Hausverkauf, Kaufpreiszahlung vor Schlüsselübergabe?

19. April 2016 Thema abonnieren
 Von 
Alderfuxxx
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 6x hilfreich)
Hausverkauf, Kaufpreiszahlung vor Schlüsselübergabe?

Meine Mutter besitzt eine komplett abbezahlte Doppelhaushälfte, in welcher sie auch wohnt. Nun möchte meine Mutter aber eine Neubau Eigentumswohnung kaufen, welche Mitte 2017 erst bezugsfertig wäre. Geplant ist diese Eigentumswohnung mit dem Erlös aus dem Hausverkauf komplett zu bezahlen. Ist es möglich das Haus jetzt bereits zu verkaufen und direkt den vollen Verkaufspreis vom Käufer zu erhalten wobei die Schlüsselübergabe an den Hauskäufer aber erst Mitte nächsten Jahres erfolgt. So könnte meine Mutter noch bis zur Fertigstellung der Neubauwohnung im alten Haus wohnen bleiben und die neue Wohnung trotzdem bereits bezahlen.

Verbaut?

Verbaut?

Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat:
Ist es möglich das Haus jetzt bereits zu verkaufen und direkt den vollen Verkaufspreis vom Käufer zu erhalten wobei die Schlüsselübergabe an den Hauskäufer aber erst Mitte nächsten Jahres erfolgt.

Ja, das ist möglich.

Die Kunst dürfte darin bestehen, eine Käufer zu finden der dazu bereit ist.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Alderfuxxx
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 6x hilfreich)

Danke für die schnelle Antwort. Angenommen es würde sich ein Käufer finden der dazu bereit wäre wie würde das dann beim Notar ablaufen?

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Man geht zum Notar, trägt seine Wünsche vor und der Notar fertigt dann den entsprechenden Vertrag.
Nach dem beide unterschrieben haben, kommt es dann zur Kaufpreiszahlung.
Später zum vereinbarten Termin dann zur Schlüsselübergabe.



Als Varianten kommen folgende in Betracht
Variante A:
Käufer bekommt Haus komplett überschrieben als Eigentümer und Mutter bleibt als Mieterin bis zum Datum X drin.


Variante B:
Käufer bekommt Haus komplett überschrieben als Eigentümer und Mutter bleibt als Nutzerin (mietfrei) bis zum Datum X drin.


Variante C:
Mutter bleibt Eigentümer bis zum Datum X und Käufer wird erst dann Eigentümer.
Dann sollte man an eine gute Rundum-Versicherung für das Haus denken für die Zeit zwischen Kaufpreiszahlung und Übergabe.


Wobei die Wahrscheinlichkeit einen Käufer für Variante C zu finden eher gering ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Paragrafenreiter
Status:
Praktikant
(771 Beiträge, 478x hilfreich)

Vairante D wäre eine Zwischenfinanzierung durch eine Bank.

Wobei die das ungern machen, wenn keine langfristige Finanzierung der neuen Immobilie mit dabei ist. So wie ich dich verstehe soll die neue Immobilie nicht finanziert werden. Am besten bei deiner Bank fragen, ob die das machen. Je nach Kundenstatus da, sind sie vllt doch dazu bereit.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16548 Beiträge, 9314x hilfreich)

Wie schon angedeutet ist der Knackpunkt bei solchen Kontruktionenen immer:
Was ist, wenn sich in der Zeit zwischen Bezahlung und Schlüsselübergabe der Wert des Hauses ändert?
z.B.:
- Verkäuferin baut nach Bezahlung noch eine neue Einbauküche ein, die sie bei Auszug drin lässt (Wertsteigerung des Hauses)
- Verkäuferin lässt nach Bezahlung das Haus total verkommen, keine Wartungen, keine Pflege, ... (Wertverlust des Hauses)
- Es kommt nach Bezahlung noch eine hohe Gebührenforderung der Stadt herein, z.B. für Anliegerbeiträge. Wer bezahlt?
- Haus brennt nach Bezahlung aber vor Schlüsselübergabe ab. Was nun?.
Sowas muss genau geregelt werden.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Alderfuxxx
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 6x hilfreich)

Vielen Dank an Alle für die hilfreichen Infos...

3x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Blaki
Status:
Praktikant
(861 Beiträge, 752x hilfreich)

Guten Abend,

in einem Vertrag können alle zulässigen Vereinbarungen getroffen werden. So könnte hre Mutter unter bestimmten Bedingungen verkaufen.

Mich beschäftigt jedoch die Frage des Kaufgeschäftes der Eigentumswohnung. Ich entnehme ihrer kurzen Schilderung, dass diese - zumindest in größeren Teilen - vor der Bezugsfertigkeit zu bezahlen ist. Im Falle einer Insolvens des Bauträgers - was leider sehr oft vorkommt - hätte ihre Mutter viel Geld verloren. Schlimstenfalls würde sie obdachlos, wenn sie zu einem Termin X ausziehen müsste. Mein Augenmerk würde auf der Abwicklung dieses Kaufgeschäftes in Bezug auf einer Bankbürgschaft in Höhe der Kaufsumme der ETW liegen.

Ihre Mutter muss wissen, ob sie sich eine ETW mit allen damit einhergehenden möglichen Problemen antun will, die sie in einer DHH nicht hat. Zudem ist eine ETW weit weniger Wiederverkaufbar als eine DHH.

Mit freundlichem Gruß

Signatur:

Blaki

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Zitat (von Blaki):

Ihre Mutter muss wissen, ob sie sich eine ETW mit allen damit einhergehenden möglichen Problemen antun will, die sie in einer DHH nicht hat. Zudem ist eine ETW weit weniger Wiederverkaufbar als eine DHH.
Mit freundlichem Gruß

Stimmt, wer ein Haus besitzt, kennt die Vorteile gegenüber jeder WEG.

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Heiserkeit
Status:
Lehrling
(1510 Beiträge, 561x hilfreich)

Man sollte mit dem Übergabetermin auch nicht all zu blauäugig umgehen. Was ist wenn der Bauträger die Fertigstellung, aus welchen Gründen auch immer, nach hinten verschiebt?

Man sollte also auch hier einen großzügigen Puffer (alternativ eine Ersatzunterkunft) einplanen!

2x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.229 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.384 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen