Guten Tag,
angenommen in einem Haus hat Frau X ein lebenslanges Wohnrecht. Nun wird sie von einem Teil ihrer Familie täglich besucht, die auch nach mehrmaliger mündl. Verwarnungen, den Hausfrieden stören und Eigentum des Vermieters/Hausbesitzer beschädigen.
Beispiele sind:
- Die gemeinsame Haustür wird , täglich, demonstrativ ( auch im Beisein des Vermieters) zugeknallt. Sie wird nicht zugezogen sondern es wird ausgeholt und mit vollem Schwung die Tür zugeknallt, so dass diese mehrfach schon nachjustiert werden musste und die Scheiben in der gesamten Wohnung wackeln.
- Das Gleiche wird mit dem Gartentor gemacht, auch dieses musste neu zementiert und ausgerichtet werden, da es nach einem solchen Verhalten aus der Verankerung gerissen war
- Weitere Bewohner des Hauses werden von den Besuchern angeschrien
- Auf dem Grundstück werden immer wieder brennende Zigaretten entsorgt
Nun hat ein Mieter normalerweise das Hausrecht und ein Hausverbot seitens des Vermieters ist nicht rechtens.
Wie sieht es aber in geschildertem Fall aus, da mehrfach Beschädigungen aufgetreten sind? Kann nun ein (temporäres) Hausverbot ausgesprochen werden?
Hausverbot aussprechen bei Beschädigungen?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Hallo,
ich sehe das richtig, dass hier aus Vermieter-Sicht geschildert wird, ja?
Die Mieterin wird also ständig von Ihrer Familie besucht. Sind diese Besuche denn gegen den Willen der Mieterin oder wie ist das zu verstehen? Wieso reagieren die Familienmitglieder nicht auf diese "Verwarnungen", das Eigentum des Vermieters nicht zu schädigen und wieso unternimmt die Mieterin selbst nichts dagegen? Normal ist dieses Verhalten ja nicht.
Der Vermieter kann hier sehr wohl ein Hausverbot aussprechen, sofern sein Eigentum außerhalb des Hausrechts des Mieters beschädigt wurde.
"Ausnahmsweise kann der Vermieter bestimmten Personen das Betreten des Hauses verbieten, wenn der Besucher in der Vergangenheit wiederholt den Hausfrieden gestört oder die gemeinschaftlich zu nutzenden Räume beschädigt oder verunreinigt hat. (AG Köln, Urteil v. 22.09.2004, WM 2004, 673)." (Mietrecht 01 - 2012 Hausverbot Mietrechtlexikon)
Strafverfolgung gemäß §123 StGB
auf Antrag.
Grüße
pro_forma
-- Editiert pro_forma am 21.04.2014 23:49
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