahre bis zum Wohnungsverkauf

21. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
fb463931-8
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)
Hausverwalter verschleppt Dachsanierung über Jahre bis zum Wohnungsverkauf

Hallo,
ein weiteres Thema gibt es bei unserer kürzlich gekauften Eigentumswohnung zu klären. Die Verkäufer waren mit den anderen Eigentümern (zwei Parteien) verstritten, waren sogar wegen ein paar Dingen vor Gericht. Der Verkäufer unserer Wohnung war seit drei oder vier Jahren der Hausverwalter. Er hat weder Versammlungen mitgemacht noch haben die anderen Parteien von diesen Jahren bis heute Nebenkostenabrechnungen. Läuft alles über den Anwalt, aber das ist eine andere Geschichte.
2014 wurde festgestellt (vor Gericht), dass das Dach dringend saniert werden muss und es wurden sogar schon Angebote eingeholt.
Der Hausverwalter, der ja auch als Eigentümer in der von uns gekauften Wohnung wohnte, hat diese Reparatur durch Untätigkeit und dadurch dass er die anderen Eigentümer ignoriert hat, herausgezögert. Einer der anderen Eigentümer meinte nun, dass sein Anwalt der Meinung wäre, dass durch dieses hinauszögern bis zum Verkauf der Eigentümer eigentlich verpflichtet wäre, die Dachsanierung zu bezahlen und dass wir erwägen sollten einen Anwalt zu nehmen.
Wie schätzt ihr die Lage ein? Lohnt sich das? Im Kaufvertrag steht die Klausel, nach der sämtliche Sanierungsmaßnahmen der Eigentümergemeinschaft, die vor Eigentumsübergang begonnen wurden, zu Lasten des Verkäufers gehen. Frage ist jetzt, was gilt als begonnen?
Grüße und vielen Dank!

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von fb463931-8):
Frage ist jetzt, was gilt als begonnen?

Wurde ein Auftrag vergeben?



Im übrigen könnte die Kalusel für den Fall hinfällig sein, wenn der Eigentümer den Beginn vorsätzlich verzögert hätte. Sollte ein Fachman mal prüfen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Unter "begonnen" würde ich die Auftragserteilung verstehen. Halte den Passus aber in dem Zusammenhang nicht für besonders wichtig.

Viel relevanter ist doch eine Zusicherung der Mängelfreiheit verbunden mit der Bestätigung, dass es keinen Reparaturstau gibt. Fehlt diese im Kaufvertrag, sinken die Chancen den Vorbesitzer an den Kosten zu beteiligen.

Zitat (von fb463931-8):
2014 wurde festgestellt (vor Gericht), dass das Dach dringend saniert werden muss und es wurden sogar schon Angebote eingeholt.
Ein Gericht hat die Notwendigkeit der Dachsanierung festgelegt? Ernsthaft?
oder ging es nur um eine Beschlussanfechtung.
2014 festgestellt, bis heute nichts geschehen, so dringend kann es dann wohl doch nicht gewesen sein. Wenn die Sanierung absehbar aber nicht dringend ist, dürfte sich die Hinauszögerung im Rahmen des Erlaubten bewegen. Damit reduziert sich dann ein möglicher Haftungsanspruch des Vorbesitzers auf arglistige Täuschung.

Habt ihr die Versammlungsprotokolle nicht vor der Vertragsunterzeichnung gelesen?

Berry

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#3
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

Zitat:
es wurden sogar schon Angebote eingeholt.


Und was hat die WEG mit diesen Angeboten gemacht?

Wurde ein konkreter, bestimmter Beschluss gefasst, so dass ein Auftrag erteilt werden musste?
Wurde ein Beschluss über die Finanzierung der Sanierung gefasst?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
fb463931-8
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo die Sache war vor Gericht da die Parteien nur noch über Anwalt kommuniziert haben. Protokolle gibt es keine weil der hausverwalter keine Versammlungen einberufen hat. Was ich aber bekommen könnte wäre der Schriftverkehr dea Anwalts der noch dort wohnenden Partei wo versucht wurde dier dachsanierung umzusetzen. Da der hausverwalter =verkäufer sich dagegen gesträubt hat wurde bis jetzt nichts gemacht. Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
fb463931-8
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

Dass das Dach ansteht wurde uns vorher gesagt.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

Solange die WEG keinen Auftrag für ein bestimmtes Angebot erteilt, sondern nur Angebote eingeholt hat, kann auch nichts gemacht werden... Und dann ist die Sanierung auch nicht begonnen.

-- Editiert von Heike J am 22.04.2017 19:14

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Dass das Dach ansteht wurde uns vorher gesagt.


Dann liegt auch keine arglistige Täuschung vor. Begonnen wurde die Dachreparatur auch nicht.
Ich sehe daher keine Möglichkeit, die Kosten vom Verkäufer zu fordern.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von fb463931-8):
Dass das Dach ansteht wurde uns vorher gesagt.

Damit dürfte der Drops gelutscht sein.
Die Wohung wurde mit der vereinbarten Beschaffenheit "Dachsanierung steht an" gekauft. Damit ist der Verkäufer bei euch raus.



Könnte höchstens noch sein, das er er WEG gegenüber aufgrund nicht ordnungsgemäßer Verwaltung haftet.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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