Hausverkauf - Mieter kündigen

19. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
Loretta123
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)
Hausverkauf - Mieter kündigen

Guten Morgen,

meine Schwester und ich haben zusammen ein Haus von unserem Vater geerbt. Es handelt sich um einen Altbau . Meine Schwester bewohnt das EG , das DG und die mittlere Etage sind vermietet.Es besteht auch noch die Möglichkeit auf dem Grundstück zu bauen.
Es war vorgesehen, dass Haus zu behalten, da meine Schwester sich nun aber verändern möchte, und ich das Haus alleine nicht unterhalten kann, da die Mieten auch sehr gering sind, sind wir quasi gezwungen, das Haus zu verkaufen.
Seit 6 Monaten ist auch bereits ein Makler eingeschaltet. Interesse an der renovierungsbedürftigen Immobilie besteht aber leider nur, wenn das Objekt mietfrei verkauft werden kann.
Nun meine Frage: Kann ich den Mietern ( eine Mieterin hat noch immer nicht ihre Kaution bezahlt) , kündigen?
Oder muss ich nun auf Biegen und Brechen versuchen das Haus mit den Mietverhältnissen zu verkaufen? Wahrscheinlich würden wir uns langfristig dabei verschulden.
Vielen Dank für die Antworten
Trixi

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9910 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zwei Antworten: Es gibt eine Kündigung nach § 573 (2) 3. BGB . Google dazu mal nach Verwertungskündigung oder ähnlichem. Ohne anwaltliche Beratung ist das meiner Meinung nach chancenlos. Und auch mit einer solchen Beratung ist eine Verwertungskündigung sehr schwierig zu begründen. Natürlich nicht unmöglich (steht ja im Gesetz), aber eben sehr aufwändig. In der Regel eher zu aufwändig.

Auf einem anderen Blatt steht, ob eine Kündigung wegen Zahlungsverzug möglich ist. Das geht nämlich deutlich einfacher, wenn denn wirklich ein Zahlungsverzug vorliegt. Auch die Kaution gehört dazu. Durch Nachzahlung der Kaution kann der Mieter aber zumindest eine auf Zahlungsverzug gestützt fristlose Kündigung in der Regel unwirksam machen. Ob eine zusätzlich ausgesprochene ordentliche Kündigung wegen Vertragsverletzung greift, hängt dann vom Verschulden des Mieters ab. Auch bei einer solchen Kündigung würde ich Vermieterlaien eher zu einem Anwalt raten.

Aber würde es wirklich etwas helfen, wenn du eine Mieterin los wirst? Es scheint ja mehrere Mieter zu geben. Wenn bei den anderen kein Zahlungsverzug vorliegt, dann bleibt für die anderen ja nur die Möglichkeit nach § 573 (2) 3. BGB .

PS: Wieviele Wohnungen hat das Gebäude? Bei nur 2 Wohnungen gäbe es noch eine Chance über § 573a BGB . Wenn in den 3 Etagen jedoch mehr als 2 in sich abgeschlossene Wohnungen sind, dann fällt diese Option raus.

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#2
 Von 
Loretta123
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Cauchy,
im Gebäude sind 3 Wohnungen,
EH = von meiner Schwester bewohnt.
Mitte u. DG vermietet.
Wenn ich der einen Mieter in kündigen könnte, könnte ich mich vielleicht mit der anderen einigen
Vielleicht ist auch nur der Makler Mist.
Einmal steht die Immobilie im Internet,Dann mal wieder nicht.

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#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9910 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von Loretta123):
Wenn ich der einen Mieter in kündigen könnte, könnte ich mich vielleicht mit der anderen einigen
Vielleicht ist auch nur der Makler Mist.
Vielleicht, vielleicht...

Meine Meinung hast du. Wenn du Kündigungen schreiben willst, so solltest du vorher einen Anwalt aufsuchen. Ergänzend kannst du nach Zahlungsrückstand/fristlose Kündigung/Mietrecht googeln. Es gibt diverse Ratgeber. Ein bischen vorsichtig muss man sein, da einige Internetseiten natürlich ihre eigenen Interessen vertreten.

Wie hoch ist denn die Kaution und gibt es Gründe dafür, dass die Mieterin sie nicht bezahlt hat? Wielange wohnt die Mieterin schon bei dir?

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#4
 Von 
Loretta123
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Sie wohnt seit Februar in dem Haus.
Ich habe sie schon zweimal gebeten,mir die Kaution nachzuweisen.Zuerst sagte sie mir nach Unterzeichnung des Mietvertrages,dass sie die Kaution von ihrem alten Vermieter noch nicht zurück bekommen hätte und sie bis dahin 50 Euro in Raten zahlen würde.Hat sie aber nicht.Kaution ist 500 Euro

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Loretta123
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Sie wohnt seit Februar in dem Haus.
Ich habe sie schon zweimal gebeten,mir die Kaution nachzuweisen.Zuerst sagte sie mir nach Unterzeichnung des Mietvertrages,dass sie die Kaution von ihrem alten Vermieter noch nicht zurück bekommen hätte und sie bis dahin 50 Euro in Raten zahlen würde.Hat sie aber nicht.Kaution ist 500 Euro

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von Loretta123):
Ich habe sie schon zweimal gebeten,mir die Kaution nachzuweisen.


Einschreiben mit Fristsetzung.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Kaution ist im Mietvertrag vereinbart und überschreitet auch nicht die Höchstgrenze?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Loretta123
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein,die Höchstgrenze ist nicht überschritten.Es sind 2 Kaltmieten.
Und die Kaution wurde im Mietvertrag vereinbart

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Loretta123
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Tasti,hätte ihr schon zweimal ein Einschreiben geschickt.
Das letzte mit Frist vergangene Freitag.
Keine Reaktion

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Loretta123
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Tasti,hätte ihr schon zweimal ein Einschreiben geschickt.
Das letzte mit Frist vergangene Freitag.
Keine Reaktion

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Loretta123
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Tasti,hätte ihr schon zweimal ein Einschreiben geschickt.
Das letzte mit Frist vergangene Freitag.
Keine Reaktion

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47632 Beiträge, 16836x hilfreich)

Zitat:
hätte ihr schon zweimal ein Einschreiben geschickt.


Wozu?

Bei einem Rückstand der Kautionszahlung in Höhe von 2 Monatsmieten kann nach § 569 Abs. 2a BGB ohne vorherige Abmahnung fristlos gekündigt werden. Die Mieterin liefert Dir daher eine Steilvorlage, wenn Du sie loswerden möchtest.

Für das Kündigungsschreiben solltest Du einen Anwalt einschalten, damit dabei keine Formfehler passieren.

2x Hilfreiche Antwort

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