Hausverbot in einer disco

12. November 2005 Thema abonnieren
 Von 
Generalbase
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)
Hausverbot in einer disco

Hallo.
folgendes hat sich gestern zu getragen:
Ich (17) ging mit 3 Leuten in die disco (18,18,19) damit ich nicht um 12 Uhr gehen muss wegen jugendschutzgesetz und so habe ich eine personenfürsorge vereinbarung abgegeben. einer meiner friends musste dort unterschreiben da er ja die aufsicht für mich hat, sowie meine eltern. gegen 12 uhr ging es diesem dann verdammt schlecht(er hatte nichts getrunken). er wollte heim ich noch dort bleiben also ging ich zum türsteher und fragte wie das ist mit aufsichtsperson übertragen. (es ist eine vereinbarung die auf der website des disco betreibers zum download steht, und es steht nichts drauf von wegen "nicht übertragbar oder ähnliches "er meinte das ginge nicht, und nach einer kleinen diskusion ( ich blieb normal er wurde immer aggresiver in seinem ton) sagte ich gut dann geh ich, ich bezahle nur noch und hol meinen schlüssel(den eine freundin in ihrer handtasche hatte). ich ging rein, bezahlte und wollte zu meiner freundin plötzlich kam der türsteher angerannt nam mich im genick und zerrte mich raus. er beschimpfte mich mit den worten "kleiner ****** u ä." und ich solle mich 8 wochen nicht mehr blicken lassen. daraufhin wollte ich seinen namen/personalnummer oder ähnliches haben dies verweigerte er. dann ging ich als er noch aggresive wurde. meine fragen: ist er verpflichtet sich vor mir auszuweisen ?
ist dieses "dürftige" hausverbot rechtlich bindend ?

mfg
generalbase

-- Editiert von Generalbase am 12.11.2005 09:51:27

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20 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-545
Status:
Praktikant
(567 Beiträge, 225x hilfreich)

Hausverbot ist Hausverbot...

Egal, wieso, weshalb oder warum...

Du hast KEIN Recht auf Einlass.

Und NEIN, er muss sich nicht vor Dir ausweisen.

Diese Verpflichtung, hat er und jeder andere, nur 'zur Prüfung der Personalien ermächtigten Person', gegenüber.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Korrekt. Ich schließe mich an.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Oettinger
Status:
Schüler
(280 Beiträge, 20x hilfreich)

@Roenner

Unabhängig vom vorliegenden Fall:

Welche Angaben zur Person sind ausreichend, wenn man gegen eine bestimmte Person, die sich weigert, über ihren Namen Auskunft zu geben, eine Klage einreichen möchte?

Führt das Gericht trotz des Prinzips, das im Zivilrecht jede Partei die maßgeblichen Tatsachen selbst vortragen muss, selbst Nachforschungen zwecks Identitätsermittlung durch, wenn ich z.B. eine Klage gegen 'denjenigen, der am XX.XX.XXXX um XX.XX Uhr als Busfahrer der Linie XXX des Verkehrsbetriebes XXX von XXX nach XXX eingesetzt war' einreiche und sich sowohl der Fahrer als auch die Verkehrsbetriebe weigern, mir als Kläger im Vorfeld Auskunft über die betreffende Person zu geben (fiktive Konstellation)?

Gruß
Oettinger



-- Editiert von Oettinger am 13.11.2005 04:45:01

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

quote:
Führt das Gericht trotz des Prinzips, das im Zivilrecht jede Partei die maßgeblichen Tatsachen selbst vortragen muss, selbst Nachforschungen zwecks Identitätsermittlung durch, wenn ich z.B. eine Klage gegen 'denjenigen, der am XX.XX.XXXX um XX.XX Uhr als Busfahrer der Linie XXX des Verkehrsbetriebes XXX von XXX nach XXX eingesetzt war' einreiche und sich sowohl der Fahrer als auch die Verkehrsbetriebe weigern, mir als Kläger im Vorfeld Auskunft über die betreffende Person zu geben (fiktive Konstellation)?


Nein.

-----------------
"fiat justitia et pereat mundus..."

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Oettinger
Status:
Schüler
(280 Beiträge, 20x hilfreich)

@Bob Vila

Vielen Dank für die knappe und präzise Antwort ;)

Somit ist es aber in mancher Konstellation (sofern keine Zeugen den Namen des potenziellen Beklagten kennen, kein von diesem unterzeichnetes Schriftstück vorliegt etc.) für denjenigen, der konsequent Auskunft über seine Person verweigert, relativ einfach, sich einer zivilrechtlichen Verfolgung zu entziehen - oder sehe ich das falsch?

Angeregt wurde ich bei meinem Gedankenspiel durch eine Situation, die ich vor kurzem im Bus miterlebte:

Ein Prüfer der Verkehrsbetriebe forderte von einem Fahrgast völlig zu Recht die Nachentrichtung des Fahrpreises, da dieser keinen Fahrausweis vorweisen konnte. Der Fahrgast, der auf mich einen recht querulatorischen Eindruck hinterließ, bat daraufhin den Mitarbeiter der Verkehrsbetriebe um dessen Namen, um eine schriftliche Beschwerde einreichen zu können, was dieser aber verweigerte.

Ich überlegte mir nun, wie besagter Fahrgast, wenn er denn (in der Sache völlig absurd und unberechtigt) die Verkehrsbetriebe auf Rückzahlung des Fahrpreises verklagen möchte, vorgehen müsste (so auch der Arbeitgeber nicht bereit ist, Name und Adresse auf Nachfrage zu nennen) - könnte er sich behelfen, indem er zunächst beispielsweise Strafanzeige wegen Unterschlagung erstattet, da die Polizei dann ja von Amts wegen verpflichtet wäre, den Namen zu ermitteln?

Gruß
Oettinger



-- Editiert von Oettinger am 13.11.2005 13:41:05

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Generalbase
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

hmmm ich seh das persönlich ziemlich komisch an ..

es kann doch nicht sein das ein türsteher machen kann sas er will, und er damit durchkommt, da man sich nicht beschweren kann weil man nichts über ihn weis?!Da kann doch jeder fahrkartenkontrolleur leute warlos aus dem zug/bus werfen ? auch wenn sie nichts getan haben und diese können sich dann nicht mal beschweren ?

wie kann ich in meinem fall gegen den türsteher vorgehen ? bzw. mich beschweren.. ?

mfg
generalbase

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Klagdichreich
Status:
Bachelor
(3126 Beiträge, 483x hilfreich)

Du könntest Anzeige wegen Körperverletzung erstatten, wenn das Verhalten wirklich der Situation unangemessen war. Das hättest Du auch sofort tun können; gegenüber der Polizei hätte er sich nämlich ausweisen müssen.
Zielführend wäre es dabei sicher, Zeugen zu haben.

Möglich wäre aber auch, dem Betreiber der Discothek die Situation mitzuteilen. Vielleicht ergreift er dann Maßnahmen.

-----------------
"Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null. Und den nennen sie ihren Standpunkt"

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Generalbase
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

geht das mit körperverletzung den nicht nur wenn ich körperliche schäden durch den zwischenfall erlitten hab ?

mfg benjamin

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Klagdichreich
Status:
Bachelor
(3126 Beiträge, 483x hilfreich)

Nein. Auch durch solche Attacken erlittene seelische Schäden können als Körperverletzung angesehen werden.

-----------------
"Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null. Und den nennen sie ihren Standpunkt"

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Detektiv
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 44x hilfreich)

Der Tatbestand der Körperverletzung kann schon erfüllt sein, als er Dich am Kragen gepackt hat.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Guten Tag,

eine Körperverletzung im Sinne des Strafgesetzbuches ist nach dem Sachverhalt nicht zu erkennen. Desweiteren bitte ich zu beachten, dass auch eine Körperverletzung einen gewissen Grad erreicht haben muss, um die Grenze der Strafbarkeit zu überschreiten. Simples an der Jacke packen oder ähnliches ist nicht im Rahmen der Körperverletzung im Rahmen des StGB strafbar.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Detektiv
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 44x hilfreich)

Zitat: "plötzlich kam der türsteher angerannt nam mich im genick und zerrte mich raus."

Da steht nichts von "an der Jacke packen". So wie es hier dargestellt wird, kann es sehr wohl eine Körperverletzung darstellen!

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Guten Morgen Detektiv,

diesem ist nicht zuzustimmen.

Körperverletzung ist gemäß § 223 StGB ein Straftatbestand. Eine Körperverletzung liegt vor bei einer körperlichen Misshandlung oder einer Gesundheitsschädigung.

Eine körperliche Misshandlung ist jede unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die Unversehrtheit nicht nur unwesentlich beeinträchtigt (BGHSt 25, 277 ).

Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand der körperlicen Funktionen des Opfers nachteilig abweichenden krankhaften (=pathologischen) Zustandes körperlicher oder seelischer Art (BGHSt, 36, 1, 6).

Sie sehen, dass schon die strafrechtlich-juristische Definition einer Körperverletzung gegen das Bejahen einer Körperverletzung im geschilderten Sachverhalt spricht. Durch das simple Packen am Nacken ist die Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten, es sei denn, dieses wurde mit erhöhter Kraft und somit mit größerer Einwirkung auf das körperliche Wohlbefinden/Unversehrtheit getätigt.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Detektiv
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 44x hilfreich)

Hallo Roenner,

da werde ich Ihnen zustimmen müssen.
Unter diesen Gesichtspunkten haben Sie Recht.
In diesem Fall sollte man das vielleicht auch nicht so auseinander dröseln.
Vielleicht könnte hier auch eher eine Beleidigung (tätliche Beleidigung?) vorliegen.
Aber das hängt sicher von den genauen Umständen ab.

Viele Grüße

2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
sammy1
Status:
Praktikant
(751 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo!
Jeder Polizist hat seinen Namen offen an der
Uniform und er wird sich auch nicht weigern
mir seinen Namen zu geben im Falle eines
Rechtstreites.
Der Türsteher muss das Hausrecht haben um
ein Hausverbot auszusprechen.Er hat ansonsten nur Jedermannsrechte.Seinen Namen
muss er sagen zwecks eventueller Rechtsmittel.So steht es in den Statuten
von privaten Sicherheitsmitarbeitern.

Gruss SAMMY1

-----------------
"TUE Recht und scheue NIEMAND "

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Ich überlegte mir nun, wie besagter Fahrgast, wenn er denn (in der Sache völlig absurd und unberechtigt) die Verkehrsbetriebe auf Rückzahlung des Fahrpreises verklagen möchte, vorgehen müsste

Sie schreiben es doch: er würde die Verkehrsbetriebe verklagen. Deren Erfüllungsgehilfe (der Schaffner) wäre allenfalls als Zeuge relevant.

Der Türsteher muss das Hausrecht haben um
ein Hausverbot auszusprechen.


Davon dürfte aber mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auszugehen sein. Jedenfalls wäre es nicht empfehlenswert, das Hausverbot zu ignorieren mit der Begründung 'woher soll ich denn wissen ob der auch Hausrecht hat'.

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Tacitum
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 14x hilfreich)

Hier wurde erwähnt dass es für eine Körperverletzung reichen kann, wenn der Vorgang einen seelischen Schaden bedeuten kann.
Wie wäre es die Person auf der Bühne vor x lachenden Menschen mit schlechtem Gemüse zu bewerfen. Keine Körperverletzung? Da geht um es um die Demütigung.
Und ein Nackengriff geht in die gleiche Richtung.
Das ist quasi eine erzwungene Unterwerfungsgeste.
Jemand mit dem eigenen Kopf gegen den Kopf der anderen Person zu schlagen wäre zwar eine echte Körperverletzung, aber auch da gibt es diesen öffentlich demütigenden Aspekt der Zwangsunterwerfung. So ein Kopf-gegen-Kopf-Schlag hat einfach einen besonders demütigenden Charakter (gegenüber Faust, Tritt usw..).

Gerade gegenüber dem Typus Türsteher, einigen (vielen?!) Justizbeamten, Sicherheitsfirmen usw. sollte man wenn Möglich immer Strafanzeigen erstatten. Da gibt es oft ein "speziell" erhöhtes "Selbstbewusstsein". Narzissmus ist da wohl nicht selten, evtl. eher normal.
Auch wenn z.B. Sicherheitsdienstleister mit langen Haaren einen Nachteil im Kampf haben könnten, eine Vollglatze ist eine Aussage. Dazu noch Asigrillbräunung und Stiernacken...

Beim Kachelmann-Prozess hat man auch so eine Type von Justzbeamtem im Saal gesehen (evtl. regelmäßig). Glatze, Asigrillbräune, ein Ohrring und ich meine Tätowierung. Das Gesammtbild macht es. Und da darf man dann auch einen Menschen bewerten, das ist ja keine krumme Nase (obwohl ein Säufergesicht/Säufernase auch wieder selbstverschuldet wäre), das ist ein selbstgewähltes oder Selbstverschuldetes (eigefallenes fahles Säufergesicht, aufgequollene Säufernase...) Image.

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12312.12.2010 12:17:48
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 96x hilfreich)

--- editiert vom Admin

2x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

@Tacitum

quote:
Auch wenn z.B. Sicherheitsdienstleister mit langen Haaren einen Nachteil im Kampf haben könnten, eine Vollglatze ist eine Aussage. Dazu noch Asigrillbräunung und Stiernacken...

Aha.

Deine Beiträge die ich mal als gnädig als 'wirr' bezichnen möchte sind auch eine Aussage ...

Also lass mal die Pillen weg, ändere die Dosierung oder nimm fachlich versiert Unterstützung in Anspruch ...





-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest-12312.12.2010 12:22:35
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 13x hilfreich)

--- editiert vom Admin

2x Hilfreiche Antwort

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