Sehr geehrte Damen und Herren,
mal angenommen im Mietvertrag
stehen folgend Dinge:
"Das halten von Tieren mit Ausnahme vom Kleintieren wie bsp Zierfischen und Wellensittichen bedarf der Einwilligung des Vermieters.Die Einwilligung soll schriftlich erfolgen.Die Einwilligung bezieht sich in diesem Fall nur auf ein bestimmtes Tier.Sie kann widerrufen werden wenn Unzuträglichkeiten eintreten. Der Mieter haftet für alle durch die Tierhaltung entstandenen Schäden. Aus einer anderweitigen Tierhaltung kann der Mieter keine Rechte herleiten." Anhang zum Mietvertrag Tierhaltung ist nicht gestattet"
Auf Nachfrage an den Vermeiter ob eine Katze gehalten werden dürfe käme die Antwort "gem Anlage zum Mietvertrag ist eine Tierhaltung in Haus und Wohnung nicht gestattet".
Es würde sich um ein Mehrfamilienhaus mit 6 Wohnungen, die allerdings unterschiedlichen Mietern gehören handeln.
In einer diesen Wohnungen wird bereits ein Hund gehalten.
es gibt folgendes BHGH Urteil:
Der Bundesgerichtshof entschied in seinem Urteil vom 20.03.2013 (Az. VIII ZR 168/12
), dass ein generelles Verbot der Hundehaltung durch eine starre Klausel in einem formularmäßigen Mietvertrag unzulässig sei. Eine solche Regelung benachteilige einen Mieter unangemessen und sei daher unwirksam. Bezüglich der Unwirksamkeit bezog sich der BGH auf § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB
. Nach dieser „Auffangvorschrift" dürfen allgemeine Vertragsklauseln, die von einer Seite in einer Vielzahl von Verträgen unterschiedslos vorgegeben werden, die andere Seite nicht unangemessen benachteiligen. Statt dessen müsse in jedem Einzelfall zwischen den Interessen des Vermieters, den Interessen der Hausgemeinschaft und den Interessen des hundehaltenden Mieters abgewogen werden. Nach § 535 BGB
komme dem Mieter ein möglichst weitgehendes und möglichst uneingeschränktes Recht auf Gebrauchsgewährung an seiner Wohnung zu.
Was würde aus rein rechtlicher Sicht passieren wenn sich der Mieter dennoch eine Katze anschafft.
Vielen Dank!
Haustierverbot in Mietwohnung rechtmäßig
15. Januar 2017
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Frage vom 15. Januar 2017 | 16:18
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Haustierverbot in Mietwohnung rechtmäßig
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#1
Antwort vom 15. Januar 2017 | 18:17
Von
Status: Unbeschreiblich (120335 Beiträge, 39876x hilfreich)
ZitatHaustierverbot in Mietwohnung rechtmäßig :
Nö, hat der BGH ja entschieden. Nur gibt es ja bei Dir gerade kein "Haustierverbot".
ZitatWas würde aus rein rechtlicher Sicht passieren wenn sich der Mieter dennoch eine Katze anschafft. :
Abmahnung und bei nichtbeachten derselben fristlose Kündigung, danach denn bei Bedarf Räumingsklage.
Von daher besser das korrekte Vorgehen wählen:
Erst mal die Erlaubnis zu Haltung einer Katze anfragen (schriftlich, mit Zustellnachweis).
Falls der Vermieter ablehnt, wieder mit Zustellnachweis nach der Begründung fragen.
Wenn die Begründung dann nur pauschale Argumente sind, den Vermieter darauf hinweisen (Zustellnachweis) das diese dafür nicht genügen und er bitte bis zum TT.MM.JJJJ (mindetestens 14 Tage) sachliche und objektive Gründe vortragen möge, anderenfalls man die Genehmigung auf seine Kosten von einen Gericht durch Urteil erteilen lässt.
#2
Antwort vom 15. Januar 2017 | 18:40
Von
Status: Unparteiischer (9914 Beiträge, 4489x hilfreich)
ZitatAnhang zum Mietvertrag Tierhaltung ist nicht gestattet" :
Bitte nochmal etwas konkreter. Es gibt offenbar im Mietvertrag eine Regelung, dass Tierhaltung genehmigungspflichtig ist. Gibt es eine weitere Regelung in einem Anhang und wenn ja wie ist diese zustande gekommen?
Hintergrund: Individuel ausverhandelte Klauseln zur Tierhaltung unterliegen nicht der Inhaltskontrolle und fallen damit nicht unter das zitierte BGH Urteil.
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#3
Antwort vom 15. Januar 2017 | 19:34
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:ZitatAnhang zum Mietvertrag Tierhaltung ist nicht gestattet" :
Bitte nochmal etwas konkreter. Es gibt offenbar im Mietvertrag eine Regelung, dass Tierhaltung genehmigungspflichtig ist. Gibt es eine weitere Regelung in einem Anhang und wenn ja wie ist diese zustande gekommen?
Hintergrund: Individuel ausverhandelte Klauseln zur Tierhaltung unterliegen nicht der Inhaltskontrolle und fallen damit nicht unter das zitierte BGH Urteil.
also folgendes steht im Mietvertrag:
Das halten von Tieren mit Ausnahme vom Kleintieren wie bsp Zierfischen und Wellensittichen bedarf der Einwilligung des Vermieters.Die Einwilligung soll schriftlich erfolgen.Die Einwilligung bezieht sich in diesem Fall nur auf ein bestimmtes Tier.Sie kann widerrufen werden wenn Unzuträglichkeiten eintreten. Der Mieter haftet für alle durch die Tierhaltung entstandenen Schäden. Aus einer anderweitigen Tierhaltung kann der Mieter keine Rechte herleiten."
und im Anhang des Mietvertrags steht folgendes. (Dieser Anhang wurde zusammen mit dem Mietvertrag unterschrieben)
"Nachfolgende Regelungen wurden zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt:"
..."Tierhaltung ist nicht gestattet"
#4
Antwort vom 15. Januar 2017 | 20:11
Von
Status: Unparteiischer (9914 Beiträge, 4489x hilfreich)
Zitat"Nachfolgende Regelungen wurden zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt:" :
..."Tierhaltung ist nicht gestattet"
Und stimmt das? Wurden diese nachfolgenden Regelungen individuell ausgehandelt oder wurde diese vom Vermieter vorgegeben?
#5
Antwort vom 16. Januar 2017 | 00:52
Von
Status: Schlichter (7422 Beiträge, 3093x hilfreich)
Leider hilft es auch nichts, wenn im Haus schon ein Hund oder weitere Katzen gehalten werden. Es gibt keinen Rechtsanspruch, wenn die Vorbehaltsklausel korrekt formuliert ist. Ich würde ganz sicher davon ansehen, mir einfach so ein Tier anzuschaffen....wäre schade, wenn in Ihrer nächsten Wohnung dann sich keine Tiere erlaubt sind, Sie verstehen?
#6
Antwort vom 16. Januar 2017 | 07:46
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:Zitat"Nachfolgende Regelungen wurden zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt:" :
..."Tierhaltung ist nicht gestattet"
Und stimmt das? Wurden diese nachfolgenden Regelungen individuell ausgehandelt oder wurde diese vom Vermieter vorgegeben?
Das wurde nicht individuell ausgehandelt. Der Mietvertrag wurde dem Mieter inklusive Anhang zur Unterschrift zugeschickt durch ein Makler Büro welches die Wohnung vermittelt hat. Der mieter hat unterschrieben und den unterschriebenen Vertrag zurück geschickt. Der Wunsch nach einer Katze ist erst 3 Jahre später entstanden.
#7
Antwort vom 16. Januar 2017 | 09:09
Von
Status: Master (4362 Beiträge, 2285x hilfreich)
ZitatDas wurde nicht individuell ausgehandelt. :
Das nützt auch nichts, jedenfalls nicht sofort.
Es muss der Rechtsweg über die Erlaubnis beim Vermieter beschritten werden. Erst bei einer Klage (und zwar auf Erlaubnis zur Tierhaltung) könnte das hilfreich sein.
Bei einer solchen Vereinbarung ist der Vermieter dann beweispflichtig, dass diese Vereinbarung individuell ausgehandelt wurde. Jetzt hat diese "Verhandlung" ein Makler geführt und der kann für den Vermieter als Zeuge zur Verfügung stehen.
Und diese "Verhandlungen" können auch vor der Zusendung des Mietvertrages und des Anhanges gelaufen sein. Und man muss sich natürlich fragen lassen, warum man das Schreiben unterschrieben hat, obwohl es keine Verhandlung gegeben hat.
#8
Antwort vom 16. Januar 2017 | 09:11
Von
Status: Unparteiischer (9914 Beiträge, 4489x hilfreich)
D
ZitatDas wurde nicht individuell ausgehandelt. :
Dann ist dies eine sogenannte AGB-Klausel und fällt damit unter das von dir genannte Urteil. Damit ist aber meiner Meinung nach nicht nur diese Klausel unwirksam, sondern auch die eigentlich korrekt formulierte Klausel im Mietvertrag selber, da sie sich auf die gleichen Dinge beziehen. Dein Mietvertrag hat damit keine gültige Regelgung zur Tierhaltung.
Daher gibt es formal keine Pflicht, den Vermieter um Erlaubnis zu fragen. Das Problem ist jedoch, dass der Vermieter das Haustier dennoch verbieten kann, wenn er sehr gute Gründe vorweisen kann. Und dann müsstest du das Tier wieder weggeben oder du verlierst schlimmstenfalls die Wohnung.
Du solltest dir also jetzt überlegen, wie wichtig dir die Katzenhaltung ist. So oder so wirst du damit Stress und Ärger mit dem Vermieter produzieren. Mit besonders viel Entgegenkommen des Vermieters wirst du dann in anderen Fällen nicht mehr rechnen können.
ZitatAuf Nachfrage an den Vermeiter ob eine Katze gehalten werden dürfe käme die Antwort "gem Anlage zum Mietvertrag ist eine Tierhaltung in Haus und Wohnung nicht gestattet". :
Du könntest schriftlich und nachweisbar den Vermieter anschreiben und ihn über die geplante Katzenhaltung informieren. Er möge dir doch bis zum (vielleicht 4 Wochen Frist) mitteilen, ob aus seiner Sicht etwas dagegen spräche. Zur Sicherheit solltest du ihn darauf hinweisen, dass die mietvertraglichen Regelungen zur Tierhaltung als AGB-Klauseln einzustufen und damit unwirksam wären. Er könne sich also nicht einfach auf ein absolutes Tierhaltungsverbot berufen.
Dann wartest du ab, was passiert. Geh aber mal davon aus, dass der Vermieter nicht begeistert sein wird.
#9
Antwort vom 16. Januar 2017 | 09:16
Von
Status: Unparteiischer (9914 Beiträge, 4489x hilfreich)
ZitatEs muss der Rechtsweg über die Erlaubnis beim Vermieter beschritten werden. Erst bei einer Klage (und zwar auf Erlaubnis zur Tierhaltung) könnte das hilfreich sein. :
Bei einer solchen Vereinbarung ist der Vermieter dann beweispflichtig, dass diese Vereinbarung individuell ausgehandelt wurde. Jetzt hat diese "Verhandlung" ein Makler geführt und der kann für den Vermieter als Zeuge zur Verfügung stehen.
Und diese "Verhandlungen" können auch vor der Zusendung des Mietvertrages und des Anhanges gelaufen sein. Und man muss sich natürlich fragen lassen, warum man das Schreiben unterschrieben hat, obwohl es keine Verhandlung gegeben hat.
Das sehe ich anders. Ohne wirksame KLausel, muss der Vermieter formal noch nicht mal befragt werden. Es ist dennoch natürlich sinnvoll.
Und zur Klausel: Eine Individualklausel muss wirklich ernsthaft verhandelt und zur Disposition gestellt worden sein. Bei dieser Klausel ist die Wahrscheinlichkeit nahe 0, dass dem Vermieter dies gelingt. Ein Makler wird sich im übrigen hüten, wegen so einem Blödsinn eine Falschaussage zu machen.
#10
Antwort vom 16. Januar 2017 | 09:33
Von
Status: Master (4362 Beiträge, 2285x hilfreich)
ZitatDas sehe ich anders. Ohne wirksame KLausel, muss der Vermieter formal noch nicht mal befragt werden. :
Das würde ich erst einmal klären lassen. Hier hängt ein Tier bzw. eine Wohnung dran. Entweder verliert der TE seine Wohnung oder die Katze ihr Zuhause.
ZitatBei dieser Klausel ist die Wahrscheinlichkeit nahe 0, dass dem Vermieter dies gelingt. Ein Makler wird sich im übrigen hüten, wegen so einem Blödsinn eine Falschaussage zu machen. :
Was macht Dich hier so sicher? Woher weißt Du, dass das eine "Falschaussage" ist? Du hast die Glaskugel von HvS?
Der Makler hat doch die "Verhandlungen" geführt und der ist ja wohl dem Vermieter mehr verpflichtet als dem Mieter. Warum legt der Makler dem Mieter so etwas zur Unterschrift vor und der Mieter unterschreibt das auch noch? Da wäre das doch schon eine "Falschaussage", die auch noch durch den Mieter mit Unterschrift bestätigt wurde.
ZitatDamit ist aber meiner Meinung nach nicht nur diese Klausel unwirksam, sondern auch die eigentlich korrekt formulierte Klausel im Mietvertrag selber, da sie sich auf die gleichen Dinge beziehen. Dein Mietvertrag hat damit keine gültige Regelgung zur Tierhaltung. :
Da wäre ich mal nicht so sicher. Dazu muss diese Vereinbarung Bestandteil des Mietvertrags sein. Und dann muss der Richter das auch genauso sehen wie Du.
ZitatDas Problem ist jedoch, dass der Vermieter das Haustier dennoch verbieten kann, wenn er sehr gute Gründe vorweisen kann. Und dann müsstest du das Tier wieder weggeben oder du verlierst schlimmstenfalls die Wohnung. :
Du solltest dir also jetzt überlegen, wie wichtig dir die Katzenhaltung ist. So oder so wirst du damit Stress und Ärger mit dem Vermieter produzieren. Mit besonders viel Entgegenkommen des Vermieters wirst du dann in anderen Fällen nicht mehr rechnen können.
Das stimmt. Wobei ich die Gefahr größer sehe als Du. Das arme Tier. Tierschutzvereine geben allerdings aus gutem Grund ohne Genehmigung des Vermieters kein Tier an Bewohner einer Mietwohnung ab. Bleibt nur der Züchter, allerdings verlangen die das zum Teil auch.
#11
Antwort vom 16. Januar 2017 | 09:39
Von
Status: Gelehrter (11821 Beiträge, 3206x hilfreich)
Zitat:ZitatHaustierverbot in Mietwohnung rechtmäßig :
Nö, hat der BGH ja entschieden. Nur gibt es ja bei Dir gerade kein "Haustierverbot".
ZitatWas würde aus rein rechtlicher Sicht passieren wenn sich der Mieter dennoch eine Katze anschafft. :
Abmahnung und bei nichtbeachten derselben fristlose Kündigung, danach denn bei Bedarf Räumingsklage.
Von daher besser das korrekte Vorgehen wählen:
Erst mal die Erlaubnis zu Haltung einer Katze anfragen (schriftlich, mit Zustellnachweis).
Falls der Vermieter ablehnt, wieder mit Zustellnachweis nach der Begründung fragen.
Wenn die Begründung dann nur pauschale Argumente sind, den Vermieter darauf hinweisen (Zustellnachweis) das diese dafür nicht genügen und er bitte bis zum TT.MM.JJJJ (mindetestens 14 Tage) sachliche und objektive Gründe vortragen möge, anderenfalls man die Genehmigung auf seine Kosten von einen Gericht durch Urteil erteilen lässt.
Genau so sollten SIe verfahren.
#12
Antwort vom 16. Januar 2017 | 10:24
Von
Status: Unparteiischer (9914 Beiträge, 4489x hilfreich)
ZitatGenau so sollten SIe verfahren. :
Eher nicht. Wenn der Mieter um Erlaubnis fragt, dann bestätigt er möglicherweise durch konkludentes Handeln die eigentlich ungültige Mietvertragsklausel.
Mal abgesehen davon das ich nicht sicher bin, ob der Vermieter überhaupt verpflichtet ist, eine Entscheidung über die Tierhaltung zu treffen bzw. diese zu begründen. Wenn der Mieter sich auf die Ungültigkeit der Klauseln beruft, dann ist die Klausel ja unwirksam und dann gibt es keine Genehmigungspflicht mehr. Eher wäre da an eine Feststellungsklage zu denken in der Richtung, dass die Klauseln unwirksam sind und die Haltung einer Katze in der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung zählt.
#13
Antwort vom 16. Januar 2017 | 10:26
Von
Status: Master (4246 Beiträge, 2421x hilfreich)
Na hier wissen ja viele Leute vieles.
Was sagt ihr denn zu der Klausel
Zitat:Die Einwilligung bezieht sich in diesem Fall nur auf ein bestimmtes Tier.
Das besagt für mich jedenfalls, dass der Mieter keine pauschale Einwilligung verlangen darf, sondern nur eine für ein konkret angegebenes Tier (also nicht "eine Katze", sondern "Katze Minka aus dem Tierheim, Registriernr. 4711, sterilisiert, 3 Jahre alt, stubenrein").
Andererseits bedeutet es auch, dass der Vermieter gegen das konkret genannte Tier Einwände vorbringen muss. Das fällt meistens schwerer als eine abstrakte Tierart abzulehnen. Beispiel: "Manche Katzen kratzen und ich habe Angst um die Tapeten" im vergleich zu "Laut Aussage des Tierheims gar nicht kratzend, im Übrigen werden wir zur Sicherheit einen Kratzbaum aufstellen".
#14
Antwort vom 16. Januar 2017 | 10:29
Von
Status: Unparteiischer (9914 Beiträge, 4489x hilfreich)
ZitatNa hier wissen ja viele Leute vieles. :
Was sagt ihr denn zu der Klausel
Das sie ebenfalls ungültig ist, weil der Vermieter ein pauschales Tierverbot als Individualklausel verkaufen wollte.
#15
Antwort vom 16. Januar 2017 | 10:31
Von
Status: Master (4362 Beiträge, 2285x hilfreich)
ZitatEher wäre da an eine Feststellungsklage zu denken in der Richtung, dass die Klauseln unwirksam sind und die Haltung einer Katze in der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung zählt. :
Genau das und zwar vor der Anschaffung eines Tieres, das dann wieder abgeschafft werden muss.
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