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Hausverkauf und Hartz IV

Von 7.8.2009 | Ratgeber - Sozialrecht | 3503 Aufrufe
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Maklergebühren

Maklergebühren werden nicht erstattet

Die Kosten für einen Makler bei einem Hausverkauf durch einen Hartz-IV Empfänger werden von der ARGE nicht übernommen.

Dies entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 2.März 2009 (Az: L 19 AS 61/08).

Im zu entscheidenden Fall musste ein Hartz IV-Empfänger mit seiner Familie das Eigenheim im Wert von 280.000 € in der von der ARGE gesetzten Frist von 6 Monaten verkaufen.

Er verkaufte das Haus mit Hilfe eines Immobilienmaklers und musste diesem hierfür eine Provision in Höhe von 4.054,20 Euro zahlen. Der Hartz-IV-Empfänger verlangte die Erstattung dieser Maklercourtage. Ihm sei es innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist von sechs Monaten nur durch einen Makler möglich gewesen, das Haus zu verkaufen. Er begründete den Kostenantrag weiter damit, dass der Verkauf des Hauses im Zusammenhang mit der Beschaffung sozialrechtlich angemessenen Wohnraumes stehe, zu der die ARGE ihn aufgefordert habe.

Nachdem die ARGE die Übernahme der Kosten verweigerte, klagte der Hartz IV-Empfänger.

Das Landessozialgericht entschied, dass der kommunale Träger der Grundsicherung nach den gesetzlichen Bestimmungen nur Kosten des Umzugs und der Wohnungsbeschaffung übernehmen kann und muss. Die Maklercourtage für einen Hausverkauf kann nicht hierunter gezählt werden, da sie weder dem Begriff des Umzugs zuordnen ist, noch mit dem Finden und Anmieten einer neuen Wohnung verbunden ist.

Die Klage wurde somit abgewiesen.

Wegen der Bedeutung der Angelegenheit kann der Fall aber zur Revision vor dem Bundessozialgericht zugelassen werden.

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